Antrag Nr. 0887/2022:
1. Änderungsantrag des Stadtjugendrings zu Drucks. Nr. 0850/2022: Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Inhalt der Drucksache:

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1. Änderungsantrag des Stadtjugendrings zu Drucks. Nr. 0850/2022: Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Antrag,

zu beschließen, die Verwaltungsdrucksache wird in folgenden Punkten wie folgt geändert:

1. Erhöhung der Mittel für verlässliche Ferienbetreuung in Teil A von 4 Euro auf den aktuell gültigen Satz von 5 Euro pro Tag und Teilnehmenden:


3.2.2.3 Die Höhe der Zuwendung für Vorhaben der verlässlichen Ferienbetreuung beträgt pro Tag und Teilnehmer*in 4,00 € 5,00 €. Förderfähige ehrenamtliche Betreuende erhalten 8,00 € pro Tag.
Begründung: Mit der DS Nr. 1614/2020 und deren Fortschreibung Nr. 0107/2022wurde absolut berechtigt darauf hingewiesen, dass die pandemische Lage erhöhte Anforderungen für Träger der Jugendarbeit bedeutet und auch einen erhöhten finanziellen Aufwand für Hygienemaßnahmen, Teststrategie und erhöhtem Betreuungsaufwand und folgerichtig die Zuschüsse pro Tag und Teilnehmenden auf 10 Euro erhöht. Daran anschließend eine Reduzierung der Zuwendung um einen Euro vorzunehmen, zeigt wie defizitär diese Rechnung ist.

2. Ersatzlose Streichung der Vorgabe von Mindest-Öffnungszeiten in Teil A als Vorgriff auf den Roadmap-Prozess:

2.1.3 Zum Regelangebot sozialräumlicher Einrichtungen gehören

· ein niederschwelliges, als offener Treff gestaltetes Angebot im Umfang von wenigstens 9 Stunden pro Woche an wenigstens 3 Tagen

· bedarfsgerechte Gruppenangebote unterschiedlicher Themen

· Durchführung von Ferienangeboten

Begründung: Eine Festlegung der Öffnungszeiten und Tage in der (o)KJA ist zum einen als ein Vorgriff auf den ausstehenden Roadmap-Prozess zu bewerten, als auch eine Festlegung, die nicht mit den zur Verfügung stehen finanziellen Ressourcen übereinstimmt. Dies kann bei bestehenden Einrichtungen, deren aktuelle Zuwendungshöhe weniger als 3 Öffnungstage á 3 Stunden ermöglicht, bereits zu einer Problemlage führen, die vor Inkrafttreten der neuen Richtlinie unbedingt bedacht und geklärt sein muss.

3. Ersatzlose Streichung der Kürzung vom Hundertsten bei Nichtausreichen der Mittel:


3.2.2.5 Die Höhe der Fördersummen kann den durch Beschluss der zuständigen politischen Gremien im Haushalt festgelegten Mittelansatz nicht überschreiten. Dies gilt auch für Einschränkungen seitens der kommunalen Aufsichtsbehörde. In diesem Falle reduzieren sich die zur Verfügung stehenden Fördermittel auf den beschlossenen Mittelansatz. Reichen die Fördermittel somit nicht zur Finanzierung aller Anträge aus, wird die Fördersumme aller Anträge auf den jeweiligen vom-Hundertsatz reduziert.

Begründung: Die Kürzung aller Verbände bei Nichtausreichen der Gesamtmittel vom Hundertsatz bedeutet das absolute Fehlen von Planungssicherheit und finanzieller Stabilität. Wenn nicht regelmäßig eine Veränderung bei den Stundenanteilen der Hauptamtlichen vorgenommen werden soll, müssten diese Kürzungen durch Eigenmittel ausgeglichen werden. Dass die Höhe der aufzubringenden Eigenmittel erst mit Beschluss des Haushalts bekannt wird, erschwert jegliche langfristige Planung immens.

