Drucksache Nr. 2273/2020:
Beschlussdrucksache gemäß § 182 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) nach der Neuregelung durch das am 15.7.2020 beschlossene Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Corona-Bündelungsgesetz)

Inhalt der Drucksache:

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2273/2020
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Beschlussdrucksache gemäß § 182 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) nach der Neuregelung durch das am 15.7.2020 beschlossene Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Corona-Bündelungsgesetz)

Antrag,

zu beschließen, von der Möglichkeit der Regelung des § 182 Absatz 4 Ziffer 3 NKomVG Gebrauch zu machen und für das Jahr 2020 auf ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Absatz 8 NKomVG unter den Voraussetzungen des § 182 NKomVG zu verzichten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Von dieser Drucksache können alle Geschlechter betroffen sein.

Kostentabelle

Direkte finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus der Drucksache nicht.

Begründung des Antrages

Mit der Beschlussfassung des o.g. Corona-Bündelungsgesetzes ist nach § 3a des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst durch den Landtag eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt worden. Mit dieser Feststellung treten verschiedene Rechtsfolgen ein, so auch die des neuen § 182 Absatz 4 Ziffer 3 NKomVG.
Danach besteht nun die gesetzliche Möglichkeit, für die Jahre 2020 und die beiden Folgejahre auf ein Haushaltssicherungskonzept zu verzichten, soweit wegen der außergewöhnlichen Situation einer epidemischen Lage u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Voraussetzung dafür ist ein expliziter Beschluss des Rates, von der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes abzusehen.

Mit der Drucksache 1297/2018 E8 ist der Doppelhaushalt 2019/2020 für beide Haushaltsjahre planmäßig ausgeglichen beschlossen worden. Für das Jahr 2019 konnte sogar ein Rechnungsergebnis mit einem positiven Überschuss erzielt werden.

Durch die dramatischen Entwicklungen im laufenden Haushaltsjahr mit den massiven Einbrüchen bei den Steuererträgen und diversen anderen Ertragsarten und den verschiedensten Mehraufwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise, ist in 2020 allerdings mit einem erheblichen Jahresfehlbetrag zum Jahresabschluss zu rechnen. Um nicht auch noch die Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Bevölkerung mit Maßnahmen der Haushaltssicherung zu belasten, soll auf die Aufstellung eines ansonsten erforderlichen Konzeptes für das Jahr 2020 verzichtet werden.

Nach § 182 Absatz 4 Satz 2 NKomVG kann dieser, aus dem genannten Grund entstehende Jahresfehlbetrag, abweichend von der sonst sehr kurzfristigen 2-jährigen Deckungsnotwendigkeit in bis zu 30 Jahren ausgeglichen werden. Dieser Zeitrahmen ermöglicht es, die notwendigen Einschnitte zu begrenzen und in den kommenden Haushaltsjahren zu berücksichtigen. Dieser Fehlbetrag wird zur Verdeutlichung in der Bilanz gesondert ausgewiesen und nicht mit anderen Fehlbeträgen verrechnet.

Es bleibt der Verwaltung trotz der rechtlichen Möglichkeit aber unbenommen, zur allgemeinen Zukunftssicherung geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um auf die schwierige Haushaltslage, die auch ohne die COVID-19-Pandemie entstanden ist, zu reagieren. Die Verwaltung wird dies bei der Vorlage des Verwaltungsentwurfes zum Haushalt 2021/2022 entsprechend berücksichtigen und bei der Einbringung im November 2020 darstellen. Abhängig von der Höhe und Ursache der Fehlbeträge im Haushaltsplan für die Jahre 2021/2022 wird die Verwaltung dann auch Vorschläge für ein evtl. weiteres Haushaltssicherungskonzept vorlegen.

Nach § 182 Absatz 4 Ziffer 8 gilt außerdem der in der Haushaltssatzung festgelegte Höchstbetrag für die Aufnahme von Liquiditätskrediten als von der Kommunalaufsicht genehmigt, wenn der Höchstbetrag ein Drittel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht übersteigt. Nach dieser Vorgabe gilt der Höchstbetrag von 803,9 Mio.€ für Liquiditätskredite als genehmigt.

Mit der ersten Nachtragssatzung 2020 hat der Rat am 23.4.2020 den Höchstbetrag auf 800 Mio. € festgesetzt.
20.1 
Hannover / 28.09.2020