Antrag Nr. 0436/2020:
Änderungsantrag der Fraktion Die FRAKTION zu Drucks. Nr. 0411/2020; Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, B 90/die Grünen und der FDP zu Drucks. Nr. 3321/2019: Menschenwürdige und verfassungskonforme Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Fraktion Die FRAKTION

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der Fraktion Die FRAKTION zu Drucks. Nr. 0411/2020; Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, B 90/die Grünen und der FDP zu Drucks. Nr. 3321/2019: Menschenwürdige und verfassungskonforme Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover

Antrag

Der erste Punkt des Änderungsantrags wird wie folgt abgeändert (die zusätzlichen Änderungen sind unterstrichen kenntlich gemacht):

1. §4, Absatz 5: Als Aufgabe der Unterkunft gilt, wenn der/die Benutzer*in die Unterkunft länger als länger als zehn Tage ohne Unterbrechung und ohne eine Abmeldung bei den Betreiber*innen der Unterkunft, nicht benutzt. Der §6, Absatz 2 wird entsprechend angepasst und um eine Frist von zehn Tagen ergänzt.

Weiterhin wird der Änderungsantrag um folgende Punkte erweitert:

6. In §5 ist festzuhalten, dass bei einem Hausverbot eine alternative Übernachtungsmöglichkeit organisiert sein muss.

7. §5 Absatz 4 ist zu streichen: die aktuelle Unterbringungsform nicht geeignet ist (verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe),

8. §5 Absatz 5 ist zu streichen: die Unterkunft nicht mehr ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt oder sie lediglich zur Aufbewahrung von Hausrat verwendet wird,

9. §5 Absatz 8 ist zu streichen: die Benutzerin / dem Benutzer nicht mehr zur selbstständigen Haushaltsführung in der Lage ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Unterkunft verbleiben kann,

10. §5 Absatz 9: die Benutzerin / dem Benutzer mehrfach gegen Bestimmungen dieser Satzung, die Hausordnung des Betreibers, des Vermieters oder der Landeshauptstadt Hannover verstö̈ßt,

11. §5 Absatz 14: die Benutzer*innen Benutzerin / dem Benutzer mutwillig Sachbeschädigungen an der Unterbringungseinrichtung, der Ausstattung, den Anlagen oder den zum Gebrauch überlassenen Gegenständen vornimmt

12. §6 Absatz 1: Die Raiume in den Wohnprojekten, Wohnheimen und Notunterkünften sind von der Landeshauptstadt Hannover ausreichend möbliert. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsgegenstände gehören zum Inventar der jeweiligen Unterkunft. Der Benutzerin / dem Benutzer ist nur die Mitnahme von HandgGepäck in die Unterkunft gestattet. Einschränkungen können sich durch geltende Brandschutzbestimmungen ergeben. Dieses umfasst im wesentlichen Kleidung, Nahrung, Verbrauchsgüter und Dinge des persönlichen Bedarfs. Die Ausstattung der zugewiesenen Unterkunft in Wohnprojekten, Wohnheimen und Notunterkünften mit eigenen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ist nur im Rahmen der Hausordnung der jeweiligen Unterkunft zulässig.

13. § 6 Absatz 2 ist zu streichen: Gegensnde, die entgegen der Regeln der jeweiligen Hausordnung in die Unterkunft eingebracht werden oder den Betrieb der Unterkunft beeinträchtigen, können beschlagnahmt und umgehend verwertet bzw. durch den Betreiber, die Landeshauptstadt Hannover oder einen beauftragten Dritten auf Kosten der Benutzerin / des Benutzers entsorgt werden, sofern die Benutzerin /der Benutzer diese nicht nach vorheriger Aufforderung und nach Ablauf einer angemessenen Frist entfernt.

14. §7 Absatz 3: Den Benutzerinnen und Benutzern ist das Aufstellen und/oder Anbringen von Gegenständen aller Art (insbesondere Firmentafeln, Reklameschildern, Satellitenschüsseln, Schildern, Grillen) am und/oder im Unterkunftsgebäude und/oder auf dem Unterkunftsgelände nicht gestattet. Das Lagern und Entsorgen von Gegenständen aller Art im Unterkunftsgebäude und/oder dem Unterkunftsgelände ist nicht gestattet. Geringfügige Veränderungen und Ergänzungen der Ausstattung sowie Dekoration (Verrücken vorhandener Möbel, Aufstellen weiterer Möbel, Anbringen von Bildern mit Nägeln) im üblichen Rahmen normaler Wohnraumnutzung werden geduldet, soweit sie beschädigungsfrei sind oder mit geringem Aufwand rückgängig gemacht werden können.

