Drucksache Nr. 0898/2023:
Bebauungsplan Nr. 1673 – ehemalige Freiherr-von-Fritsch-Kaserne -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

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Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0898/2023
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Bebauungsplan Nr. 1673 – ehemalige Freiherr-von-Fritsch-Kaserne -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

1. a) die Stellungnahme der Regionalplanung der Region Hannover zurückzuweisen,
b) die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover bezüglich des §30 BNatSchG-Biotops und der Eingriffsregelung zurückzuweisen und ihr im Übrigen zu folgen,
c) der Stellungnahme der unteren Waldbehörde der Region Hannover bezüglich der Baumarten zu folgen und sie im Übrigen zurückzuweisen,
d) die Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde der Region Hannover bezüglich der Grundwasserbelastung zurückzuweisen und bezüglich des Gewässerschutzes zu folgen,
e) die Stellungnahme des Forstamt Fuhrberg bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen,
f) die Stellungnahme der Industrie und Handelskammer (IHK) zurückzuweisen und
g) die Stellungnahme der Autobahn GmbH zurückzuweisen.
2. den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1673 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der aktualisierten Begründung mit
Umweltbericht zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Genderspezifische Auswirkungen sind nicht erkennbar.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Klimawirkungsprüfung hat eine negative Bilanz ergeben.
Es handelt sich hier um die Wiedernutzbarmachung einer seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr dem ursprünglichen Zweck als Kasernenstandort entsprechend genutzten, heute zum Teil brachliegenden Fläche. Das Angebot an zusätzlichem Wohnraum löst den zusätzlichen Verbrauch von Strom und Heizenergie aus. Der geplante Verbrauchermarkt verursacht zusätzlich Stromverbrauch, was sich negativ auf das Klima auswirkt. Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, auf Dachflächen eines jeden neu zu errichtenden Gebäudes eine Photovoltaikanlage zu errichten. Das führt zu einer Erhöhung der Nutzung von erneuerbarer Energie und hat dadurch positive Auswirkungen auf das Klima. Die Festsetzung „Begrünung von Dachflächen“ führt zu einer Zunahme des Grünvolumens und hat damit positive Auswirkungen auf das Klima.

Kostentabelle

Für die Landeshauptstadt Hannover entstehen keine Kosten.
Mit der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH (NLG) als Grundstückseigentümerin wurden Verträge geschlossen (städtebaulicher Vertrag, Erschließungsvertrag), in denen auch die Übernahme der Kosten geregelt wird. Die NLG verpflichtet sich darin, alle im Zusammenhang mit der Projektentwicklung anfallenden Kosten zu tragen.

Begründung des Antrages

Die ehemalige Freiherr-von-Fritsch-Kaserne im Stadtteil Sahlkamp wird seit dem Jahre 2001 nicht mehr militärisch genutzt. Als Grundlage für eine zivile Nachnutzung und eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Das Bebauungskonzept sieht für den westlichen Teilbereich des ehemaligen Kasernengeländes eine Wohnbebauung in unterschiedlicher Form vor – Reihenhäuser, Doppelhäuser, freistehende Einfamilienhäuser und Geschosswohnungsbau. Damit soll ein Angebot geschaffen werden, das insbesondere der vorhandenen Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken im Norden des Stadtteils gerecht wird.

Das Plangebiet wird durch einen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grünzug in einen westlichen und östlichen Teilbereich gegliedert. Dieser Grünzug verbindet die nördlich angrenzende Grünfläche des ehemaligen Segelfluggeländes mit den Grünanlagen an der „Bienenweide“ und „Im Wiesengrunde“ am Südrand des Plangebiets.

Neben der Entwicklung von Wohnbauflächen ist im Ostteil des Plangebiets ein Lebensmittelmarkt vorgesehen, der der Versorgung der geplanten Wohnbebauung sowie der Verbesserung der Infrastruktur im Stadtteil dienen soll. Darüber hinaus soll entlang der Ada-Lessing-Straße , der verkehrsgünstigen Lage an der A2 Rechnung tragend, ein Standort für Büro- und Verwaltungsnutzungen entstehen.

Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 08.12.2022 bis 16.01.2023 öffentlich ausgelegen. Abwägungsrelevante Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind während der Auslegung nicht eingegangen.

