Drucksache Nr. 1015/2016:
Bebauungsplan Nr. 1535 - Wasserstadt Limmer Ost - 1. Bauabschnitt
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 18.05.2016: Stadtbezirksrat Linden-Limmer : Mit den beschlossenen Änderungen: 15 Stimmen dafür, 3 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen
  • 18.05.2016: Kommission Sanierung Limmer: Mit den beschlossenen Änderungen: 12 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 3 Enthaltungen
  • Durch Neufassung erledigt: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
  • Durch Neufassung erledigt: Verwaltungsausschuss
  • Durch Neufassung erledigt: Ratsversammlung

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Kommission Sanierung Limmer
In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1015/2016
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1535 - Wasserstadt Limmer Ost - 1. Bauabschnitt
Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1535 für den 1. Bauabschnitt der Wasserstadt Limmer mit Begründung zuzustimmen,
  2. die öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Der Stadt Hannover entstehen Kosten für den Umbau der Wunstorfer Straße im Abschnitt Brückenbauwerk Stichkanal Linden bis zum Knotenpunkt Wunstorfer Straße / Sackmannstraße. Ein Teil der Kosten wird bei der Umsetzung des Bebauungsplans von den Eigentümer-Gesellschaften (die Wasserstadt Limmer GmbH & Co. KG und die Wasserstadt Limmer Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG) getragen. Dies wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Details sind in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs Teil I, Kapitel 8, dargestellt (siehe Anlage 2 dieser Drucksache).

Begründung des Antrages

Mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 1535 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umwandlung des ehemaligen Conti-Werksgeländes im Stadtteil Limmer in ein Wohngebiet mit 1.600 bis 1.800 Wohneinheiten geschaffen ("Wasserstadt Limmer"). Der Gesamt-Anzahl der Wohneinheiten hat der Verwaltungsausschuss am 08.10.2015 zugestimmt (siehe Beschluss-Drucksache Nr. 2096/2015 - Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Fortführung des Verfahrens, Anzahl der geplanten Wohneinheiten).

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung haben in der Zeit vom 30.07. bis zum 11.09.2015 öffentlich ausgelegen (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB). Die Stellungnahmen, die hierzu eingegangen sind, sind in der Drucksache Nr. 2096/2015 behandelt worden.

Darüber hinaus wurden in den Stellungnahmen Wünsche geäußert, die im Bauleitplanverfahren nicht geregelt werden können; z.B. Art der Ausgestaltung öffentlicher Verkehrsflächen, Regelungen für Radfahrer, Schaltungen von Signalanlagen. Inwieweit diese Wünsche umgesetzt werden können, wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geklärt.

Aufgrund der Größe des Gesamtgebietes soll die weitere Planaufstellung in mehreren Bauabschnitten erfolgen. Der als Anlage 2 beigefügte Entwurf der Begründung nimmt die Planungsgrundzüge aus der Drucksache Nr. 2096/2015 auf, bezieht sich aber nur auf den 1. Bauabschnitt der Wasserstadt Limmer im westlichen Anschluss an die vorhandene Bebauung an der Sackmannstraße.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist dieser Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Der Auslegungsbeschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
61.12 
Hannover / 04.05.2016