4. Schaffen von „Puffer-Regelungen“ und/oder Übergangsregelungen

4.1 Schaffen einer Übergangsregelung für die Verbände, welche die Kriterien der aktuellen RL erfüllen, die nach der neuen jetzt rückwirkend aber nicht, durch Ergänzung von Ziffer 3.1.8 in Teil B:


3.1.8 Erfüllt ein antragstellender Verband die Kriterien für eine der drei Förderstufen im Prüfjahr nicht, hat die Kriterien aber im Vorjahr erfüllt, kann eine Förderung nach den Ziffern B 3.1, 3.2 und 3.3 nach der bisherigen Förderstufe vorgenommen werden. Für die antragsstellenden Verbände, die nach den bisherigen Richtlinien über die Förderung von Jugendverbänden und Jugendgruppen ab 01.07.2019 gefördert wurden, die Kriterien gem 3.1 dieser Richtlinie aber nicht erfüllen, ist eine Übergangsfrist für den Doppelhaushalt 2023/24 zu gewähren und diese sind in beiden Haushaltsjahren in die Förderung in die Förderstufe als grundlegend förderwürdige Verbände aufzunehmen. Die Förderung in solchen Fällen ist den regulär kriterienerfüllenden Antragstellenden nachrangig zu gewähren. Werden auf diese Weise mehrere Antragstellende nachrangig behandelt, werden die Fördersummen bei Förderungen nach den Abschnitten B 3.1 und B 3.2 dieser Richtlinie auf den jeweiligen vom-Hundertsatz reduziert.

4.2 Schaffen einer Übergangsregelung für die Verbände, welche die Kriterien der aktuellen RL erfüllen, die nach der neuen als besonders förderfähig rückwirkend aber nicht, durch Ergänzung von Ziffer 3.1.8 in Teil B:

3.1.8 Erfüllt ein antragstellender Verband die Kriterien für eine der drei Förderstufen im Prüfjahr nicht, hat die Kriterien aber im Vorjahr erfüllt, kann eine Förderung nach den Ziffern B 3.1, 3.2 und 3.3 nach der bisherigen Förderstufe vorgenommen werden. Antragsstellenden Verbände, die nach den bisherigen Richtlinien über die Förderung von Jugendverbänden und Jugendgruppen ab 01.07.2019 gefördert wurden, werden für eine Übergangsfrist für den Doppelhaushalt 2023/2024 als besonders förderwürdig eingestuft, wenn sie die Kriterien für eine grundlegende Förderfähigkeit erfüllen. Die Förderung in solchen Fällen ist den regulär kriterienerfüllenden Antragstellenden nachrangig zu gewähren. Werden auf diese Weise mehrere Antragstellende nachrangig behandelt, werden die Fördersummen bei Förderungen nach den Abschnitten B 3.1 und B 3.2 dieser Richtlinie auf den jeweiligen vom-Hundertsatz reduziert.

4.3 Anpassung der “Pufferregelung” bei Nichterfüllen der Kriterien von “Bestandes-Verbänden” vom Vorjahr zum Folgejahr, analog der aktuell gültigen RL:

3.1.8 Erfüllt ein antragstellender Verband die Kriterien für eine der drei Förderstufen im Prüfjahr nicht, hat die Kriterien aber im Vorjahr erfüllt, kann eine Förderung nach den Ziffern B 3.1, 3.2 und 3.3 nach der bisherigen Förderstufe vorgenommen werden.

Wenn bei der Überprüfung der Kriterien festgestellt wird, dass diese vom Jugendverband und dessen Zusammenschlüssen/Jugendgruppe nicht vollständig erfüllt werden, ist dies ein Ausschlusskriterium für die zukünftige Förderung, es sei denn, der Träger kann zur nächsten Antragstellung die o. g. Kriterien wieder erfüllen.
Die Förderung in solchen Fällen ist den regulär kriterienerfüllenden Antragstellenden
nachrangig zu gewähren. Werden auf diese Weise mehrere Antragstellende
nachrangig behandelt, werden die Fördersummen bei Förderungen nach den
Abschnitten B 3.1 und B 3.2 dieser Richtlinie auf den jeweiligen vom-Hundertsatz
reduziert.


4.4 Ergänzung der “Pufferregelung” bei Nichterfüllen der Kriterien von “Bestandes-Verbänden” um den Mietkostenzuschuss:

3.1.8 Erfüllt ein antragstellender Verband die Kriterien für eine der drei Förderstufen im Prüfjahr nicht, hat die Kriterien aber im Vorjahr erfüllt, kann eine Förderung nach den Ziffern B 3.1, 3.2, und 3.3 und 3.4 nach der bisherigen Förderstufe vorgenommen werden.
Die Förderung in solchen Fällen ist den regulär kriterienerfüllenden Antragstellenden
nachrangig zu gewähren. Werden auf diese Weise mehrere Antragstellende
nachrangig behandelt, werden die Fördersummen bei Förderungen nach den
Abschnitten B 3.1 3.2 und B 3.2 3.3 dieser Richtlinie auf den jeweiligen vom-Hundertsatz reduziert.