Die Behörden und sonstigen Träger*innen öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.11.2022 über die öffentliche Auslage benachrichtigt. In diesem Rahmen gingen von folgenden Stellen abwägungserhebliche Stellungnahmen ein.

Die Region Hannover weist mit Schreiben vom 26.01.2023 darauf hin,
dass aus regionalplanerischer Sicht die Planung eines zukünftigen Nahversorgungszentrums (E-Zentrum) im Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung stehe. Darüber hinaus solle das Beeinträchtigungsverbot verhindern, dass „ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung“ durch neue Einzelhandelsgroßprojekte wesentlich beeinträchtigt werden. Dazu müsse die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan so ausgestaltet werden, dass es auch bei einer späteren Änderung des Einzelhandelsbetriebskonzeptes oder eines Betreiberwechsels zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen nach heutigem Kenntnisstand kommen werde.
Die Festsetzung des § 3 textlicher Festsetzungen setze einen relativ großen Entwicklungsrahmen, der das Risiko einer wesentlichen Beeinträchtigung benachbarter integrierter Nahversorgungsstandorte und zentraler Versorgungsbereiche nicht befriedigend einschränke.


Stellungnahme der Verwaltung:
Im Jahr 2010 wurde durch einen Gutachter eine Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Diese Untersuchung wurde im Jahr 2017 aktualisiert und im Dezember 2021 erneut überprüft und aktualisiert. Damit wurde die Übereinstimmung mit den Zielvorstellungen und Grundsätzen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Landeshauptstadt Hannover von 2021 ebenso wie die Einhaltung der Ziele und Grundsätze des Landesraumordnungsprogramms und des regionalen Raumordnungsprogramms für die Region Hannover geprüft.
In Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer wurde der Schwellenwert für die Umsatzumverteilung im Hinblick auf die Prüfung des Beeinträchtigungsverbots abgesenkt, um negative städtebauliche Auswirkungen sicher ausschließen zu können.
Bei der kumulierten Betrachtung der möglichen Nutzungsbausteine stellen sich mehrere alternative Belegungsvarianten inklusive verträglicher Verkaufsflächen dar, die die ermittelten verträglichen Maximalumsätze nicht überschreiten. Im § 3 textliche Festsetzungen wird daher neben dem gewünschten Nutzungsspektrum auch die Größenordnung der Einzelhandelsnutzungen geregelt. Mit der Anwendung des § 3 textliche Festsetzungen wird das Beeinträchtigungsverbot eingehalten.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung zurückzuweisen.

Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde der Region (UNB) wird darauf hingewiesen, dass das erneuerte Konzept (M&P, 2019b) bezüglich der Ausnahme und des Ausgleichs des nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Sandtrockenrasens (im Teil A) trotz mehrmaliger Aufforderungen in 2019 und 2020 nie der UNB vorgelegt worden sei. Ohne weitere Abstimmungen und einen entsprechenden Änderungsbescheid sei ein B-Plan nicht vollzugsfähig.
Bezüglich der Ersatzaufforstungen im Plangebiet Teil E und F im Landschaftsschutzgebiet (LSG-H-S 5) wird angemerkt, dass es gemäß Landschaftsschutzgebietsverordnung verboten sei, Gehölze einzubringen, die nicht der Waldgesellschaft des Eichen-Buchenwaldes entsprechen. Ein Mischwald sei demnach nicht umsetzbar. Zudem bedürfe eine Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Flächen der vorherigen Erlaubnis durch die Naturschutzbehörde.
Weiter werden die Ansätze bei der Bilanzierung der Eingriffsbewertung in Frage gestellt und eine Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahme gefordert. Es solle dargelegt werden, in welcher Form die Anlage von extensiven Grünland umgesetzt wird.

Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Zerstörung des gemäß § 30 BNatSchG geschützten Sandtrockenrasens liegt inzwischen eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde vor. Darin werden die Flächen und die Maßnahmen für die Verlagerung festgelegt. Diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes vereinbar.
Die beiden Teilflächen E und F des Plangebietes liegen im Landschaftsschutzgebiet „Hirtenbach - Wettberger Holz“ (LSG-H-S-05). Die Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Flächen unterliegt einem Erlaubnisvorbehalt, da gemäß § 3 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung nur Gehölze der Waldgesellschaft des Eichen-Buchenwaldes eingebracht werden dürfen. Mit dem Bebauungsplan ist eine Erstaufforstung zur Herstellung eines Eichen-Buchenwaldes vorgesehen, so dass die Planfestsetzungen nicht der LSG-Verordnung widersprechen. Der erforderliche Antrag wird vor der Durchführung bei der Region gestellt.
Weiter bedarf diese Erstaufforstung auch auf der Grundlage des Waldgesetzes der Genehmigung. Da die beabsichtigten Gehölze zur Waldgesellschaft des Eichen-Buchenwaldes gehören, ist auch dies mit dem Bebauungsplan vereinbar.

