Drucksache Nr. 2787/2014:
Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover und Änderung der Satzung über die Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Organisations- und Personalausschuss
In den Verwaltungsausschuss
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2787/2014
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover und Änderung der Satzung über die Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover sowie die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Mit der im Jahr 2010 gestarteten Ehrenamtskampagne des Fachbereichs Feuerwehr der Landeshauptstadthauptstadt Hannover (DS 1030/2010) wurde bereits als ein Baustein definiert, gezielt um Einwohnerinnen zu werben und den Anteil an weiblichen Mitgliedern in den Ortsfeuerwehren zu erhöhen. Dieser Weg wird seither kontinuierlich beschritten. Mit der vorgelegten Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hannover wird unter anderem die Funktion einer Stadtfrauensprecherin festgeschrieben. Die Stadtfrauensprecherin wird sich konzeptionell mit den Belangen der weiblichen Mitglieder - von der Rekrutierung an - befassen und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 37 - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 37 - Investitionstätigkeit
Produkt 12602
Abwehrender Brand- und Gefahrenschutz
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 64.498,96 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -64.498,96 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -64.498,96 €

Begründung des Antrages


Am 27. Juli 2012 trat das novellierte Niedersächsische Brandschutzgesetz (NBrandSchG) in Kraft und gab Anlass für eine grundlegende Überarbeitung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover, welche 1999 (Abl. RBHan. 1999, S. 770) vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossen und seitdem mehrfach überarbeitet wurde. Außerdem erforderte die Nachwuchskampagne des Fachbereichs Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover aus dem Jahre 2010 mit dem Titel: „Das ist doch Ehrensache“ einige Satzungsänderungen. Die Neufassung gibt Antworten auf die Herausforderungen, die sich aus dem demografischen Wandel ergeben, nimmt allgemeine Entwicklungen und Erfahrungen auf und berücksichtigt die ständig steigenden Anforderungen an die Führungskräfte innerhalb der Feuerwehr im Hinblick auf Flexibilität und Mobilität.

Damit einher geht die Änderung der Satzung über Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover (Abl. RBHan. 1999 S. 775). Die Aufwandsentschädigung ist 1999 zuletzt angepasst worden, im Jahre 2008 erfolgte lediglich eine Umrechnung in Euro.

Die Höhe der Aufwandsentschädigungen für bestehende Funktionen war zunächst an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen und möglichst sinnvoll zu runden. Bei jeder Funktion wird jetzt zudem davon ausgegangen, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Hälfte des Aufwandes des von ihr/ihm vertretenen Funktionsträgers hat. Daneben war ein sich aus der Neufassung der Satzung der freiwilligen Feuerwehr sich ergebender Mehraufwand auszugleichen (die einzelnen Änderungen werden unter II. im Einzelnen erläutert) sowie den sich im Alltagsgeschehen der Freiwilligen Feuerwehr Hannover ergebenden strukturellen Änderungen Rechnung zu tragen. Durch die Erhöhungen der Aufwandsentschädigungen soll außerdem ehrenamtliches Engagement weiterhin angemessen unterstützt, gefördert sowie Wert geschätzt werden.


Die wesentlichen Änderungen der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hannover, ggf. mit ihren Auswirkungen auf die Entschädigungssatzung, werden im Folgenden erläutert:


Eine der Änderungen, die aus dem NBrandSchG resultiert, ist rein sprachlicher Natur. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen aktiven und passiven Mitgliedern, da alle Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aktiv sind. Es wird jetzt in Einsatzabteilung und andere Abteilungen, wie bspw. Alters-, Ehren- oder Musikabteilung unterschieden. Lediglich in der Nachwuchsarbeit hat sich die Verwendung der formal korrekten Bezeichnungen als Jugend- oder Kinderabteilung nicht durchgesetzt. Der Landesgesetzgeber spricht an dieser Stelle von den in der Praxis verwendeten Begriffen „Kinderfeuerwehr“ bzw. „Jugendfeuerwehr“. Sämtliche Begriffe finden sich folgerichtig in der Satzung wieder. Aus der sprachlichen Anpassung resultiert zudem, dass in der Neufassung der Satzung - wie auch im NBrandSchG - nicht mehr von aktiven Mitgliedern, sondern von Angehörigen der Einsatzabteilung gesprochen wird.