Begründung: Jugendarbeit braucht eine verlässliche Finanzierung, braucht Planungssicherheit, Stabilität und Kontinuität. Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2019 hatten sich die Jugendverbände, nach einem langen, zermürbenden Prozess an dessen Ende vielen Verbänden weniger finanzielle Mittel zu Verfügung standen, wenigstens diese Stabilität erhofft. Dass die Richtlinie nur drei Jahre später jetzt bereits wieder so grundlegend verändert wird, hat massive Auswirkungen auf die Planungssicherheit und die Grundsicherung der Jugendverbände in der LHH. Eine Richtlinie in Kraft treten zu lassen, die als Maßstab für die zukünftige Förderung ab sofort, Kriterien heranzieht, die sich auf lange zurückliegende Jahre (2019!) bezieht, in denen noch kein Verband diese Kriterien, die er jetzt zu erfüllen hat, kannte, ist absurd. Es muss eine Übergangs-Regelung geschaffen werden, die antragsstellenden Verbänden, die bereits nach der aktuellen Richtlinie gefördert werden, ermöglicht unter Kenntnis der zu erreichenden Zahlen, z.B. Mitglieder oder TNT zu planen und nachzusteuern.

Zu 4.1Eine solche Übergangsregelung verhindert weitreichende Änderungen bei den Jugendverbänden auf Grundlage von Kriterien, die jetzt rückwirkend zu erreichen gewesen wären. Eine so plötzliche und für den nächsten Doppelhaushalt unwiderrufliche Reduzierung der Personalkostenförderung von z.B. 85 auf 50 Prozent würde bei vielen Verbänden auch personelle Konsequenzen nach sich ziehen! Eine Weiterförderung aller Verbände, die nach der neuen RL die Kriterien für die grundlegende Förderung mit wenigstens 75% wäre zumindest ein Übergang.

Zu 4.2 Sollte eine Übergangsregelung, die alle Verbände, die nach der aktuell gültigen RL förderfähig sind entsprechend Nummer 2.1 nicht möglich sein, würde eine Übergangsregelung nach dieser Nummer zumindest einen absoluter Rettungsanker für diejenigen Verbände darstellen, welche andernfalls nahezu nahtlos komplett aus der Förderung fallen würden. So könnten zumindest die massivsten, irreversiblen Veränderungen in der Trägerlandschaft und -Vielfalt in der LHH abgewendet werden.

Zu 4.3 Anpassung der “Pufferregelung” bei Nichterfüllen der Kriterien von “Bestandes-Verbänden” analog der aktuell gültigen RL: das Folgejahr muss als Möglichkeit zur Wiedererfüllung der Kriterien herangezogen werden, nicht das Vorjahr, nur so ist eine Weiterentwicklung möglich und abzubilden.

Zu 4.4 Es gibt keinen sachlichen Grund Verbänden, die im Vorjahr die Kriterien erfüllt haben und damit als förderungswürdig gelten, zwar die Zuwendungen für Personal- und Sachkosten, nicht aber den Mietkostenzuschuss zu gewähren, dieser ist zu ergänzen.

5. Reduzierung der TNT für Kategorie B von 1200 auf 1000 TNT:


3.1.5 Als besonders förderwürdig wird ein*e Antragstellende*r Jugendverband dann
angesehen, wenn er*sie grundlegend förderwürdig ist wenigstens zwei der
nachfolgenden Kriterien zusätzlich erfüllt und
a) sehr viele Vorhaben durchführt, also wenigstens 1200 1000 Teilnahme-Tage im Sinne
der Kriterien nach Ziffer 2 dieser Richtlinie nachweisen kann oder
b) ein besonders großer Jugendverband ist, also seine Mitgliederzahl 150 Personen
im Sinne der Kriterien nach 3.1.4. b) übersteigt oder
c) ein besonders großes Engagement in der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach
Teil A dieser Richtlinie zeigt also Mitarbeitende im Umfang von
zusammengerechnet wenigstens 3 Vollzeitäquivalenten (117 Wochenstunden)
beschäftigt.