Zu den Bedenken der Region bezüglich der Eingriffsbewertung weist die Verwaltung darauf hin, dass diesem Verfahren 2,4 ha Fläche als Eingriffsausgleich zugeordnet werden. Diese Flächen sind Bestandteil einer ca. 15,5 ha großen Gesamtmaßnahme, für die eine inhaltliche Abstimmung mit UNB der Region Hannover auf Arbeitsebene bereits stattgefunden hat.

Kleinere inhaltliche Abweichungen sind in der Erfahrung des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün begründet, insbesondere im Hinblick auf die extensive landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Flächen. Insgesamt werden die Vorgaben als praxisbezogener und den örtlichen Gegebenheiten und Witterungsverläufen angepasster beurteilt.

Auf die geforderten textlichen Festsetzungen zur detaillierten Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen kann im Bebauungsplan verzichtet werden, da diese vom Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover selbst durchgeführt werden und dabei alle naturschutzfachlichen Aspekte hinreichend berücksichtigt werden. Es wird davon ausgegangen, dass auch bei weiteren Abstimmungen auf der Arbeitsebene zwischen Region und LHH Einvernehmen erzielt wird. Die Begründung wurde hinsichtlich der vorgenannten Themen ergänzt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Hinweise bezüglich des §30-BNatSchG-Biotops und der Eingriffsregelung zurückzuweisen und im Übrigen zu folgen.


Aus Sicht der unteren Waldbehörde der Region wird mitgeteilt, dass eine Aufforstung mit standortgerechten Baumarten erfolgen muss, um als waldrechtlicher Ersatz gewertet zu werden.
Die bereits durchgeführte Voruntersuchung sollte als Basis für die Baumartenwahl dienen. Zudem wird erneut darauf hingewiesen, dass die unmittelbar angrenzende Bebauung zum Flurstück 2 in der Flur 4 aufgrund des geringen Abstandes zum Grundstück gegen eine Aufforstung spricht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Für die vorgesehene Ersatzaufforstung in den Plangebietsteilen E und F ist die Waldgesellschaft eines Eichen-Buchenwaldes vorgesehen, wie sie auch den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht. Dabei handelt es sich um Waldbäume.
Es ist nicht möglich, den geforderten Waldabstand zu der auf Ronnenberger Gebiet liegenden Kleingartensiedlung einzuhalten. Die Landeshauptstadt Hannover - Fachbereich Umwelt und Stadtgrün - wird bei der Planung der Aufwaldung berücksichtigen, dass der Waldrand gestuft aus Krautsaum, Strauchpflanzung und kleineren Bäumen aufgebaut wird, so dass die größeren Bäume ausreichend Abstand zu den Kleingärten einhalten werden und durch geeignete Pflegemaßnahmen dauerhaft sicherstellen, dass der Waldrand verkehrssicher ist und somit keine Gefahr für die Kleingärten darstellt.

Die Verwaltung empfiehlt, den Hinweisen bezüglich der Baumarten zu folgen und im Übrigen zurückzuweisen.


