Drucksache Nr. 15-0588/2021 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Elektro-Fahrezuge in Tiefgaragen
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 24.03.2021
TOP 7.5.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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15-0588/2021 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Elektro-Fahrezuge in Tiefgaragen
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 24.03.2021
TOP 7.5.3.

Elektrofahrzeuge erfreuen sich einer zunehmenden Beliebtheit. [1] Kommt es an diesen Fahrzeugen zu Bränden, ist die Feuerwehr für die Löschung der Akkus vor besondere Herausforderungen gestellt. [2] [3]

Allerdings besteht seit September 2020 der Anspruch auf Einrichtung von E-Lademöglichkeiten bei Wohnhäusern. [4]

In diesem Zusammenhang frage ich die Verwaltung:

1. Welche Möglichkeiten bietet die Stadt Hannover für die Erfüllung des Rechtsanspruchs für Wohnungen, denen baurechtlich nur PKW-Stellplätze in Tiefgaragen zugedacht sind?

2. Unter welchen Voraussetzungen ist in brandtechnischer Hinsicht das Abstellen von E-Fahrzeugenin den Tiefgaragen des Stadtbezirks Linden-Limmer möglich?

3. Ist die Bereitstellung von E-Lademöglichkeiten in der Tiefgarage des Ihme-Zentrums im Rahmender Punkte 15, 21 und 37 der Anlage 1 1.b) des Vergleichs mit der Deutsche Umwelthilfe e.V. in Drucksache 0146/2021 [5] vorgesehen und umfasst Punkt 25 auch angemietete städtische Gebäude, wenn nein, warum nicht?

[1] https://www.enbw.com/blog/elektromobilitaet/trends/elektrisch-in-die-zukunft-verkaufszahlender-elektroautos/


[2] https://correctiv.org/faktencheck/wirtschaft-und-umwelt/2019/08/02/doch-brennendeelektroautos-koennen-geloescht-werden/
[3] https://www.ardmediathek.de/wdr/video/quarks/experiment-wie-loesche-ich-ein-e-auto-teil-2/ wdr-fernsehen/
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[4] https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw38-dewohnungseigentumsmodernisierungsgesetz-791760
[5]
https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebdd.nsf/B69589E67CCA96E0C1258670002FB4F 8/$FILE/0146-2021_Anlage1.pdf

Antwort der Verwaltung


zu 1.)
Für die Einforderung einer Herrichtung von E-Lademöglichkeiten besteht grundsätzlich keine Rechtsgrundlage.
Sofern städtebauliche- oder Durchführungsverträge mit Bauherren / Investor*innen abgeschlossen werden, wird die Ausstattung von mind. 10% der herzustellenden PKW-Stellplätze mit E-Lademöglichkeiten vereinbart. Alle nicht mit Ladepunkten ausgestatteten Stellplätze sind für eine spätere Nachrüstung mit geeigneten Stromzuleitungen und Netzwerkkabeln, mindestens aber mit Leerrohren bzw. Kabeltragesystemen vorab auszurüsten.

zu 2.)
E-Fahrzeuge können wir herkömmliche Pkw in Tiefgaragen geparkt werden. Der für die Bewertung brandschutzrechtlicher wie brandschutzfachlicher Anforderungen von baulichen Anlagen von Gebäuden zuständigen Bauordnung sind die vielfältigen Berichte im Hinblick auf Brandereignisse von E-Autos, insbesondere in Tiefgaragen, bekannt. Sie berücksichtigt derartige Berichte laufend und überprüft – ggf. in Rücksprache mit der für den abwehrenden Brandschutz zuständigen Berufsfeuerwehr und im Hinblick auf möglicherweise notwendige Anpassungen der Gesetzeslage der Fachaufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Bauen und Klimaschutz –, ob die zu stellenden Anforderungen an den Brandschutz insbesondere im Hinblick auf neuartige Nutzungen angepasst werden müssen.

Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Aus statischer Hinsicht besteht keine Notwendigkeit, im Hinblick auf die Standsicherheit im Brandfall die Anforderungen an Tiefgaragen und Parkhäuser anzupassen. Zuständig hierfür wäre im Übrigen auch das Land Niedersachsen. Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die derzeit in Überarbeitung befindliche Mustergaragenverordnung nach dem aktuellen Bearbeitungsstand zwar Anpassungen vorsieht, allerdings ebenfalls keine, welche im Hinblick auf die Gefahr von Brandereignissen mit E-Autos hervorgerufen wurden.

Der Feuerwehr Hannover sind die Gefahren brennender Lithium-Ionen-Akkumulatoren bekannt. Im bestimmungsgemäßen Gebrauch und bei sachgerechter Handhabung sind diese Speichermedien als ausreichend sicher einzustufen. Bei mechanischer Beschädigung, thermischer oder elektrischer Überlastung kann es zu einem Brand kommen, welcher durch die hohe Energiedichte in Verbindung mit gebundenem Sauerstoff innerhalb der Akkuzellen begünstigt wird. Eine thermische Kettenreaktion kann die Folge sein. Weiterhin kann eine Gefährdung durch Atemgifte und elektrischen Strom auftreten.

