Drucksache Nr. 0334/2023:
Änderungssatzung Marktgebührensatzung 2023 - 2024/ Gebührentarif Weihnachtsmarkt - Tarifstelle 3

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0334/2023
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderungssatzung Marktgebührensatzung 2023 - 2024/ Gebührentarif Weihnachtsmarkt - Tarifstelle 3

Antrag,

die in der Anlage 1 beigefügte Änderung der Marktgebührensatzung vom 17.11.2004, zuletzt geändert am 22.12.2022, zu beschließen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Neuordnung der Gebühren für alle Märkte betrifft alle Marktbeschicker*innen und ihre Kund*innen gleichermaßen. Eine besondere Betroffenheit einzelner Gruppen ist nicht gegeben. Aussagen zu Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Keine Auswirkungen

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Der Kostendeckungsgrad für den Weihnachtsmarkt ist mit 100 % veranschlagt.

Begründung des Antrages

Wie in der DS- Nr. 2963/2022 beschlossen, wurde die Tarifstelle 3 Weihnachtsmarkt an der Marktkirche aus der "Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Märkte in der Landeshauptstadt Hannover" herausgenommen. Der Beschluss hierzu soll Anfang Februar 2023 erfolgen, um den Marktbeschicker*innen vor Bewerbungsschluss (bis 15.03.2023) Planungssicherheit zu geben.
Die Begründung der Gebührenhöhe ist aus der ursprünglichen DS 2305/2022 zu entnehmen.
Rechtsgrundlage der Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen ist § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG).
23.4 
Hannover / 07.02.2023