Die untere Bodenschutzbehörde der Region weist darauf hin, dass die Geringfügigkeit der Grundwasserbelastung zu belegen sei. Hierzu sei ein Konzept für weitere Grundwasseruntersuchungen vorzulegen. Das zur Auslage in der Begründung beschriebene Grundwasser-Monitoring an einzelnen Beobachtungspegeln sei dafür nicht ausreichend.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die untere Bodenschutzbehörde (UBB) der Region Hannover erhob die Forderung, die Geringfügigkeit der Grundwasserbelastung aus den vorhandenen Gutachten zu verifizieren und zu belegen. Dafür sollte das Bestandsmessnetz bestehend aus 13 Grundwassermessstellen (GWM) im Bereich der ehemaligen Kaserne analog zu der Beprobung aus dem Jahre 2009 beprobt werden. Da 3 Messstellen zerstört waren, konnten nur die verbliebenen zehn GWM wie geplant beprobt werden.
Im Zuge der aktuellen Grundwasserprobenentnahme (Februar 2023) bestätigte sich das aus den vorangegangenen Untersuchungen bekannte Belastungsbild. Grundsätzlich wurden die für den nördlichen Bereich von Hannover bekannten Hintergrundwerte für Arsen im gesamten Untersuchungsgebiet festgestellt. Die Konzentrationen liegen auf einem für den Norden von Hannover üblichen Niveau und sind somit als geogener Hintergrund zu bewerten. Im Vergleich zu den Ergebnissen aus der Orientierenden Untersuchung 2002 sowie den Untersuchungen aus dem Jahr 2009 ist ein deutlich rückläufiger Trend in den MKW- und Aromaten-Beeinträchtigungen zu erkennen. Diese stehen unter anderem im Zusammenhang mit den bereits erfolgten Bodensanierungsmaßnahmen im Bereich der Tankanlagen und Ölwechselrampen. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse belegen die Geringfügigkeit der vorhandenen Grundwasserkontaminationen hinreichend. Es ist davon auszugehen, dass eine Überbauung von Grundwasserschäden ausgeschlossen werden kann. Die erforderlichen Untersuchungen wurden durchgeführt und die Begründung in Kap. 5.6 in aktualisierter Form ergänzt.

Die Untersuchungen wurden inzwischen durchgeführt und bewertet; dementsprechend empfiehlt die Verwaltung, die Hinweise zurückzuweisen.


Im Hinblick auf den Gewässerschutz wird von der Region Hannover darauf hingewiesen, dass die Aufforstungsflächen im Plangebiet Teil E und F innerhalb des für den Hirtenbach mit Verordnung vom 11.03.2014 gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes und darüber hinaus auch teilweise innerhalb gesetzlich geschützter Gewässerrandstreifen angrenzender Gräben (Gewässer III. Ordnung) liegen würden. Für diese innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes geplanten Anpflanzungen sei eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 78 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) erforderlich. Diese dürfe nur erteilt werden, wenn im Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der gesamte Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Weiter wird auf die wasserrechtlichen Regelungen und Bestimmungen hingewiesen, die den Erhalt der bestehenden Gewässerrandstreifen in einer Breite von 5 m ab Oberkante der jeweiligen Gewässerböschung fordern.

Stellungnahme der Verwaltung:
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des Hochwasserschutzes entgegenstehen, untersagt. Diese können im Einzelfall jedoch zugelassen werden, wenn der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Aufgrund der Lage der aufzuwaldenden Plangebiete E und F im Überschwemmungsgebiet erscheint der Nachweis dieser Bedingungen kein unüberwindliches Planungshindernis. Die Detailplanung der Maßnahme mit Bodenmodellierungen für das nachzuweisende Rückhaltevolumen und die erforderliche Anordnung zum Nachweis des erforderlichen Abflussbeiwertes wird vor der Umsetzung mit der Region Hannover abgestimmt. Dabei werden auch die Regelungen bezüglich des 5 m breiten Gewässerrandstreifens berücksichtigt. Soweit ein gutachterlicher Nachweis erforderlich ist, wird dieser im Zuge der Realisierung erbracht werden.
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß WHG durch die Region Hannover in Aussicht gestellt. Die Begründung wurde hinsichtlich des Themas Überschwemmungsgebiet im Kap. 5.3.4 ergänzt.

Die Verwaltung empfiehlt, die Hinweise auf Vollzugsebene umzusetzen.


