Drucksache Nr. 2364/2021 E1:
Änderungsantrag des Stadtbezirksrats Südstadt-Bult zur Drucksache Nr. 2364/2021
Gymnasium Tellkampfschule, Sanierung Schulhof 2

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Südstadt-Bult

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Schul- und Bildungsausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
2364/2021 E1
1
 

Änderungsantrag des Stadtbezirksrats Südstadt-Bult zur Drucksache Nr. 2364/2021
Gymnasium Tellkampfschule, Sanierung Schulhof 2

Antrag,

die Änderungsempfehlung Nr. 15-2473/2021 des Stadtbezirksrats Südstadt-Bult zu den Punkten 1 und 2 anzunehmen, zu 3 abzulehnen, sowie zu Punkt 4 einen Prüfauftrag zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Bei der Umsetzung der Maßnahme gibt es keine spezifische Betroffenheit. Die mit der Beschlussempfehlung verfolgte Zielsetzung wirkt sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer aus.

Kostentabelle

Es wird auf die Kostentabelle der Ursprungsdrucksache Nr. 2364/2021 verwiesen.

Begründung des Antrages

Zu 1.) Dem Änderungsantrag wird gefolgt. Die Fläche zwischen Trakt C und D wird aus Betonsteinpflaster hergestellt.
Zur Information: die nördliche Fläche am neuen Müllstandplatz muss aus technischen Gründen als Asphaltfläche hergestellt werden. Diese Anforderung besteht seitens des Entsorgers aha.

Zu 2.) Dem Änderungsantrag wird gefolgt. Auf Teilabschnitten der Betonsitzmauer werden fest montierte Sitzauflagen aus HPL (High Pressure Laminates = Hochdrucklaminatplatten, Verbundwerkstoff aus Holzfasern und Melaminharz) oder aus Holz vorgesehen. Die genaue Festlegung erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung und in Abstimmung mit der Schule sowie dem Denkmalschutz.

Zu 3.) Der Änderungsantrag wird abgelehnt, da der befestigte Bereich als multifunktionale Fläche weiterhin viele Nutzungsmöglichkeiten im Schulalltag bietet und zu diesem Zwecke von Einbauten und Baumpflanzungen freigehalten werden soll, um ein hohes Maß an Flexibilität zu ermöglichen. Die Anzahl weiterer zusammenhängender und befestigter Flächen an der Tellkampfschule ist im Verhältnis zu unbefestigten Flächen gering.
Die nördlich angrenzende Rasenfläche dient bis zur Fertigstellung des G9 Gebäudes als Containerstandfläche und ist nicht Bestandteil der aktuell vorliegenden Planung. Im Zuge der Wiederherstellung dieser Fläche werden Neupflanzungen von schattenspendenden Gehölzen vorgesehen. In diesem Bereich werden auch die Ersatzpflanzungen vorgesehen, die aufgrund der Fällungen im vorliegenden Bauabschnitt notwendig werden.

Zu 4.)
a) Für den Bau eines Regenwassermanagementsystems unter der befestigten Fläche im Zuge der Erneuerung der Oberfläche wären – sofern technisch umsetzbar – umfangreiche Tiefbaumaßnahmen erforderlich, die erhebliche Auswirkungen auf den geplanten Bauablauf und den voraussichtlichen Mittelbedarf hätten und infolge ihrer Dauer zu anhaltenden und umfangreichen Einschränkungen des Schulbetriebs führen würden.
Ohne umfangreiche Prüfung aller Aspekte kann eine Umsetzung daher gegenwärtig nicht in Aussicht gestellt werden.

b) Auch ob es möglich ist, einen späteren Anschluss an ein an anderer Stelle herzustellendes oder bereits vorhandenes Regenwassermanagementsystem herzustellen, bedarf einer vorhergehenden Untersuchung.
Die bislang vorgesehene direkte Erneuerung der abgängigen Grundleitungen kann gut in die Rückbau- und Wiederherstellungsarbeiten für den Schulhof integriert werden; größere Veränderungen des genehmigten Ist-Zustands führen jedoch zu Verzögerungen und bislang nicht etatisierten Mehrkosten.

Infolgedessen ist es notwendig, weitergehende Untersuchungen durchzuführen.

Da die Sanierung des Schulhofs infolge der in DS Nr. 2364/2021 dargestellten Umstände sehr zeitnah erfolgen muss, schlägt die Verwaltung vor, aufgrund der zu a) geschilderten Problematik die Prüfung auf den in b) dargestellten späteren Anschluss zu beschränken und diesen, sofern technisch und im zeitlichen und finanziellen Rahmen möglich, im Zuge der Maßnahme vorzurüsten.
19 .1
Hannover / 09.12.2021