Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Anhörungen; Änderung von § 35 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates
Antrag,
zu beschließen:
§ 35 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsordnung des Rates wird neu gefasst wie folgt: "Auf Verlangen eines Drittels aller Ausschussmitglieder ist eine Anhörung im Ausschuss entsprechend Abs. 1 durchzuführen, wenn kein stimmberechtigtes Ausschussmitglied widerspricht."
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte sind nicht berührt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Bisher lautet § 35 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsordnung: "Auf Verlangen eines Drittels aller Ausschussmitglieder ist eine Anhörung im Ausschuss entsprechend Abs. 1 durchzuführen." Diese strikte Regelung verletzt nach Auffassung der Kommunalaufsicht die Rechte der Ratsmitglieder, weil die nicht stimmberechtigten Ausschussmitglieder praktisch so gestellt werden, als wenn sie auf diesem Gebiet ein Stimmrecht hätten. Die Verwaltung hat zwar bisher die alte Regelung für rechtmäßig gehalten.
Es ist aber einzuräumen, dass die Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit schwer einzuschätzen sind. Deswegen hat die Verwaltung das Gespräch mit der Kommunalaufsicht gesucht, um einen Kompromiss auszuloten. Das Ergebnis dieses Gespräches ist der obige Beschlussvorschlag.
OE 32.5/10.1
Hannover / 23.11.2004