Als eine Reaktion auf den demografischen Wandel wurde durch den Landesgesetzgeber die Altersgrenze für Angehörige der Einsatzabteilung um ein Jahr angehoben. Einsatzdienst darf künftig bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet werden. Die Anhebung der Altersgrenze wurde im § 10 Abs. 1 S. 1 der Neufassung umgesetzt.

Im § 10 Abs. 1 S. 2 der Neufassung findet auch die durch das neue NBrandSchG ermöglichte sogenannte Doppelmitgliedschaft Berücksichtigung. Doppelmitgliedschaft heißt, dass es Einsatzkräften erlaubt ist, sowohl der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des Wohnortes als auch der ihres Arbeitsortes anzugehören. Ziel ist es, der zunehmend rückläufigen Verfügbarkeit von Einsatzkräften während der regelmäßigen Arbeitszeiten entgegenzuwirken.

Einen zentralen Schlüssel dafür, dass die Feuerwehren demografiefest und zukunftstauglich sind, bildet die Nachwuchsarbeit in der Kinder- und in der Jugendfeuerwehr. Nach dem Willen des Landes bezieht sich die Bezeichnung „Kinder“ auf Mädchen und Jungen im Alter zwischen 6 und 12 Jahren. Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 18 Jahren können der Jugendfeuerwehr angehören. Begrifflichkeiten und auch Altersgrenzen sind in die Neufassung (§ 11 „Kinderfeuerwehr“ und § 12 „Jugendfeuerwehr“) übernommen. Zur Betonung der besonderen Bedeutung der Nachwuchsarbeit wurde durch Ratsbeschluss bereits im Jahr 2010 ermöglicht, in den Ortsfeuerwehren eine Kinderfeuerwehr zu gründen. Die jetzige Novellierung setzt diesen Weg konsequent fort und lässt es zu, durch die Regelung des § 11 Abs. 2 der Neufassung die Kinderfeuerwehren der Ortsfeuerwehren auch auf Stadtebene zu organisieren. Als Vorbild dient hier die Jugendfeuerwehr, in welcher sich diese Struktur bewährt hat. Analog der Stadtjugendfeuerwehrwartin/des Stadtjugendfeuerwehrwartes wird die Funktion einer Stadtkinderfeuerwehrwartin/eines Stadtkinderfeuerwehrwartes geschaffen, die/der verantwortlich für die Nachwuchsarbeit in der Kinderfeuerwehr ist. Die Stadtkinderfeuerwehr erhält zudem eine Stimme im Stadtfeuerwehrkommando (§ 5 Abs. 1 S. 1 der Neufassung).

Der Aufwand der Stadtkinderfeuerwehrwartin/des Stadtkinderfeuerwehrwarts entspricht dem der Stadtjugendfeuerwehrwartin/des Stadtjugendfeuerwehrwarts. In die Satzung über Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Hannover wird daher die Funktion der Stadtkinderfeuerwehrwartin/des Stadtkinderfeuerwehrwartes aufgenommen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 der Entschädigungssatzung). Für die Wahrnehmung der Funktion erhält die Funktionsträgerin/der Funktionsträger eine monatliche pauschale Entschädigung ihres/seines Aufwands in Höhe von 120,00 Euro.

In den Ortsfeuerwehren obliegt die Leitung der Kinderfeuerwehren einer von der Ortsbrandmeisterin oder von dem Ortsbrandmeister beauftragten Person. Entsprechend der Strukturierung auf Stadtebene erhält diese die Bezeichnung Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart und wird auch stimmberechtigtes Mitglied im Ortsfeuerwehrkommando (§ 7 Abs. 1 S. 1 der Neufassung).
Der Aufwand der Kinderfeuerwehrwartin/des Kinderfeuerwehrwartes entspricht dem der Jugendfeuerwehrwartin/des Jugendfeuerwehrwarts. In die Satzung über Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Hannover wird daher die Funktion der Kinderfeuerwehrwartin/des Kinderfeuerwehrwartes aufgenommen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 der Entschädigungssatzung). Für die Wahrnehmung der Funktion erhält die Funktionsträgerin/der Funktionsträger eine monatliche pauschale Entschädigung ihres/seines Aufwands in Höhe von 50,00 Euro.

