Antrag Nr. 15-1145/2016:
Gemeinsamer Änderungsantrag zur Drucks. Nr. 1015/2016 Bebauungsplan Nr. 1535 - Wasserstadt Limmer Ost - 1. Bauabschnitt - Auslegungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Gemeinsamer Änderungsantrag zur Drucks. Nr. 1015/2016 Bebauungsplan Nr. 1535 - Wasserstadt Limmer Ost - 1. Bauabschnitt - Auslegungsbeschluss

Antrag

der Stadtbezirksrat beschließt:

Der Antrag der Stadtverwaltung, dem Entwurf des Bebauungsplans zuzustimmen, wird folgendermaßen geändert:

Dem Antrag wird folgende Ziffer 1 vorangestellt:
„1. den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1535 für den 1. Bauabschnitt der Wasserstadt Limmer um folgende textliche Festsetzung zu ergänzen:

„In den Baublöcken, in denen mehr als drei Vollgeschossen festgesetzt sind, müssen Wohnungen im Erdgeschoss barrierefrei (§ 49 Abs. 1 Nieders. Bauordnung) sein."

Ziffer 1 wird Ziffer 2 mit folgender Änderung: Statt „dem Entwurf des Bebauungsplans“ heißt es „dem gem. Ziffer 1 geänderten Entwurf des Bebauungsplans“

Ziffer 2 wird Ziffer 3.

Begründung

Der Bedarf an barrierefreien Wohnungen steigt. Das muss beim Neubau von Wohnungen verstärkt berücksichtigt werden. Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 8), dafür verbindliche Regelungen zu treffen. Die Niedersächsische Bauordnung fordert zwar bereits für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen für die Wohnungen eines Geschosses Barrierefreiheit (§ 49). Es gibt jedoch eine Menge Ausnahmen. Außerdem ist es wünschenswert, dass die Wohnungen im Erdgeschoss barrierefrei sind; denn nur sie sind für Menschen mit Behinderungen gut erreichbar, z. B. ohne Fahrstuhl.