Antrag Nr. 15-1152/2015:
Zusatzantrag zu Drucks. 15-1051/2015 Sonderprogramm
Straßenerneuerung

Inhalt der Drucksache:

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Zusatzantrag zu Drucks. 15-1051/2015 Sonderprogramm
Straßenerneuerung

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen:
Der Antragstext wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
1. der Erneuerung der in Anlage 1 lfd. Nr. 1-6 aufgeführten Straßen und dem Baubeginn der Einzelmaßnahmen in den Jahren 2016 und 2017 vorbehaltlich der Rechtskraft der jeweiligen Haushaltssatzungen zuzustimmen, sofern die Punkte 3 – 6 erfüllt werden.
2. der Erneuerung der Munzeler Straße (Anlage 1 lfd. Nr. 7) auf gesamter Länge sowie dem Baubeginn in 2016/2017 vorbehaltlich der Rechtskraft der jeweiligen Haushaltssatzungen zuzustimmen, sofern die Punkte 3 – 6 erfüllt werden.
3. Der Rat der Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 19.03.1992, geändert durch Satzung vom 21.03.2002 aufzuheben.
4. Nach Ausschreibung der Bauleistungen der o.g. Straßen im Stadtbezirk Ricklingen wird eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Anlieger und Anliegerinnen und durchgeführt, in der u.a. über die Kosten, den Zeitplan, den Bauablaufplan und die Erreichbarkeit der Grundstücke informiert wird.
5. Nach Ausschreibung der Bauleistungen der o.g. Straßen im Stadtbezirk Ricklingen wird eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Anlieger und Anliegerinnen und durchgeführt, in der u.a. über die Kosten, den Zeitplan, den Bauablaufplan und die Erreichbarkeit der Grundstücke informiert wird.
6. Einzelmaßnahmen wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass keine Anliegerbeiträge mehr erhoben werden und das in dem jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Budget nicht überschritten wird.

Begründung

Die Grunderneuerung von Straßen führt nach der aktuell in Hannover geltenden Straßenausbaubeitragssatzung zu einer erheblichen finanziellen Belastung der anliegenden Grundstückseigentümer. Die aktuell zur Beratung anstehende Drucksache 15-1051/2015 verstärkt diese Situation weiter, insbesondere für die Eigentümer der zahlreichen Eckgrundstücke, deren Grundstücksfläche doppelt für die Entrichtung der Anliegergebühren herangezogen wird. Die CDU-Fraktion hält dieses für sozial ungerecht, da die Straßen durch die Allgemeinheit genutzt werden. Die CDU-Fraktion ist daher der Ansicht, dass die Grunderneuerung von Straßen auch in Hannover von der Allgemeinheit getragen werden sollte, wie dies bereits in anderen niedersächsischen und bundesdeutschen Städten der Fall ist, weil alle Bürgerinnen und Bürger von einem gut ausgebauten Straßennetz profitieren.
Zu 1 und 2) Das Sonderprogramm zur Straßenerneuerung sollte ohne eine Erhebung von Anliegerbeiträgen realisiert werden.
Zu 3) Über die Mittelfreigabe und den Baubeginn hat nach dem seit 2011 geltenden NkomVG der jeweilige Bezirksrat zu entscheiden. Die Straßenausbaubeitragssatzung sorgt seit Jahren für einen immensen Verwaltungsaufwand, führt zu relativ geringen Einnahmen (bezogen auf das Gesamtvolumen des städtischen Haushaltes) und belastet im Gegenzug einzelne Bürgerinnen und Bürger unverhältnismäßig hoch. Die Anlieger sollen durch das jetzt geplante Sonderprogramm zur Straßenerneuerung für jahrzehntelange Versäumnisse der Stadt in einem noch nie dagewesenen Umfang mit 50 bis 75% der Kosten beteiligt werden.
Die immer wieder vorgeschobene Behauptung, die Stadt sei zum Erlass der Straßenausbaubeitragssatzung verpflichtet, ist rechtlich nicht haltbar und steht schon gar nicht im Einklang mit dem Kommunalrecht. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil (OVG Lüneburg, 9. Senat, Beschluss vom 06.06.2001, 9 LA 907/01) deutlich gemacht, dass eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht besteht und dass es den Kommunen vielmehr freisteht, zu entscheiden, die Straßensanierung mittels Steuern oder einer Straßenausbaubeitragssatzung zu finanzieren. Aus diesem Grund soll der Rat der Landeshauptstadt Hannover die bestehende Straßenausbaubeitragssatzung aufheben.
Zu 4) Da die Stadtverwaltung beabsichtigt, die Anlieger an den Sanierungskosten zu beteiligen, haben die Betroffenen unseres Erachtens auch das Recht, vor Ausschreibung der Bauleistungen umfassend über die anstehende Baumaßnahme, den Zeitplan, die entstehenden Kosten sowie die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke informiert zu werden.
Zu 5) Um zu beurteilen, welches die geeignetste und wirtschaftlichste Sanierungsmethode für die jeweilige Straße ist, muss zuvor die Beschaffenheit des Straßenober- und –unterbaus geprüft und eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verschiedener Sanierungsmodelle durchgeführt werden.
Zu 6) Das für die Straßensanierung zur Verfügung stehende Budget soll auch ohne die Erhebung von Anliegerbeiträgen für die Sanierung zur Verfügung stehen. So kann zumindest das halbe Sanierungsprogramm im selben Zeitraum durchgeführt werden, sollte sich bei einigen Straßen eine Deckensanierung als die auf Dauer wirtschaftlichere Sanierungsmethode herausstellen, so könnte ein deutlich größerer Programmanteil mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erneuert werden.