Drucksache Nr. 2462/2008:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1704 - Üstradepot Sutelstraße,
Beschluss über Anregungen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2462/2008
8
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1704 - Üstradepot Sutelstraße,
Beschluss über Anregungen, Satzungsbeschluss

Antrag,


1.a die zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1704 gemäß
§ 3 Abs.2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger,
die aus Datenschutzgründen in der vertraulichen Ergänzung zu dieser Drucksache
genannt werden, und

1.b des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.)

nicht zu berücksichtigen,

2. den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.1704 gemäß
§ 10 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen
und der ergänzten Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Bevorzugungen oder Benachteiligungen bzgl. des Geschlechtes, des Alters der Betroffenen oder einzelner anderer Gruppen sind nicht zu erwarten.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages


Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 03. Juli 2008 die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1704 beschlossen. Während der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 22. Juli bis 03. September 2008 wurden vier Stellungnahmen abgegeben.

Zu 1a
In drei Schreiben äußern sich Anwohner zu der bestehenden und zu erwartenden Verkehrsbelastung, zu befürchteten Lärmbelastungen durch die geplante Zu- und Abfahrt von der Sutelstraße, möglichen Beeinträchtigungen durch den Werbepylon und zu den beabsichtigten Baumfällungen.
Eine Stellungnahme bezeichnet den Stadtteil Bothfeld / Klein Buchholz als attraktiv, weil alte Strukturen erkennbar vorhanden und viele langjährig Ortsansässige sich mit der Geschichte und dem Ortsbild identifizieren würden. Sollte sich dieser Bereich zu sehr in ein Gewerbegebiet verwandeln, verlöre der Stadtteil seine Identität und die Sutelstraße ihre Attraktivität als Wohngebiet. Darüber hinaus wird – wie in einer weiteren Stellungnahme - darauf hingewiesen, dass in der Sutelstraße bereits heute zu den Hauptverkehrszeiten schwierige Verkehrsverhältnisse bestünden. Teilweise staue sich der Verkehr schon heute stadteinwärts zurück bis zur Bothfelder Kirche, da die Sutelstraße u. a. auch als Autobahn-Umleitung diene. In der Gegenrichtung sei ein ebenso starker Verkehrsfluss, so dass jede Behinderung durch zusätzliche Zu- und Abfahrten unweigerlich Auswirkungen bis hin zur Kreuzung Podbielskistraße haben würde. Deshalb solle auf die geplante Zu- und Abfahrt an der Sutelstraße verzichtet und der Parkplatz ausschließlich über die Adolf-Emmelmann-Straße erschlossen werden. Darüber hinaus wird eine zunehmende Unfallgefahr durch ordnungswidriges Verkehrsverhalten befürchtet. Stadteinwärts fahrende Pkw querten oftmals widerrechtlich die Bahngleise im Staubereich des Einmündungsbereiches zur Podbielskistraße. Insgesamt befürchten sie durch die neue Zu- und Abfahrt zum Einkaufszentrum eine Zunahme von Unfällen.
In beiden Stellungnahmen wird die Notwendigkeit der geplanten Baumfällungen in Frage gestellt. Sie beklagen den durch die Ansiedlung des Einkaufsparks entstehenden Verlust von fast allen alten Bäumen. Vier gesunde Eichen auf dem Grundstück würden, statt sie in die Planung zur Schaffung von Stellplätzen einzubeziehen, gefällt. Zwei weitere vor dem Bauteil 1 außerhalb geplanter Stellplätze stehende gesunde Bäume wären ebenfalls zur Fällung vorgesehen, um sie in einem Abstand von ca. 1 m neu zu pflanzen. Um das alte Ortsbild weitestgehend zu erhalten, schlagen sie vor, die vorhandenen alten Bäume entlang der Sutelstraße zu erhalten und nicht durch kleinere Bäume zu ersetzen.

Sie wenden sich außerdem gegen den nördlich der Zu –und Abfahrt geplanten Werbepylon. Er hätte nachteilige Veränderungen ihrer Wohngegend zur Folge. Die Lichtreklame würde in die gegenüberliegenden Wohnungen hineinleuchten, die Bewohner erheblich belästigen und u. a. die Vermietbarkeit der Wohnungen verschlechtern. Die Notwendigkeit des Werbepylons wird angezweifelt, da die damit angestrebte Fernwirkung für Auto fahrende Kunden aus Richtung Podbielskistraße aufgrund der davor stehenden Ortsbild prägenden Platane nicht gegeben sei. Lediglich Autofahrer in Fahrtrichtung Noltemeyerbrücke würden ihn wahrnehmen, um dann evt. widerrechtlich zu versuchen, über die durchgezogene weiße Linie in die Einfahrt des Einkaufszentrums einzubiegen. Zusätzliche Verkehrsbelastungen des ohnehin schon großen Verkehrsaufkommens wären die Folge. Es wird vorgeschlagen, den vorhandenen Werbepylon an der Hauptzufahrt zum Einkaufspark an der Ecke Sutelstraße / Adolf-Emmelmann-Straße zu belassen und entsprechend zu ergänzen. Mit dem Fortfall der v. g. Zu- und Abfahrt entfiele zudem die Notwendigkeit eines neuen Werbemastes.

