Drucksache Nr. 2015/2013 N1:
Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
2015/2013 N1
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt., Die Neufassung wurde erforderlich, da der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult in die Gremienfolge aufgenommen wurde. Inhaltliche Änderungen gab es nicht. Die Anlage wird deshalb nicht mehr beigefügt.

Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH

Antrag,

die in der Anlage1 beigefügte Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.5.2012, nebst Neufassung der Anlage 3 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zu Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 3.7.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den allgemeinen Haushalt. Mehreinnahmen werden durch diese Änderung zunächst nicht erwartet.

Begründung des Antrages

In den Jahren 2012 und 2013 haben zwei Händler mehrere Eil- und Klageverfahren gegen die Stadt geführt. Beide waren Inhaber von Pingelscheinen, die zum ambulanten Handel im Umherziehen berechtigen und beide wehrten sich in den Verfahren gegen die damit verbundenen Auflagen. Die Klagen richteten sich insbesondere gegen die seit 2012 bestehende Einschränkung, von großen Veranstaltungen einen Abstand von 250 Metern einhalten zu müssen sowie das generelle Verbot des Pingelns in der Innenstadt. 2013 wehrten sich beide im Eilverfahren gegen die Neuregelungen der Satzungsänderung aus 2012.

Mit Ausnahme der Abstandsvorschrift wurden die Entscheidungen der Verwaltung durch das Verwaltungsgericht Hannover bestätigt.

Das Gericht hat eine solche Abstandsregelung nicht generell abgelehnt, allerdings die Entfernung von 250 m als unangemessen und daher rechtswidrig eingestuft. In den Verfahren konnte aber nicht geklärt werden, welche Entfernung zulässig wäre. Die Verwaltung schlägt daher vor, zur Rechtssicherheit die Regelung vollständig aus der Satzung zu streichen.

Auf Grund der Erfahrungen aus den genannten Verfahren schlägt die Verwaltung darüber hinaus vor, den Begriff des ambulanten Handels (§11) in der Satzung neu zu fassen, um hier künftig Missverständnisse und Unklarheiten auszuschließen. Eingefügt wird auch ein neuer § 12, der den Veranstaltungsbegriff besser als in der Vergangenheit definiert.

Das Gericht hat den Ausschluss des ambulanten Handels (Pingelns) in der Innenstadt als zulässig angesehen und damit die Auffassung der Verwaltung bestätigt, dass der Innenstadt als „Visitenkarte“ der Landeshauptstadt eine besondere Bedeutung zukommt. Viele Quartiere der Innenstadt, wie z.B. die Laves-Achsen oder auch das Ensemble Rathaus/Maschpark/Landesmuseum haben eine hohe städtebauliche Bedeutung, die besonderen Schutzes und angemessener Regelungen bedarf. Darüber hinaus gilt es, hier einen Ausgleich zu finden zwischen den eher wirtschaftlich geprägten Belangen der Geschäftsinhaber und Veranstalter und den allgemeinen Nutzungsinteressen der EinwohnerInnen und BesucherInnen.

Die Sicherung des Gemeingebrauchs, also der Nutzung gemäß § 2 der Satzung durch „Jedermann“ steht dabei im Vordergrund. Dies ist im Bereich der Fußgängerzonen, dem weiteren Bereich um den Hauptbahnhof sowie des Kröpcke offensichtlich, gilt aber auch in der Marienstraße, der Schloßwender- bzw. der Arndtstraße, der Brühlstraße und dem Leibnizufer. Ähnliche Konflikte gibt es am Maschsee-Nord-Ufer wie auch der Innenstadt. Im Bereich des Schützenplatzes und der HDI-Arena kommt es aus Anlass von Veranstaltungen zu stark erhöhtem Verkehrsaufkommen, insbesondere in der Bruchmeisterallee, am Rudolf-von-Bennigsen-Ufer und der Willy-Brandt-Allee, so dass auch hier weiterer ambulanter Handel nicht vertretbar wäre. Um diese Gesichtspunkte noch klarer herauszuarbeiten und die Kriterien für die in diesem Bereich erlaubten Ausnahmen zu verdeutlichen, wird mit der Satzungsänderung auch eine Änderung des § 3 und eine Neufassung der Anlage III vorgeschlagen.

Weiterhin wurden redaktionelle Ergänzungen vorgenommen. Die einzelnen Änderungen sind in der Synopse in Anlage 2 dargestellt.

23.4 
Hannover / 26.09.2013