15. §7 Absatz 5: Der Benutzerin / dem Benutzer sind Veränderungen jeglicher Art (bspw. das Streichen von Wänden, das Verlegen von Fußbodenbelägen, das Anbringen von Satellitenempfängern oder Antennen, Sanitärinstallationen, Installation von Spielplatzelementen) an der Unterkunft dürfen nur in Absprache mit den Betreiber*innen vorgenommen werden nicht gestattet. Unterkunftsspezifische Regelungen können im Rahmen der jeweiligen Haus- oder Benutzungsordnung getroffen werden. Die Benutzerin / der Benutzer haftet für Schäden, die aufgrund von Veränderungen an der Unterkunft entstehen und stellt die Landeshauptstadt Hannover von Ansprüchen Dritter frei.

16. §7 Absatz 12: In den Unterkuinften ist das Rauchen sowie der Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln und sonstigen Drogen nicht gestattet. Entsprechende Raucher*innenbereiche sind z. B. im Außenbereich vorzuhalten.

17. §8 Absatz 3: Die mit der Verwaltung der Unterkunft beauftragten Personen (z.B. Betreiber) können ein befristetes Hausverbot für maximal 12 Stunden für einzelne Unterkünfte aussprechen, wenn von der Benutzerin / dem Benutzer Beeinträchtigungen oder Gefahren für andere Benutzerinnen / Benutzer oder das Personal der Unterkunft ausgehen oder die Benutzerin / der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die nachhaltig den Hausfrieden stören. Sofern es sich um ein Hausverbot zur Nachtzeit handelt, muss eine alternative Unterkunft zur Verfügung gestellt werden.

18. §8 Absatz 5 ist zu streichen: Zur Kontrolle von Flucht und Rettungswegen, brandschutztechnischen Anlagen und anderen Sicherheitseinrichtungen können die Landeshauptstadt Hannover und der Betreiber die Unterkunft in angemessenen Abständen in der Zeit von 8:00 bis 20:00 ohne zu betreten (Routinekontrollen). "

19. §9 Absatz 5: Eine Haftung der Landeshauptstadt Hannover besteht auch nicht für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Benutzerinnen / der Benutzer. Insbesondere haftet die Landeshauptstadt Hannover nicht für gesundheitliche Beeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass die Unterkunft aufgrund der geistigen oder körperlichen Verfassung der Benutzerinnen / der Benutzer nicht geeignet ist.

20. §13 Absatz 4: Einzelpersonen gelten nicht als einzeln untergebracht unabhängig davon, ob wenn die zur Verfügung gestellte Wohneinheit oder das Zimmer mit einer anderen Person geteilt werden muss. Als Haushaltsgemeinschaft gelten Ehepaare und andere Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und gemeinsam untergebracht werden. Minderjährige Kinder die gemeinsam mit den sorgeberechtigten Personen untergebracht werden, werden der Haushaltsgemeinschaft zugerechnet.


21. Ebenso sind folgende Punkte der Satzung von der Verwaltung zu präzisieren und bis Ende des Jahres 2020 den oben genannten Gremien als Beschlussdrucksache vorzulegen. Die zu präzisierenden Punkte sind fett und kursiv gekennzeichnet:

§4 Absatz 1: Die Zuweisungsverfügung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, z.B. einer Befristung.

§5 Absatz 3: die Benutzer*in Benutzerin / dem Benutzer eine andere vergleichbare Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert (fehlende Mitwirkung),

§5 Absatz 10: die Benutzerin / dem Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Unterkunftsbewohnerinnen / Unterkunftsbewohner oder Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern oder Nachbarinnen / Nachbarn führen,

§8 Absatz 2: Die Mitarbeiter*innen der Landeshauptstadt Hannover, Bereich Unterbringung, sind berechtigt, aus wichtigem Grund bestimmten Besucher*innen Besuchern das Betreten einzelner Unterkünfte und des Grundstückes auf Zeit oder Dauer zu untersagen.


22. Der Satzung sind Informationen anzuhängen, wie die Landeshauptstadt Hannover in §7 Absatz 7 ”technischen Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen” auswertet und über welchen Zeitraum und in welcher Form aufbewahrt. Darin sind die Aspekte des Datenschutzes und der Privatsphäre sicherzustellen.

23. In der Satzung ist zu vermerken, dass die Betreiber*innen verpflichtet sind, sich an die Empfehlungen und Grundsätze des Gewaltschutzes zu halten und die Maßnahmen auszubauen.

24. Die Empfehlungen für eine geschlechtergerechte Verwaltungssprache sind in der Satzung anzuwenden.

Begründung

Eine neue Satzung, die für Geflüchtete und Obdachlose gleichsam gültig ist, ist zu begrüßen. Noch mehr ist es zu begrüßen, wenn die Satzung nicht gegen geltendes Recht verstößt und wir unserer Verpflichtung nachkommen, die betroffenen Personen menschenwürdig unterzubringen.

Julian Klippert

Fraktionsvorsitzender