Eine weitere Stellungnahme befürchtet eine Zunahme der Lärmbelastung durch die direkt gegenüberliegend geplante Zu- und Abfahrt an der Sutelstraße. Die Belange der Anwohner auf der Westseite der Sutelstraße seien in Bezug auf den Lärmschutz unberücksichtigt geblieben. Unmittelbar gegenüber der geplanten Zu- und Abfahrt von der Sutelstraße zwischen der alten Halle und dem bestehenden Baukörper befinden sich ihre Wohnungen, deren Schlafräume überwiegend an die Sutelstraße grenzten. Die Anwohner seien bereits jetzt schon erheblichen Verkehrslärmbelästigungen ausgesetzt. Eine weitere Zunahme durch die geplante Zu- und Abfahrt des Einkaufsparks wäre für sie nicht akzeptabel. Die geplante Zu- und Abfahrt über die Adolf-Emmelmann-Straße wird als völlig ausreichend bezeichnet. Hier gäbe es keine vergleichbare Wohnbebauung.

Hierzu führt die Verwaltung aus:

Ortsbild
Wie in der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ausführlich dargelegt, soll die bisher als Straßenbahndepot genutzte Fläche als sinnvolle Ergänzung des vorhandenen Einkaufszentrums nachgenutzt werden. Städtebaulich bedeutend ist, dass durch das geplante Vorhaben die das Stadtbild prägenden historischen Teile der alten Straßenbahnhallen entlang der Sutelstraße erhalten bleiben und ergänzende Baulichkeiten im rückwärtigen Grundstücksteil als stadträumliche Abgrenzung zur neu erstellten Abstellanlage der Stadtbahn errichtet werden.

Erschließung bzw. Verkehrsbelastung
Die Hauptzufahrt und fußläufige Erschließung des 2. Bauabschnittes des Einkaufszentrums befinden sich auf der Südseite der Adolf–Emmelmann-Straße gegenüber der bereits für den 1. Bauabschnitt errichteten Zu- und Abfahrt. Sie wird durch entsprechende offene Gestaltung als solche leicht erkennbar sein. Hingegen ist die Zu- und Abfahrt an der Sutelstraße von untergeordneter Bedeutung; sie wird künftig – wie bereits heute für den Weinhandel vorhanden – nur von der Sutelstraße aus rechts rein und rechts raus befahren werden können. Verbotswidrige Zu- und Abfahrten mit Querung der Sutelstraße werden durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu verhindern sein. In einem Verkehrsgutachten wurde die bestehende verkehrliche Erschließungssituation untersucht und nachgewiesen, dass durch den geplanten Ausbau der Adolf-Emmelmann-Straße mit Vervollständigung der Nebenanlagen, der Schaffung zusätzlicher Fahrspuren und einer Erweiterung der vorhandenen Ampelanlage mit separaten Abbiegephasen die heute bestehende Situation auch unter Berücksichtigung des prognostizierten zusätzlichen Verkehrs erheblich verbessert wird.
Die Sutelstraße ist nicht Teil einer Umleitungsstrecke, wenn Bauarbeiten o.ä. Maßnahmen auf der Autobahn A2 stattfinden. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist der zuständige Baulastträger in diesem Bereich. Wenn Bauarbeiten bzw. Vollsperrungen auf der Autobahn stattfinden, wird von dieser Behörde grundsätzlich eine Umleitung über andere Autobahnabschnitte angeboten. Es lässt sich leider nicht verhindern, dass Verkehrsteilnehmer bei Stau die Autobahn verlassen und sich einen Weg durch das Stadtgebiet suchen. In solchen Fällen kommt es vor, dass auch die Sutelstraße als Ausweichstrecke genutzt wird.



