Antrag Nr. 15-1532/2020:
Vorschriften der Erhaltungssatzung müssen eingehalten werden

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Vorschriften der Erhaltungssatzung müssen eingehalten werden

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung wird aufgefordert, auf dem Baugrundstück Hildesheimer Straße 230 (ehemalige Gastwirtschaft Wichmann) keine Abweichungen oder Ausnahmen von der Erhaltungssatzung zuzulassen.

Begründung

Für das Baugrundstück Hildesheimer Straße 230 besteht eine Erhaltungssatzung gem. §172 BauGB. Ziele der Erhaltungssatzung für das Gesamtensemble ist der Erhalt

- der Kubatur;
- der äußeren Anmutung, die durch Fachwerk und ein dominantes ziegelgedecktes Satteldach mit Krüppelwalm ohne Einschnitte mit zurückhaltend dimensionierten Gauben geprägt ist;
- des Remisengebäudes an der südlichen Grundstücksgrenze;
- des Giebels des Krüppelwalmdaches zur Straßenseite;
- des tiefen Vorgartens einschließlich des an der südlichen Grundstücksgrenze vorhandenen Kastanienbaums
Dieses Gesamtensemble ist für das historische Bild von Alt-Döhren von besonderer Bedeutung.

Der Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel verfolgt deshalb auch mit Misstrauen die Entwicklung auf diesem Grundstück. Presseberichte geben Anlass zu der Befürchtung, dass der neue Grundstückseigentümer anders bauen möchte, als es die Erhaltungssatzung vorgibt.

Dies ist unter allem Umständen zu verhindern.

Da auch eine langjährige ungenutzte Brachfläche nicht im Interesse des Stadtbezirks ist, wäre ggf. auch ein Baugebot nach § 176 BauGB in Erwägung zu ziehen, um die Vorgaben der Erhaltungssatzung zu erfüllen.