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a) der Widmung der in der Anlage 1 genannten Straßen und
b) der Widmung der in der Anlage 2 genannten Straßen rückwirkend zum 01.03.1974
als Gemeindestraße zuzustimmen. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise sind bei den jeweiligen Straßen in Klammern gesetzt.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Zu a) Die in der Anlage 1 genannten Straßen sind bereits für den Verkehr freigegeben worden. Sie können daher als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Beschränkungen werden dort ausgesprochen, wo die städtebauliche Zielsetzung oder die Breite des Weges bzw. der Straßenunterbau diese erfordern.
Zu b) Die in der Anlage 2 genannten Straßen wurden bereits vor der Eingemeindung von Bemerode nach Hannover am 01.03.1974 als öffentliche Straßen genutzt. Die Widmung dieser Straßen durch die ehemals selbstständige Gemeinde Bemerode erfolgte im Straßenbestandsverzeichnis vom 01.03.1970.
Da es sich bei dem Straßenbestandsverzeichnis von 1970 lediglich um einen nicht vom Rat der ehemaligen Gemeinde Bemerode beschlossenen Verwaltungsentwurf handelt, ist die Widmung der in der Anlage 2 genannten Straßen unwirksam. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, diese erneut als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Beschränkungen werden dort ausgesprochen, wo die städtebauliche Zielsetzung oder die Breite des Weges bzw. der Straßenunterbau diese erfordern.
Die Widmung wird entsprechend dem Urteil des OVG Lüneburg 9 A 146/86 vom 23.03.1988 mit Wirkung vom 01.03.1974 in Kraft gesetzt.