Verkehrslärm
Die durch das Gesamtvorhaben verursachte mögliche zusätzliche Verkehrslärmbelastung der gegenüberliegenden, westlich der Sutelstraße gelegenen Bebauung, wurde – auch unter Beachtung der zusätzlichen Zu- und Abfahrt an der Sutelstraße - in einem Lärmgutachten ermittelt und einer Bewertung zugeführt.
Die künftige Verkehrslärmbelastung der drei Einwanderheber durch die zusätzliche Einfahrt stellt sich demnach wie folgt dar:
Unmittelbar gegenüber der Zu- und Abfahrt ergeben sich mit der Realisierung des Vorhabens tagsüber im Erdgeschoss Beurteilungspegel von 48,5 dB(A) und 49,3 dB(A) im 3.OG und nachts 26,3 dB(A) und 33,4 dB(A). Obwohl der Gutachter hierbei eine ungünstige Situation – nämlich dass es sich bei der gegenüberliegenden Bebauung um ein Allgemeines Wohngebiet (WA) handelt – zugrunde gelegt hat, liegen diese Werte deutlich unter den zulässigen Orientierungswerten nach DIN 18005. Eine unzulässige Beeinträchtigung der Wohnanlieger ist damit nicht gegeben, zumal in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr morgens kein Kundenverkehr zu erwarten ist und der morgendliche Anlieferungsverkehr nicht über die genannte Zufahrt erfolgen wird.

Werbepylon
Der Investor beabsichtigte mit dem geplanten Werbepylon, vorwiegend Kunden aus Richtung Norden auf das Einkaufszentrum mit entsprechenden beleuchteten Hinweisschildern ohne zusätzliche Lichteffekte aufmerksam zu machen. Der geplante Pylon wird dabei in seiner Gestaltung dem Charakter des Einkaufszentrums entsprechen und werbewirksam vorwiegend nach Norden ausgerichtet sein. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Entsprechend des § 49 Abs 2 NBauO dürfen sie nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. Zur Errichtung der beabsichtigten Werbeanlage erfolgt die Prüfung und Genehmigung in einem separaten Bauantrag.
Die aus Norden kommenden Kunden werden sehr komfortabel über die ampelgeregelte Zufahrt in die Adolf-Emmelmann-Straße geführt. Da sie von dort entweder in die Parkplätze des 1. oder 2. Bauabschnittes des Einkaufszentrums einbiegen können, sind widerrechtliche Abbiegevorgänge anlässlich des Werbepylons - wie zuvor zum Thema Verkehr schon ausgeführt – durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen nicht zu befürchten. Das evtl. Fehlverhalten von einzelnen Verkehrsteilnehmern ist mit planungsrechtlichen Regelungen nicht zu verhindern. Eine Werbewirksamkeit in Richtung Süden ist aus Sicht des Investors nicht gegeben, da der Werbepylon dafür zu weit nördlich (nämlich nördlich der geplanten Zufahrt von der Sutelstraße) liegt und außerdem durch die im Bebauungsplan geschützte große Platane vollständig verdeckt wird. Die breite Baumkrone wird auch weitgehend verhindern, dass der Werbepylon aus den Wohnungen der Einwanderheber wahrgenommen werden kann. Eine Signalwirkung auf den von Süden kommenden Verkehr ist im übrigen auch nicht so wichtig, da die restaurierte und mit neuer Nutzung gefüllte historische Fahrzeughalle bereits die Aufmerksamkeit von der Sutelstraße her auf sich lenken wird.
Beeinträchtigungen der gegenüberliegenden Bewohner sind bei der beabsichtigten Konzeption und aufgrund der Entfernung von mindestens 25 m nicht zu erwarten. Sollten Widererwarten unzulässige Störungen auftreten, könnte bspw. eine Reduzierung der Lichtstärke zur Verträglichkeit beitragen.

Zunahme von Unfallgefahren
Die befürchtete Unfallträchtigkeit wird von der Verwaltung nicht gesehen.
Die aus Norden kommenden Kunden gelangen sehr komfortabel über die ampelgeregelte Zufahrt in die Adolf-Emmelmann-Straße, um dann von dort entweder in die Parkplätze des 1. oder 2. Bauabschnittes einzubiegen. Die befürchteten widerrechtlichen Abbiegevorgänge werden - wie zuvor zum Thema Verkehr schon ausgeführt – durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen verhindert. Unvermeidbares Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern wird i. d. Regel durch die Polizei kontrolliert und ggf. geahndet.

Bäume
Eine nachteilige Veränderung des Ortsbildes durch das Fällen einzelner Bäume wird nach Auffassung der Verwaltung nicht eintreten. An der von den Einwanderhebern besonders angesprochenen Seite zur Sutelstraße werden 4 von 9 vorhandenen Bäumen durch den Bebauungsplan unter Schutz gestellt. Ein fünfter Baum wird darüber hinaus – wie nachfolgend unter Abschnitt 1b ausgeführt – voraussichtlich erhalten. Es sind dies die größten und wertvollsten Bäume. Die übrigen auf dem Gelände vorhandenen und zum Fällen bestimmten Bäume sind im Übrigen nicht in einem derart erhaltenswertem Zustand wie es sich dem Betrachter zunächst darstellt. (Eine detaillierte Bewertung folgt im Abschnitt 1b).