Das Forstamt Fuhrberg weist mit Schreiben von 16.01.2023 darauf hin, dass die Aufforstungsfläche im Teil E von der nördlich angrenzenden Bebauung einen angemessenen Abstand einhalten müsse. Durch die Anlage eines Waldaußenrandes ohne hochwachsende Gehölze zur Bebauung hin würde nicht die Beeinträchtigung des künftigen Waldes durch die bauliche Nutzung, zumindest aber das Gefahrenpotential aufgrund umstürzender Bäume reduziert.
Die Durchführung der Aufforstung müsse nach forstlichen Gesichtspunkten erfolgen, da sie einem waldrechtlichen Ersatz diene, sonst könne sie nicht den Ersatz der verlorengehenden Waldfunktionen gewährleisten. Dies lasse sich nur sicherstellen, indem ein Forstunternehmen mit der Durchführung beauftragt wird und eine Forstfachkraft die Kulturplanung erstellt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Wie bereits in der Stellungnahme zu den Hinweisen der unteren Waldbehörde der Region ausgeführt, ist in den Plangebietsteilen E und F eine Ersatzaufforstung mit der Waldgesellschaft eines Eichen-Buchenwaldes vorgesehen. Bei der Planung, bei der auch Forstfachkräfte des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün der LHH beteiligt sind, sollen sowohl die Bedingungen bezüglich des Waldaußenrandes als auch hinsichtlich der Waldfunktionen berücksichtigt werden. Die Begründung wurde diesbezüglich ergänzt.

Die Hinweise bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.


Die Industrie- und Handelskammer Hannover (IHK) hat mit Schreiben vom 04.01.2023 ausgeführt, dass die vorgelegte Wirkungsanalyse vom 03.12.2021 grundsätzlich für plausibel gehalten wird; kritisiert werde nur der sehr offene optionsorientierte Ansatz. Das Planvorhaben würde anfänglich die Voraussetzungen für ein „nicht raumbedeutsames Einzelhandelsvorhaben“ wahrscheinlich nicht einhalten. Die Einzelhandelsansiedlung würde vergleichsweise zeitnah umsetzbar sein, während die Realisierung der Wohngebäude ein paar Jahre dauern würde. Das hätte zur Folge, dass die Beeinträchtigungen für die umliegenden Einzelhandelsstandorte bis zur vollständigen Realisierung der Wohnnutzung zunächst höher ausfallen würde. Bezüglich einer sicheren Einhaltung des Beeinträchtigungsverbotes und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit mit den Verkaufsflächengrößen in den benachbarten zentralen Versorgungsbereichen wäre bei einer Supermarktneuansiedlung eine Verkaufsfläche von maximal 1.600 m² zu favorisieren.

Stellungnahme der Verwaltung:
Wie in der Stellungnahme zu den regionalplanerischen Anregungen der Region Hannover bereits ausgeführt, wurde vorliegende Verträglichkeitsuntersuchung durch einen Gutachter im Dezember 2021 erneut überprüft und aktualisiert. Um negative städtebauliche Auswirkungen sicher ausschließen zu können, wurde der Schwellenwert für die Umsatzumverteilung im Hinblick auf die Prüfung des Beeinträchtigungsverbots abgesenkt. Selbst unter diesen Voraussetzungen kam das Gutachten zu der Empfehlung, am Planstandort einen Nahversorger (Supermarkt oder Discounter) anzusiedeln, der nur untergeordnet durch kleinteilige Nutzungen ergänzt wird. Mit der Anwendung des § 3 textliche Festsetzungen wird das Beeinträchtigungsverbot eingehalten.
Schließlich kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass das geplante Nahversorgungszentrum auf dem Grundstück der ehem. Freiherr-von- Fritsch-Kaserne aufgrund der Anzahl der Einwohner*innen im fußläufigen Nahbereich als nicht raumbedeutsam eingestuft werden kann, wenn die Verkaufsflächen für aperiodische Sortimente begrenzt werden. Unter dieser Bedingung wäre das Vorhaben nicht als großflächiges Einzelhandelsvorhaben gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO zu bewerten.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung zurückzuweisen.

Die Autobahn GmbH weist darauf hin, dass sie aufgrund der Nähe der Anschlussstelle H-Bothfeld zum Plangebiet mittelbar betroffen sei.
Die schalltechnische Untersuchung sei nach der RLS90 durchgeführt. Für den Geltungsbereich der 16. BImSchV und die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen sei jedoch die neuere RLS19 verbindlich. Es sei davon auszugehen, dass sich dadurch höhere Beurteilungspegel ergeben.
Weiter sei als Prognose für die Verkehrsbelastung auf der A2 ein DTV von115.000 Kfz/24h angegeben. Die Bundesanstalt für Straßenwesen gibt auf der Grundlage temporärer Messungen bereits 112.415 Kfz/24h im Jahr 2019 an. Dann bliebe zwischen Prognose und Analyse nur ein geringer Puffer.
Die Grenzwerte der Lärmsanierung wurden in 2010 und 2020 um jeweils 3 dB(A) gesenkt und betragen nun 64/54 dB(A) in Wohngebieten und 66/56 dB(A) in Mischgebieten.
Die schalltechnische Untersuchung würde eine Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN18005 von bis zu 11dB(A) am Tag und bis zu 15 dB(A) in der Nacht ergeben. Die Autobahn GmbH schließe jegliche Ansprüche auf Lärmschutz aus, weiter könnten auch keine Ansprüche im Hinblick auf Staub, Gase oder Erschütterungen hergeleitet werden.

