· Empfänger/-innen laufender ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz („Kriegsopferfürsorge“).
Der Hannover-Aktiv-Pass berechtigt in zahlreichen Einrichtungen zu Ermäßigungen, dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche. (Eine umfassende Darstellung enthält die Web-Seite
www.HannoverAktivPass.de im Portal hannover.de)
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 ist dem Bundesgesetzgeber aufgegeben worden, die Regelbedarfe nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und dem SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung) verfassungskonform neu zu bemessen. Einen besonderen Stellenwert hat das Gericht den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen beigemessen. Diesen Auftrag hat der Bund durch das sog. „Bildungs- und Teilhabepaket“ umgesetzt, das aber nicht nur die Kinder und Jugendlichen in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII erfasst. Vielmehr erhalten Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ durch eine Änderung im Bundeskindergeldgesetz auch Personen für ein Kind, wenn sie für das Kind Kinderzuschlag erhalten oder im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
Durch das Bildungs- und Teilhabepaket stehen Kindern und Jugendlichen neue
Teilhabeleistungen zu, die sich in folgenden Bereichen mit den Möglichkeiten des Hannover-Aktiv-Passes überschneiden (u.a. § 28 VII SGB II):
· Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen
· Unterricht in künstlerischen Fächern
· Teilnahme an Freizeiten
Die Höhe dieser Leistungen ist auf insgesamt
10 Euro mtl. für alle Teilhabeleistungen dieser Art begrenzt.
Die Sozialleistungsgesetze sehen für die vorgenannten neuen Leistungen des Teilhabepaketes zwingend einen
individuellen Antrag bei den zuständigen Stellen vor. Gesetzlich zuständig ist die Region Hannover. Für Arbeitslose und deren berechtigte Kinder bearbeitet das Job-Center solche Anträge, der Fachbereich Soziales der Stadt für die durch Hilfe zum Lebensunterhalt unterstützten Kinder.