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Die Qualität von Wohngebieten wird u.a. durch die Versorgung von Gütern und Dienstleistungen bestimmt, die in Geschäften angeboten werden. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird das wohnungsnahe Angebot in der List nach wie vor ermöglicht, wovon auch mobilitätseingeschränkte Einwohner profitieren. Einzelläden wie der geplante Nahversorger dienen allen Menschen auch als Kommunikationspunkt, an denen nachbarschaftliche Kontakte geknüpft und erhalten werden.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Die ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1600 enthalten für das vorliegende Plangebiet der 1. Änderung keine Regelung zur Steuerung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Nach den Spielregeln des vereinbarten städtebaulichen Vertrages sollten alle Erschließungs- und Hochbauplanungen zwischen einer vom Bauträger organisierten Baukommission und der Stadt einvernehmlich abgestimmt werden. Das hat sich aufgrund unterschiedlicher Größenvorstellungen von Verkaufsflächen als nicht ausreichend erwiesen, so dass jetzt eindeutige Regelungen zur Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel auf der Grundlage der verschiedenen Verwaltungskonzepte zum Einzelhandel für den an der Podbielskistraße gelegenen Baublock geschaffen werden sollen.
Am 13.10.2005 fasste der Verwaltungsausschuss den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1600, 1. Änderung . Der Rat der Landeshauptatsadt Hannover beschloss am 13.07.2006 die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 79 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1600, 1. Änderung.
Der Stadtbezirksrat Vahrenwald-List beschloss am 23.04.2007 die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Sie fand in der Zeit vom 14.06. bis zum 13.07.2007 statt. Anregungen gingen während dieser Zeit nicht ein.
Durch die Novellierung des Baugesetzbuches ist es möglich, die Aufstellung eines Bebauungsplanes im so genannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchzuführen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Diese liegen für den aufzustellenden Bebauungsplan vor:
- der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwicklung, hier die Regelung zur Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben,
- die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mögliche Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m² (im vorliegenden Fall ca. 10.020 m²),
- durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet,
- es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von einer formalen Umweltprüfung wie von einem formalen Umweltbericht wird demzufolge abgesehen.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1600 wurden die Belange des Umweltschutzes umfassend ermittelt und bewertet. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Bewertung führen. Zusätzliche Baurechte werden nicht begründet. Die Verwaltung empfiehlt daher, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1600 im beschleunigten Verfahren ohne formale Umweltprüfung und ohne formalen Umweltbericht durchzuführen.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
In der Anlage 3 zur Drucksache ist die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün wiedergegeben.