Neben der Nachwuchsarbeit wurde als weiterer wichtiger Baustein zur Sicherstellung der personellen Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Hannover erkannt, vermehrt Mädchen und Frauen für die Feuerwehr zu begeistern. Es hat sich gezeigt, dass es einer Funktion bedarf, die sich konzeptionell mit den Belangen der weiblichen Mitglieder beginnend mit der Rekrutierung befasst und als Ansprechpartnerin zur Verfügung steht. Auf diese Weise soll insbesondere das Nachwuchsgewinnungspotential bei Mädchen und Frauen ausgeschöpft und diese gezielt für die Arbeit in der Feuerwehr angesprochen und auch für Führungsaufgaben innerhalb der Feuerwehr gewonnen werden. Die Funktion des Stadtfrauensprechers wird als stimmberechtigtes Mitglied in das Stadtfeuerwehrkommandos (§ 5 Abs. 1 S. 1 der Neufassung) festgeschrieben.
Der Aufwand der Stadtfrauensprecherin wird auf pauschal 60,00 Euro pro Monat geschätzt. Die Funktion der Stadtfrauensprecherin wird in § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Entschädigungssatzung neu aufgenommen.

Wie dargestellt, wurde das Stadtfeuerwehrkommando (§ 5 der Neufassung) um die Funktionen Stadtkinderfeuerwehrwartin/Stadtkinderfeuerwehrwart und Stadtfrauensprecherin, das Ortsfeuerwehrkommando (§ 7 der Neufassung) um die Funktion Kinderfeuerwehrwartin/Kinderfeuerwehrwart erweitert. Darüber hinaus sind in der Neufassung weitere Änderungen und Optionen in den drei Vertretungen Stadtfeuerwehrkommando, Geschäftsführendes Stadtfeuerwehrkommando und Ortsfeuerwehrkommando eingearbeitet.

Im Stadtfeuerwehrkommando (§ 5 Abs. 2 der Neufassung) und im Geschäftsführenden Stadtfeuerwehrkommando (§ 6 Abs. 2 der Neufassung) wird die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Aufgaben im Einzelfall von anderen Personen wahrnehmen zu lassen, sodass gezielt Experten für bestimmte Sachfragen hinzugezogen oder weitere Personen in bestimmte Projekte eingebunden werden können.

Gemäß § 6 Abs. 1 der Neufassung besteht das Geschäftsführende Stadtfeuerwehrkommando nunmehr aus der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister, ihren oder seinen Stellvertretungen sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer als stimmberechtigte Mitglieder. Der Schirrmeister gehört dem Geschäftsführenden Stadtfeuerwehrkommando nicht mehr an, um sich seinen Kernaufgaben widmen zu können. Weil sich der Aufwand dadurch verringert, wird die pauschale Aufwandsentschädigungssatzung auf einen Pauschalbetrag von 100,00 Euro pro Monat gesenkt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Entschädigungssatzung).

Die Ortsfeuerwehrkommandos konnten bisher um einen weiteren Beisitzer pro zehn angefangene Angehörige der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr erweitert werden. In der Praxis stellte sich diese Maßzahl als zu gering heraus. Ortsfeuerwehrkommandos waren schlicht zu groß und in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gemäß der Regelung des § 7 Abs. 2 S. 3 der Neufassung solle zukünftig erst für fünfzehn angefangene Einsatzkräfte ein weiterer Beisitzer gewählt werden können.

Die Satzungssystematik wurde insgesamt so geändert, dass für jedes der vorgenannten Gremien nur eine Vorschrift existiert, in der die Fragen der Mitgliedschaft, der Zuständigkeiten und Befugnisse sowie der rechtmäßigen Beschlussfassung abschließend geregelt werden.