Zu 1b

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) ergänzt die vorgetragen Bedenken zu 1a gegen die Überplanung der vorhandenen Bäume.
Die Stellungnahme des BUND spricht davon, dass insgesamt acht alte Bäume gefällt werden sollen. Darunter befänden sich eine Eiche mit 13m, ein Spitzahorn mit 14m und eine Weide mit 12m Kronendurchmesser. Weder in der Begründung noch im Umweltbericht würde die Notwendigkeit erklärt, sondern lediglich auf die Handhabung der Baumschutzsatzung mit der Ersatzpflanzung von 12 neuen Bäumen verwiesen. Die Bedeutung von 8 alten Bäumen für Landschaftsbild und Kleinklima sei nicht mit denjenigen von 12 neugepflanzten Bäumen vergleichbar. Mit der Regelung der Baumschutzsatzung sei eine tatsächliche ökologische Kompensation nicht möglich, sondern stelle einen pragmatischen Notbehelf dar. Umso mehr stehe das Ziel der Baumschutzsatzung, alte Bäume zu erhalten an erster Stelle. Nach der Baumschutzsatzung sei nur dann eine Genehmigung für die Fällung von geschützten Bäumen aufgrund eines Bebauungsplanes zu erteilen, wenn eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden könnte. Dies sei hier nicht der Fall. Bis auf den großen Spitzahorn im Zentrum der Fläche stünden alle Bäume im Bereich der Stellplätze, die ohnehin mit Bäumen begrünt werden müssten. Schwierig im Rahmen der jetzigen Planung zu erhalten sei nur der Spitzahorn im Zentrum der Fläche, der im Bereich der Stellplatzzufahrten stehen würde, aber auch dies sei vermutlich möglich, eventuell durch veränderte Aufteilung der Verkehrsflächen.
Dieser Umgang mit den Bäumen sei auch bauplanungsrechtlich nicht akzeptabel. Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB „ dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz“. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind insbesondere u. a. „die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs.3 BauGB seien die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen. Das Vermeidungsgebot, also die Verpflichtung aus der Eingriffsregelung, vermeidbare Eingriffe zu vermeiden, gilt hier uneingeschränkt, also auch beim Vorliegen von bestehenden Baurechten. Nach diesem Vermeidungsgebot müssten die bestehenden Bäume im vorliegenden Fall erhalten bleiben.
Abschließend fordert der BUND daher den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die bestehenden Bäume erhalten bleiben.

Hierzu führt die Verwaltung aus:

Das Plangebiet ist ein ehemaliges planfestgestelltes Bahnbetriebsgelände mit einer nahezu vollständigen Bodenversiegelung. Aufgrund seiner Größe und Lage in der bebauten Umgebung bestehen bereits ohne Bebauungsplan Baurechte gemäß § 34 BauGB. In ihrer Stellungnahme vom 14.07.2008 hat die Untere Naturschutzbehörde deshalb ausgeführt, dass für das Plangebiet Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind und stattdessen die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Hannover anzuwenden sei.
Der in der Stellungnahme des BUND genannte §1 Abs. 5 BauGB besteht nicht nur aus dem vom BUND zitierten Satz 2, sondern auch aus dem Satz 1, der u. a. auch „…eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen …miteinander in Einklang bringt,…“ als Ziel eines Bebauungsplanes benennt. Ebenso listet der §1 Abs.6 BauGB neben den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes 11 weitere Belange auf, die allesamt bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind.

Der ebenfalls vom BUND angeführte §1a Abs.3 BauGB legt zwar fest, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen sind, fordert aber im Absatz 2 gleichzeitig, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Dabei sind „…zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen…zu nutzen…“. Dieser Grundsatz ist neben weiteren in der Abwägung zu berücksichtigen. Deshalb muss der Darstellung des BUND, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1704 sei gegen einzelne Regelungen der §§ 1 und 1a BauGB verstoßen worden, widersprochen werden. Im Gegenteil: dem Gebot der Vermeidung bzw. der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft wird gerade dadurch in besonderem Maße entsprochen, dass hier im Innenbereich eine Gewerbebrache einer neuen Nutzung zugeführt wird, anstatt dafür an einem peripheren Standort neue Flächen zu entwickeln.
Die in der Planung als abgängig dargestellten Bäume sind gemäß Baumschutzsatzung zu beurteilen. Zusammen mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Investor wurden die in Rede stehenden Bäume vor Ort noch einmal einer Bewertung unterzogen und unabhängig von den unveränderten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1704 folgendes festgestellt:

