Drucksache Nr. 15-1136/2021 S1:
Änderungsantrag zu Drucksache Nr. 15-0893/2021: Benutzungspflicht Radwege
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 02.06.2021
TOP 8.1.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-1136/2021 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Änderungsantrag zu Drucksache Nr. 15-0893/2021: Benutzungspflicht Radwege
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 02.06.2021
TOP 8.1.1.1.

Beschluss

Die Verwaltung wird aufgefordert, in exakter Entsprechung der rechtlichen Bestimmungen die Benutzungspflicht für die Radwege entlang der Buchholzer Straße, der Anderter Straße und der Lehrter Straße überall dort aufzuheben, wo eine Mindestbreite von 1,5m nicht eingehalten wird. Durch eine neue Beschilderung ist klarzustellen, dass die bisher benutzungspflichtigen Radwege weiterhin von Radfahrer*innen benutzt werden dürfen, aber nicht müssen. Temporär aufgestellte Hinweisschilder sollen Kraft- und Radfahrer auf die geänderten Regelungen aufmerksam machen und diese erklären.

Entscheidung

Den Anträgen kann derzeit nicht gefolgt werden.

Die Verwaltung hat in 2017 ein Gutachten zur Radwegbenutzungspflicht beauftragt, mit dem eindeutigen Ziel, eine Entscheidungsgrundlage zu bekommen, damit an möglichst vielen Strecken/-abschnitten im Stadtgebiet die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben werden kann.
Um eine objektive Bewertung vornehmen zu können, ob die ursprünglichen Anordnungen auch noch unter den aktuell relevanten Parametern als rechtmäßig beurteilt werden können, wurde unter Berücksichtigung der gültigen Vorschriften (insb. der Richtlinie für die Anlegung von Radverkehrsanlagen) und wissenschaftlichen Erkenntnissen (insb. zur Einschätzung, in welchen Fällen eine Gefährdung im Falle der Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn zu unterstellen ist) eine Entscheidungsmatrix erstellt. Mit diesem stadtweit einheitlichen Maßstab erfolgte im Anschluss die Bestandsaufnahme und eine Empfehlung des beauftragten Ing.-Büros.
Auf dieser Grundlage hat dann die Verwaltung in Rahmen Ihrer Ermessensausübung im Nachgang die jeweilige Entscheidung getroffen, ob die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben werden kann, oder doch beibehalten werden muss.

Trotz der Unterschreitung von Mindestbreiten der Radverkehrsanlagen auf einzelnen Teilabschnitten der vom Bezirksrat benannten Straßen kam sowohl das beauftragte Ing.-Büro, als auch die Verwaltung im Rahmen der Abwägung zu der Auffassung, dass die Radwegbenutzungspflicht beizubehalten ist, weil das Gefahrenpotential bei einer ansonsten zulässigen Fahrbahnnutzung deutlich höher zu bewerten ist.

Es ist derzeit ein Verwaltungsgerichtsverfahren zur Radwegbenutzungspflicht Buchholzer Straße anhängig, in dem genau das vorgenannte Abwägungsergebnis gerichtlich überprüft wird. Je nach Ausgang des Verfahrens, wird die Verwaltung die dort gemachten Festlegungen/Bewertungen auch auf andere Straße übertragen.