Die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Stadtausbilderinnen und Stadtausbilder, die für die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zuständig sind, wird von 9,71 Euro auf 13,00 Euro pro geleistete Stunde angehoben. Hintergrund sind die gestiegenen qualitativen und zeitlichen Anforderungen an die Ausbilder, die die Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung v. 06.05.2010 - Nds. GVBl. S. 185) regelt. So wurde z.B. die Grundausbildung (Truppmannausbildung, Teil I) von ursprünglich 40 auf 70 Stunden angehoben. Neben der Truppmannausbildung sind zudem weitere „Laufbahnlehrgänge" von den Angehörigen der Einsatzabteilung (z.B. Atemschutz-, Sprechfunker-, Maschinisten- und Truppführerausbildung) zu absolvieren. Bei jährlich etwa 2.000 Ausbildungsstunden ergibt sich für die Ausbilder ein notwendiger Mehrbedarf von 6.580 Euro.

Auf die Stadtausbildungsleiterin/den Stadtausbildungsleiter kamen u.a. mit Wegfall der Verwaltungskraft der Feuerwehrschule zusätzliche organisatorische und verwaltungstechnische Aufgaben außerhalb des eigentlichen Lehrgangsbetriebes hinzu. (z.B. Organisation der Lehrgänge, Verteilung der Lehrgangskarten, Teilnehmerverwaltung, Erstellung von Lehrgangsbescheinigungen, Planung des Ausbildungspersonals usw.). Vor diesem Hintergrund wird die pauschale monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Entschädigungssatzung auf 100,00 Euro angehoben.

Mit der Regelung des § 7 Abs. 2 FwVO wird Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung ermöglicht, in den Dienst der Feuerwehr als Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater einzutreten. Die Funktion beinhaltet eine allgemeine und umfassende, beratende und unterstützende Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet und zielt darauf ab, geeignete Fachleute mehr als bisher stärker in die Ausbildung einbeziehen und sich von ihnen unmittelbar fachlich beraten lassen zu können. Die Funktion der Feuerwehr-Fachberaterin/des Feuerwehr-Fachberaters wird neben dem bereits berücksichtigten ärztlichen Fachberater in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 der Entschädigungssatzung aufgenommen. Feuerwehr-Fachberaterinnen und Feuerwehr-Fachberater erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro.

Der Begriff Bildung umfasst neben der Aus- und Fortbildung des eigenen Personals auch das Angebot der Brandschutzerziehung und –aufklärung. Nach § 25 des NBrandSchG sollen durch die Brandschutzerziehung Kinder und durch die Brandschutzaufklärung Erwachsene in die Lage versetzt werden, Brandgefahren zu erkennen, sich im Brandfall richtig zu verhalten und einfache Maßnahmen zur Selbsthilfe durchzuführen. Neben den Schulungen von Kindern in Kindergärten und Schulen, aber auch gleichermaßen von Erwachsenen, z. B. bei Tagen der offenen Tür oder anderen Informationsveranstaltungen, gewinnt zunehmend die Aufklärung von Senioren an Bedeutung. Diese Aufgabe nimmt die Feuerwehr seit langem wahr. Neu ist jedoch, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 12 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 NBrandSchG festlegt, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die Brandschutzerziehung oder Brandschutzaufklärung durchführen, von ihrer regulären Arbeit freigestellt werden und das Recht auf eine Entgeltfortzahlung haben, so wie es im Einsatzdienst üblich ist. Mit der Regelung des § 1 Abs. 4 der Entschädigungssatzung wird der bislang fehlende Anspruch auf einen Pauschalstundensatz für nicht berufstätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die Brandschutzerziehung bzw. Brandschutzaufklärung betreiben ergänzt. Der Stundensatz beträgt 13,00 Euro je geleisteter Stunde. Er orientiert sich an der Höhe eines Kreisausbilders. Von der Freiwilligen Feuerwehr werden jährlich etwa 2.000 Stunden Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung geleistet. Erfahrungen, welche Anzahl an Arbeitgebern zukünftig Entschädigungen für Freistellungen geltend machen, liegen nicht vor. Basierend auf dem Stundensatz – der geringer als mögliche zu erstattende Lohnkosten ausfällt- ergeben sich Mehrkosten in Höhe von 26.000 Euro.