Am westlichen Rand des Plangebietes stehen entlang der Sutelstraße insgesamt 9 Bäume, von denen 4 im Bebauungsplan als zu erhalten und zu pflegen festgesetzt werden. Ein fünfter Baum, eine etwa 50-jährige erhaltenswerte Eiche steht inmitten geplanter Stellplätze und der Investor befürchtet, dass sie die dann aufwändig restaurierte Fassade der alten Fahrzeughalle verdecken und die neuen Geschäftsräume übermäßig verdunkeln wird. Er hat sich jedoch bereit erklärt, diesen Baum bis auf weiteres zu erhalten und dadurch bedingt auf einen Stellplatz zu verzichten. Erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Einkaufszentrums soll eine abschließende Entscheidung getroffen werden. Die Untere Naturschutzbehörde würde dann den Baum zur Fällung freigeben, wenn sich herausstellt, dass er tatsächlich den entscheidenden Hinderungsgrund für eine Nutzung und Vermietung darstellen sollte. Die beiden flankierenden Bäume (jeweils eine kleinere Eiche und Linde) werden von der vorgenannten Eiche in ihrem Wuchs bedrängt und haben keine Möglichkeit einer Kronenausbildung. Sie werden zur Fällung freigegeben. Zwei weitere kleine Linden an der Südwestecke der alten Fahrzeughalle stehen dicht am Gebäude und unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Es besteht kein Raum zur Kronenentwicklung. Zudem wird in diesem Bereich durch die Üstra ein neuer Fahrleitungsmast errichtet. Die Bäume werden zur Fällung freigegeben.
Im rückwärtigen Stellplatzbereich befinden sich 3 weitere Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen und gefällt werden sollen. Dabei handelt es sich um einen 80-100 Jahre alten Spitzahorn, eine Korkenzieherweide und eine Blutpflaume. Ein vierter Baum, ein junger Spitzahorn, unterliegt aufgrund seiner geringen Größe noch nicht der Baumschutzsatzung und soll umgepflanzt werden.
Unmittelbar westlich neben dem großen, etwa 80-100 Jahre alten Spitzahorn stand bis vor kurzem ein 3-geschossiges Gebäude. Dadurch konnte der Baum nur einseitig eine nach Osten gerichtete Krone entwickeln. Ebenso konnte sich wegen des angrenzenden Kellers auch das Wurzelsystem nur nach Osten entwickeln. Da der Baum zukünftigen westlichen Windangriffen schutzlos gegenübersteht, besteht eine erhöhte Gefahr des Windwurfes. Darüber hinaus befindet sich der Standort inmitten der geplanten Verkehrsfläche, das Geländeniveau muss für die Errichtung der Stellplätze angehoben werden. Da der Baum sich unter diesen ungünstigen Bedingungen nicht mehr positiv entwickeln kann, ist eine Ersatzpflanzung in unmittelbarer Nähe langfristig eine bessere Lösung.
Die genannte Korkenzieherweide verzweigt sich im unteren Bereich zweifach und droht bei weiterem Wachstum und größerer Kronenlast auseinander zu brechen. Bei der Blutpflaume handelt es sich um ein älteres Exemplar mit so genannter Zwieselbildung. Auch in diesen beiden Fällen werden die Bäume zur Fällung freigegeben, zumal Neupflanzungen langfristig bessere Wachstums- und Entwicklungsperspektiven an diesem Standort haben.

Den vorgetragenen Anregungen soll aus den v.g. Gründen nicht gefolgt werden.

zu 2

Die Begründung des Entwurfes wurde aufgrund der Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB geprüft. Sie wurde daraufhin zum Satzungsbeschluss überarbeitet. Dabei wurde sie in den Abschnitten der Begründung unter 5.5 Erschließung, 5.7 Ökologische Standards, 5.8 Altlasten/ Altablagerungen, 5.9 Immissionsschutz, 8.0 Ver- und Entsorgung sowie des Umweltberichtes unter 1.3, 2.1, 2.2, 2.3, 2.6, 2.8 und 6.3 redaktionell überarbeitet bzw. ergänzt.

Die Anlagen 4a - 4c zur Drucksache stellen den jeweiligen Plan in Originalgröße dar.
Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist als Anlage 6 beigefügt.
In der Anlage 8 zur Drucksache ist die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün wiedergegeben.

Die vorgenannten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.
61.11 
Hannover / 16.10.2008