Drucksache Nr. 1501/2005 N1:
Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen im Bereich der Altstadt, der Innenstadt sowie im Bereich der Lister Meile am Sonntag, den 27.11.2005 aus Anlass des Weihnachtsmarktes

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1501/2005 (Originalvorlage)
 > 1. Neufassung der Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt Wirtschafts und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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1. Neufassung
1501/2005 N1
1
 

Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen im Bereich der Altstadt, der Innenstadt sowie im Bereich der Lister Meile am Sonntag, den 27.11.2005 aus Anlass des Weihnachtsmarktes

Antrag,

die in der Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen im Bereich der Altsstadt, der Innenstadt sowie im Bereich der Lister Meile am 27.11.2005 aus Anlass des Weihnachtsmarktes in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden beim Erstellen der Drucksache berücksichtigt.
Es wurden keine geschlechtsdifferenzierten Daten erhoben und ausgewertet.
Frauen und Männer sind von dem Erlass der Verordnung gleichermaßen betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Nach § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) müssen Verkaufsstellen unter anderem an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein.

§ 14 Abs. 1 LSchlG regelt die abweichende Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Diese Tage müssen durch Rechtsverordnung freigegeben werden.

Nach § 14 Abs. 2 LSchlG kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Zuständig für den Erlass derartiger Rechtsverordnungen sind die Gemeinden.

Der Weihnachtsmarkt ist nach § 68 in Verbindung mit § 69 der Gewerbeordnung als Jahrmarkt festgesetzt.

Die Initiative Altstadt hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Bereich der Altstadt am Sonntag, den 27.11.2005 aus Anlass des Weihnachtsmarktes beantragt. Die Aktion Lister Meile e. V. hat den Antrag gestellt, die Verkaufsstellen auf der Lister Meile vom Lister Platz bis zum Raschplatz einzubeziehen. Durch die City Gemeinschaft wurde beantragt, die geplante Sonntagsöffnung auf die übrigen Einzelhandelsgeschäfte im gesamten Innenstadtbereich auszudehnen. Die Verkaufsstellen sollen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet werden.

Die Gewerkschaften und Verbände, die nach einem Erlass des Nds. Sozialministers anzuhören sind, haben wie folgt zu der beabsichtigten Sonntagsöffnung Stellung genommen:
die Handwerkskammer Hannover,
die Industrie- und Handelskammer Hannover,
der Deutsche Haufrauen-Bund,
der Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Nds. e.V.,
der Einzelhandelsverband sowie
der Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover
erheben keine Einwände.

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di weist aus grundsätzlichen Erwägungen darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 14 LSchlG nicht erfüllt sind. Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di äußert die Befürchtung, dass der Besucherstrom nicht durch die Veranstaltung selbst, sondern erst durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst und damit das „Anlass-Folge-Verhältnis“ in sein Gegensteil verkehrt wird.


Die Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten hat mit Schreiben vom 23.08.2005 zu der beabsichtigten Öffnung der Verkaufsstellen am 27.11.2005 Stellung genommen. Die Gewerkschaft NGG weist darauf hin, dass eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten zu einer Mehrbelastung der Beschäftigten im Verkaufsbereich führe und daher nicht akzeptabel sei. Wenn zusätzlich zu den bereits ausgeweiteten Ladenöffnungszeiten verkaufsoffene Sonntage beantragt würden, bedeute dies eine enorme Belastung für die betroffenen Beschäftigten, da es sich gezeigt habe, dass die Unternehmen keine weiteren Arbeitsplätze durch die Ausweitung von Ladenöffnungszeiten schafften.

Die Verwaltung ist nach Auswertung der Stellungnahmen und nach Abwägen der unterschiedlichen Interessen der Auffassung, dass die Verordnung erlassen werden sollte. Die rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Bedingt durch den zu erwartenden erheblichen Besucherstrom besteht ein gesteigertes Interesse bzw. Bedürfnis an dieser Sonntagsöffnungszeit.
32.2 
Hannover / 26.08.2005