Nördlich an das Plangebiet grenze die Anschlussstelle H-Bothfeld, die mit einem lichtsignalisierten Knoten an die Langenforther Straße angebunden sei. Aufgrund des neuen Baugebietes sei mit einer deutlichen Zunahme des Verkehrs zu rechnen, sodass der Knotenpunkt angepasst werden müsse. Die Kosten würden gegenüber der Stadt Hannover geltend gemacht.

Im Bundesverkehrswegeplan 2030 sei der 8-streifige Ausbau der BAB A2 vorgesehen. Dadurch würde der Straßenkörper dichter an das Plangebiet heranrücken.
Auf die Anbauverbotszone von 40 m Abstand längs der Autobahn werde hingewiesen. Im Abstand von 100 m würden Baugenehmigungen der Zustimmung des FBA bedürfen (Anbaubeschränkungszone). Dies gelte insbesondere für Werbeanlagen auch während der Bauphase.

Oberflächen-, Schmutz- oder Brauchwässer dürften nicht in die Entwässerung der BAB2 eingeleitet werden. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs auf der BAB A2 auch schon bei den Bauarbeiten zu verhindern sei.


Stellungnahme der Verwaltung:
Die Richtlinien RLS 90 und RLS 19 dienen der Ermittlung der Verkehrsbelastung. In dem schalltechnischen Gutachten aus dem Jahr 2020 wird auf dieser Grundlage eine tägliche Verkehrsstärke (DTV) für das Jahr 2030 von 115.000 Kfz/24h prognostiziert und daraus die Lärmbelastung ermittelt. Die geäußerte Befürchtung hinsichtlich eines zu geringen Puffers zwischen dieser Prognose und der Analyse aus dem Jahr 2019 wird dadurch widerlegt, das der DTV aufgrund von Zählungen für das Jahr 2021 mit „nur“ 98.573 Kfz/24h ermittelt wurde.
Für die Nordfassade des nördlichen Gebäuderiegels ermittelt der Gutachter eine Lärmbelastung aus dem Verkehr zwischen 63 dB(A) und 66 dB(A). Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemäß Beiblatt der DIN 18005 ist festgesetzt, dass diese Gebäude mit Schallschutz auszustatten sind, um gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen. Außenwohnbereiche sind nördlich dieser Gebäude nicht zulässig.
Im Verkehrskonzept für das Plangebiet (PGT, April 2020) wurde die auf die Planung zurückzuführende Verkehrszunahme auf der Langenforther Straße (West) für das Jahr 2030 mit einer Erhöhung von 2.779 Kfz/24h (von 20.722 auf 23.501) prognostiziert. Aufgeteilt auf die Fahrtrichtungen und umgerechnet auf die Spitzenstunde würde dies bei einer Ampelphase zu zusätzlichen ca. 3,5 Kfz in der Spitzenstunde führen. Die Verwaltung hält diese Mehrbelastung des Verkehrsknotens für beherrschbar.
In der Plandarstellung sind sowohl die Anbauverbotszone wie auch die Anbaubeschränkungszone eingetragen. Das Plangebiet liegt außerhalb dieser Bereiche.
Im Hinblick auf die Oberflächen-, Schmutz- oder Brauchwässer wird dargelegt, dass das Plangebiet eine eigene Entwässerung erhält und eine Vermischung mit der Entwässerung der BAB 2 nicht vorgesehen ist. Aufgrund des Abstands zur Autobahn ist eine Gefährdung des Straßenverkehrs auch während der Bauarbeiten nicht zu erwarten.
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

Aufgrund der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Region Hannover wurde die Begründung in den Punkten 3, 3.1.3, 5.2, 5.3.4, und 5.6, aktualisiert bzw. ergänzt.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist in Anlage 3 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.

61.13 
Hannover / 21.04.2023