Antrag Nr. 15-1136/2021:
Änderungsantrag zu Drucksache Nr. 15-0893/2021: Benutzungspflicht Radwege

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag zu Drucksache Nr. 15-0893/2021: Benutzungspflicht Radwege

Antrag

Die Verwaltung wird aufgefordert, in exakter Entsprechung der rechtlichen Bestimmungen die Benutzungspflicht für die Radwege entlang der Buchholzer Straße, der Anderter Straße und der Lehrter Straße überall dort aufzuheben, wo eine Mindestbreite von 1,5m nicht eingehalten wird. Durch eine neue Beschilderung ist klarzustellen, dass die bisher benutzungspflichtigen Radwege weiterhin von Radfahrer*innen benutzt werden dürfen, aber nicht müssen. Temporär aufgestellte Hinweisschilder sollen Kraft- und Radfahrer auf die geänderten Regelungen aufmerksam machen und diese erklären.

Begründung

Die Anordnung einer Benutzungspflicht unterliegt strengen Voraussetzungen. So muss etwa eine besondere Gefährdung von Radfahrenden vorliegen, die herrschende Verkehrsdichte muss bestimmte Grenzwerte erreichen und für die Radwege gelten umfangreiche Vorschriften über Breite, Qualität und Streckenführung. Im Stadtbezirk sind diese Voraussetzungen auf keiner der genannten Strecken gegeben.

Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist rechtlich an strenge Bedingungen hinsichtlich Breite, Qualität und Streckenführung geknüpft, die in den seltensten Fällen und für die genannte Strecken im Stadtbezirk gar nicht erfüllt werden. Ferner unterliegt die Radwegbenutzungspflicht strengen rechtlichen Voraussetzungen. So muss etwa eine besondere Gefährdung von Radfahrenden z.B. durch eine hohe Verkehrsdichte vorliegen. Radfahrer, die von den entsprechenden Anordnungen betroffen werden (also eine Straße mit Radwegbenutzungspflicht befahren) haben nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz allerdings erhebliche Möglichkeiten, gegen diese Anordnung vorzugehen.

Zahlreiche statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen weisen nach, dass die Unfallzahlen auf innerörtlichen Radwegen deutlich höher sind als auf gemeinsam von allen Fahrzeugen genutzten Fahrbahnen. So wurde unter anderem durch die Bundesanstalt für Straßenwesen nachgewiesen, dass die Führung von Radfahrern auf der Fahrbahn vor allem in Knotenpunktbereichen ein höheres Sicherheitsniveau erreicht als die Führung im Seitenraum auf Radwegen. Wenn jedoch keine Benutzungspflicht ausgewiesen ist, haben Radfahrer die Wahl: Sie können auf dem Radweg fahren, sollte dieser jedoch in einem schlechten Zustand, voller Laub, Schnee, zu schmal oder einfach unzumutbar sein, dürfen sie die Fahrbahn benutzen ohne dass sie dadurch Nachteile (Verwarngelder oder Versicherungsnachteile im Falle eines Unfalles) befürchten müssen.

Ergänzend die Verwaltungsvorschrift zur StVO:

Für die Anordnung der Benutzungspflicht müssen zwingend die baulichen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO erfüllt werden.

Das bedeutet für einen Radweg, der tatsächlich benutzungspflichtig sein soll (VwV-StVO zu § 2 Randnummer 15 ff. unter anderem:

  • er muss breit genug sein.
  • die Linienführung muss eindeutig und stetig (also nicht unterbrochen) sein.
  • die Führung an Kreuzungen muss sicher sein, insbesondere muss die Sichtbeziehung zwischen einbiegenden/abbiegenden Kfz-Fahrern und den Radfahrern gut sein.
  • der Weg muss baulich nach dem Stand der Technik gestaltet und unterhalten sein.

Die Benutzungspflicht ist deshalb ein Qualitätssiegel für den damit gekennzeichneten Radweg. Das ist in der Realität in unserem Stadtbezirk nur in den seltensten Fällen gegeben.

Nach vielen bisher ergangenen Urteilen der Verwaltungsgerichte müssen die vorgenannten Bedin­gungen zwingend erfüllt sein. Vor Gericht angegriffene Benutzungspflichten werden daher in den allermeis­ten Fällen aufgehoben.

Resümee:

Ohne eine Radwegebenutzungspflicht wird sich die Verwaltung stärker bemühen, gute Radwege anzulegen. Ein guter Radweg braucht keine Benutzungspflicht, weil Radfahrer*innen ihn freiwillig und gerne benutzen.