Eine weitere gesetzliche Aufgabe der Feuerwehr ist gemäß § 26 NBrandSchG der Brandsicherheitswachdienst bei Veranstaltungen und Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen im Fall eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären (z.B. Oper, Theater am Aegi, Konzerte). Die bisherige Regelung hat sich nicht bewährt. Der tatsächliche Aufwand wurde erst bei einer Inanspruchnahme von mindestens vier Stunden bis maximal sechs Stunden mit 55,54 Euro entschädigt. Bei einer Einsatzdauer von 6-12 Stunden erhielt der Betreffende 111,08 Euro und bei einer Einsatzdauer von 12-24 Stunden 222,17 Euro. Die Entschädigung beginnend ab der vierten Stunde ist sachlich nicht gerechtfertigt, da den Einsatzkräften bereits mit der Anreise ein Aufwand entsteht. Überdies erreichten einige Veranstaltungen nicht die vier Stunden, sodass der Aufwand nicht entschädigt werden konnte. In § 1 Abs. 3 der Entschädigungssatzung ist nun eine Entschädigung ab der ersten Stunde vorgesehen. Eine Staffelung entfällt. Es wird jede tatsächlich geleistete Stunde mit einem Pauschalstundensatz in Höhe von 13 Euro entschädigt.

Die Funktion des Bekleidungswartes (bisher § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Entschädigungssatzung) wird abgeschafft. Die Aufgabe wird vom Team Persönliche Schutzausrüstung im Fachbereich Feuerwehr wahrgenommen. Hierdurch verringert sich der Gesamtaufwand um jährlich 3.702,72 Euro.

Bei der Funktion des Gerätewartes war den Veränderungen des Aufgabengebietes Rechnung zu tragen. Reparaturen an Fahrzeugen und Geräten werden heute in Werkstätten bzw. vom Team Fuhrparkmanagement des Fachbereichs Feuerwehr und nicht mehr vom Gerätewart selbst vorgenommen; dieser nimmt eher Koordinations- und Organisationsaufgaben wahr. Die monatliche Aufwendungserstattung wird daher nun unabhängig von der Größe des Fuhrparks gezahlt. Dies hat zudem den Vorteil, dass keine Neuberechnung der Pauschalbeträge bei Verschiebungen von Fahrzeugen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren erfolgen muss. Die Aufwandsentschädigungspauschale beläuft sich gemäß § 1 Abs.1 S. 1 Nr. 9 der Entschädigungssatzung auf 70,00 Euro pro Monat.

Während bei der pauschalen Aufwandsentschädigung für die Funktion des Stadtbrandmeisters nur ein Ausgleich der Preissteigerung erfolgt, erhöht sich der monatliche Pauschalbetrag für Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister spürbarer, da deren Aufwand, insbesondere im Hinblick auf den Abstimmungsbedarf mit dem Stadtbrandmeister und dem Geschäftsführenden Stadtfeuerwehrkommando, erheblich gestiegenen ist. Die 17 Ortsbrandmeister sind in ihrer jeweiligen Ortsfeuerwehr verantwortlich für die ständige Einsatzbereitschaft, die Durchführung des Dienstbetriebes und dienen jederzeit als Ansprechpartner für alle Angehörigen der Ortsfeuerwehr. Die Entschädigung für die Funktion des Ortsbrandmeisters (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 der Entschädigungssatzung) erhöht sich demnach auf monatlich pauschal 140,00 Euro.


Aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wird ein neuer § 3 Abs. 1 in die Entschädigungssatzung eingefügt, welcher die Ruhezeit nach Einsätzen und Alarmübungen in der Nacht konkretisiert. § 12 Abs. 3 S. 1 NBrandSchG spricht nur allgemein von einem „zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- und Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum“. Die getroffene Regelung folgt den Empfehlungen der Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen und des Deutschen Feuerwehrverbandes (Infoblatt Ruhzeiten nach Einsätze der FUK Niedersachsen, Stand Oktober 2003), in denen es heißt, dass sich „die Ruhezeit an der Dauer der geopferten Nachtruhe orientieren soll.“ Gleichzeitig verpflichtet sie die Führungskräfte, soweit es der Einsatz zulässt, rechtzeitig für eine Ablösung zu sorgen.

Die Alters- und die Ehrenabteilung wurden zu einer Alters- und Ehrenabteilung (§ 13) zusammengelegt.
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Hannover / 11.12.2014