Antrag Nr. 15-2559/2021:
Teilweise Öffnung des Schulparkplatzes Liepmannstraße

Inhalt der Drucksache:

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Teilweise Öffnung des Schulparkplatzes Liepmannstraße

Antrag

Der Bezirksrat beschließt:

Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover prüft, wie viele der ca. 60 vorhandenen Stellplätze auf dem Schulparkplatz der Albert-Schweitzer-Schule (ASS) an private Kraftfahrzeughaltende vermietetet werden könnten und erstellt darauf aufbauend ein Konzept zur Umsetzung einer Vermietung der Teilfläche an Private.



Begleitend werden die KfZ-Abstellmöglichkeiten in der Liepmannstraße zwischen der Fösse und der Friedhofstraße in Fahrtrichtung Westen, zu Gunsten einer mindestens 4 Meter breiten Fahrradstraße, aufgegeben.

Begründung

Die Liepmannstraße hat in ihrem östlichen Bereich keine direkte Anwohner*innenschaft und liegt gleichzeitig außerhalb der Umweltzone. Dies führt dazu, dass insbesondere Bewohner*innen aus Linden-Nord hier häufig noch einen Parkplatz finden, bzw. ältere Wohnmobile oder andere Fahrzeuge ohne Umweltplakette längere Zeit hier abstellen können.

Einerseits sind solche Stellplätze, insbesondere für Wohnmobile, gefragt, wobei in den vergangenen Jahren andere Abstellmöglichkeiten weggefallen sind. (z.B. unter der Schnellwegbrücke an der Limmerstraße) Zeitweise sind mehr als die Hälfte aller Fahrzeuge in diesem Bereich Wohnmobile-, wagen oder zu Reisezwecken ausgebaute Transporter (s. Abb. 1). In der Folge führt dies aufgrund der Breite der Fahrzeuge häufig zu einer zusätzlichen Verschmälerung der Fahrbahn.

Andererseits hat die ASS von der ehemaligen Fössefeldschule den ca. 60 Plätze umfassenden Parkplatz mit zwei separaten Einfahrten übernommen. In der Regel werden durch die Lehrkräfte und anderes Schulpersonal 10-15 Stellplätze, (zu Spitzenzeiten auch mal bis 20) beansprucht. Die restlichen, mit Basalt gepflasterten Abstellmöglichkeiten sind aufgrund der jahrelangen Nichtnutzung mittlerweile mit Gras und Unkräutern bewachsen, ließen sich aber mit wenig Aufwand wieder verkehrssicher herrichten. Hier würde sich eine Teilung des Parkplatzes in einen Schulbereich und einen öffentlichen (Miet-)Bereich anbieten, zumal es zwei separate Einfahrten gibt, die jeweils mit einer Schranke gegen unberechtigtes Parken zu sichern sind. Aus Sicht der Schulleitung wäre eine solche Trennung begrüßenswert, insbesondere, wenn dadurch Stellplätze vor dem Schuleingang entfallen könnten.

Der Bezirksrat hatte im November 2020 in Antrag Nr. 15-2498/2020 einstimmig u.a. die "Ausweisung eines halbseitigen Halteverbots im weiteren Verlauf der Liepmannstraße zwischen dem Fösseweg und der Friedhofstraße auf Seite der Grundschule" gefordert.

Die Entscheidung der Verwaltung vom März 2021 zu dieser Einzelmaßnahme war eine Ablehnung mit folgender Begründung: "Der Ausweisung des halbseitigen Haltverbotes wird nicht gefolgt, da Fahrradbügel im Seitenraum kein Rechtsgrund für Haltverbote nach der StVO darstellen. Ferner würde sich bei einer ersatzlosen Wegnahme der nördlichen Parkmöglichkeit dieser Bedarf (ca. 15 Plätze) direkt in den Schulabschnitt verlagern und dort zu zusätzlichen Problemen führen. Mittelfristig könnte jedoch eine grundsätzliche Neuordnung der Parkordnung (Parken in Schrägaufstellung unter Nutzung der Überbreite des Fußweges) zu einer größeren Nutzbreite der Fahrradstraße führen."

Dazu ist festzustellen, dass die Bügel in der Tat keinen Rechtsgrund nach StVO darstellen. Allerdings wird, wie oben festgestellt, durch die beidseitig parkenden PKW bzw. Wohnmobile die Fahrbahn auf 3,40 m - 3,60 m lichte Breite (je nach parkendem Fahrzeugtyp) verengt. Dabei ist der realistisch nutzbare Bereich noch schmaler, da die anzunehmenden Sicherheitsabstände zu parkenden Fahrzeugen noch abgezogen werden müssen. In der Praxis können Eltern somit nicht neben älteren Grundschulkindern fahren, weil bereits in diesem Fall eine Begegnung mit einem anderen Fahrrad unmöglich wäre.

Die Unfallforschung der Versicherer fordert aufgrund von Forschungsergebnissen grundsätzlich Fahrgassen von Fahrradstraßen von 4 bis 5 Metern zuzüglich der Sicherheitsabstände (0,75 m) zu parkenden Fahrzeugen. Auch das hannoversche Verwaltungsgericht sieht bei einer „Fahrgasse mit einer Breite zwischen etwa 3,00 bis 3,45 Metern bei gleichzeitig mit Zusatzzeichen zugelassenem und nicht auf Anlieger beschränktem Zweirichtungsverkehr von Kraftfahrzeugen“ eine „Nichtgewährleistung des erforderlichen seitlichen Mindestsicherheitsabstandes zu entgegenkommenden Radfahrern“ als gegeben an (VG Hannover 7. Kammer, Urt. V. 17.07.2019, 7 A 7457/17).

Die wegfallenden Parkplätze am Straßenrand würden durch eine Teilvermietung des Schulparkplatzes mehr als kompensiert.