Die „Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes“ bzgl. „Risikoeinschätzung Lithium-Ionen Speichermedien“ (2018-01) sieht als wirksamstes Löschmittel Wasser vor.

Hiermit wird vornehmlich die Lösch- und Kühlwirkung erzeugt, um den Brand unter Kontrolle zu bekommen und die Akkumulatoren zu kühlen. Somit soll eine thermische Kettenreaktion („thermal runaway“) verhindert werden.
Die Feuerwehr Hannover führt dazu auf den beiden Hilfeleistungs-Löschfahrzeugen (HLF) jedes Löschzugs jeweils 2.000 Liter Wasser mit. Zusätzlich sind auf das Stadtgebiet weitere Groß-Tanklöschfahrzeuge mit bis zu 10.000 Litern Wasser disloziert. Von der Feuerwehr Hannover werden zudem derzeit sogenannte E Löschlanzen versuchsweise erprobt. Hiermit wird eine Brandbekämpfung innerhalb der Akkuzellen ermöglicht und eine Flutung der Fahrzeuge bei Rückzündungen voraussichtlich nicht mehr nötig.

Aus Sicht der Feuerwehr steht das Abstellen von Elektrofahrzeugen in baurechtskonform errichteten Garagen nicht im Widerspruch zu den geltenden Vorgaben des Bauordnungsrechts. Das Sperren einer Garage für alternativ angetriebene Pkw ist daher aus brandschutztechnischer Sicht nicht angezeigt. Durch die vom Gesetzgeber formulierten baurechtlichen Mindestanforderungen sind im Brandfall ausreichend sichere Garagen definiert worden. Hier sind die brandschutztechnischen Schutzziele – unabhängig von der in der Garage eingestellten Antriebsart – berücksichtigt und eingearbeitet.

Die Bekämpfung eines Fahrzeugbrandes in einer Garage ist für die Einsatzkräfte immer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden. Die Einsatztaktik der Feuerwehr ist darauf ausgerichtet und vorbereitet. Die Entwicklung bei neuen Antriebstechniken wird von der Feuerwehr intensiv beobachtet. Die bisher bekannten Brandereignisse lassen nicht erkennen, dass sich das Risiko im Vergleich zu den ohnehin schon vorhandenen Gefahren erheblich erhöht.

Von den deutschen Feuerwehren werden auch besonders schwierige Brandereignisse beobachtet, die sich auch auf die tragende Konstruktion von Garagen auswirkten und bei denen eine hohe Zahl von Fahrzeugen in Brand geraten ist. Ursächlich hierfür ist jedoch weniger die Antriebsart der brennenden Fahrzeuge, sondern vielmehr die zunehmende Baugröße der Fahrzeuge und der damit verbundene höhere Anteil an verbauten brennbaren Materialien, da mit der Zunahme der Brandlasten im Brandfall auch die freigesetzte Wärmeenergie steigt.

zu 3.)
Im Rahmen des Punktes 15 „Beschaffung von PKW und leichten
Nutzfahrzeugen“ des Vergleiches werden für die städtischen Fachbereiche
elektrische Fuhrparkfahrzeuge bei der Neu- und Ersatzbeschaffung nach
vorheriger Abfrage entsprechend der Bedarfe beschafft, sofern adäquate und für
den spezifischen Nutzungszweck geeignete Fahrzeuge am Markt verfügbar sind.

Weiterhin hat die Landeshauptstadt Hannover über das Sofortprogramm „Saubere Luft 2017-2020“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) Fördermittel für das Projekt „H-stromert“ eingeworben. Im Zuge dessen werden u. a. die Punkte 17, 21 und 25 bearbeitet.

Punkt 17 beinhaltet die Errichtung der für die o. g. Fuhrparkfahrzeuge erforderlichen Ladeinfrastruktur. Zusätzliche Ladepunkte für Mitarbeiter*innen an den Fuhrparkstandorten werden im Rahmen des Punktes 21 umgesetzt.


Für das Ihme-Zentrum wurde der Verwaltung bei der Abfrage kein Bedarf gemeldet, weshalb eine Bereitstellung von Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage des Ihme-Zentrums bisher nicht vorgesehen ist.


Punkt 37 „Förderung nichtöffentlicher Ladeinfrastruktur für Betriebsflotten und Mitarbeiter*innenparkplätze“ war im Umsetzungskonzept zur Elektromobilität in Hannover von 2017 als mögliche kommunale Unterstützung für hannoversche Wirtschaftsunternehmen konzipiert. Städtische Haushaltsmittel waren dafür nicht eingestellt. Durch die 2018 einsetzende Bundesförderung (Förderrichtlinie Elektromobilität des BMVI), die sowohl die Beschaffung von Elektrofahrzeugen als auch den Aufbau von betrieblicher Ladeinfrastruktur in privaten Unternehmen umfasste, konnte die Umsetzung auf kommunaler Ebene unterbleiben.

Punkt 25 „Ladeeinrichtungen an städtischen Gebäuden“ umfasst grundsätzlich auch angemietete städtische Gebäude, soweit langfristige Mietverträge vorliegen und ausreichend Besucher*innen-Parkplätze vorhanden sind.