Begründung: Während die meisten Verbände höchstens Kategorie B gem. 3.1.5 mit 75% Personalkosten-Förderung überhaupt erreichen können, was dann bereits 10% weniger Personalkostenförderung im Vergleich zu einer 85% Personalkosten-Förderung in der aktuell gültigen RL bedeutet, wurden die Kriterien, um diese (geringeren) Personalkosten überhaupt zu erreichen, massiv geschärft, z.B. die TNT versechsfacht! Für die Prüfung der Kriterien wird darüber hinaus dabei rückwirkend ein Jahr herangezogen (2021) in dem noch andere Grenzen galten und die Träger damit überhaupt keine Möglichkeit haben jetzt noch nachzusteuern, oder hinsichtlich einzelner Kriterien Erreichung Schwerpunkte zu setzen.


6. Teamer*innen mit Juleica im Verband zählen auch als Mitglieder, wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb der Region Hannover haben

3.1.4 Antragstellende Jugendverbände sind dann als grundlegend förderwürdig
anzusehen, wenn sie außerdem
[…]

b) mindestens über eine Mitgliederzahl von 50 Personen im Alter von 6 bis
einschließlich 26 Jahren mit Wohnsitz in der Landeshauptstadt und der Region
Hannover verfügen. Handelt es sich bei der*dem Zuwendungsempfänger*in um
einen Zusammenschluss von Verbänden, werden die Mitglieder der jeweiligen
Mitgliedsverbände summiert zu Grunde gelegt. Personen, die unter 3.1.4 c)
gemeldet werden und älter als 26 Jahre sind oder satzungsgemäße Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Region Hannover haben, werden in diesem Sinne als Mitglieder
gezählt. Die ordentliche Mitgliedschaft muss in einer durch den*die Antragsteller*in
geführte Mitgliederliste belegbar sein.


Begründung: Jugendverbandsarbeit nach § 12 SGB VIII ist „auf Dauer angelegt“ Junge Menschen wachsen oft in die Gemeinschaft und Verbandsstrukturen herein, lassen sich, nachdem sie selbst Teilnehmende waren zu Jugendleiter*innen im Verband ausbilden, teamen erste Maßnahmen mit, übernehmen immer mehr Verantwortung und steuern im Sinne eines selbstorganisiertes Jugendverbandes. Dadurch entsteht ein hohes Maß an Verbindlichkeit und Identifikation mit dem „eigenen“ Verband und junge Menschen bleiben häufig im Verband als Jugendleiter*innen aktiv, auch wenn sie beispielsweise für ein Studium den Wohnort wechseln. Dieser besonderen Bindung an Jugendverbandsstrukturen sollte Rechnung getragen werden und die für den Jugendverband so wichtigen Jugendleiter*innen sollten auch wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb der Region Hannover haben, anerkannt werden können.

7. Für gruppenbezogene Angebote (Gruppenstunden o.ä.) kann eine pauschale TNT-Zahl angerechnet werden, Ergänzung der Ziffern 3.1.4 a) und 3.1.5 a):


3.1.4 Antragstellende Jugendverbände sind dann als grundlegend förderwürdig
anzusehen, wenn sie außerdem
a) jährlich wenigstens 400 Teilnahme-Tage nach den Kriterien der Förderung von Vorhaben (Teil A 3.2 und Teil B 2.1, 2.2 und 2.3) dieser Richtlinie nachweisen können. Zusätzlich können regelmäßige Teilnehmer*innen an festen, gruppenbezogenen Angeboten pauschal mit angegeben werden. Wird die Zahl der Teilnahme-Tage nicht durch Vorhaben erreicht, die seitens der Landeshauptstadt Hannover gefördert wurden, kann der Träger weitere Nachweise über zusätzlich durchgeführte, aber nicht städtisch geförderte Vorhaben vorlegen. Für die Errechnung der sich daraus ergebenden zusätzlichen Teilnahme-Tage werden bei diesen Vorhaben ebenfalls die Kriterien aus dieser Richtlinie hinsichtlich der Anerkennung von Teilnehmenden und Betreuungskräften zu Grunde gelegt. Zum Nachweis sind Teilnahmelisten und Programmbeschreibung einzureichen. Für den Nachweis der pauschalen TNT für regelmäßige gruppenbezogene Angebote ersetzt die Vorlage einer Liste mit den regelmäßigen Teilnehmer*innen der Gruppe und Angabe von Ort, Dauer und Häufigkeit der Gruppen-Treffen die Teilnahmeliste.

Begründung: Gruppenbezogene Angebote im Stadtgebiet, wie beispielsweise die wöchentlich stattfindende Gruppenstunde mit regelmäßigen Teilnehmer*innen ist eine wesentliche Säule der Jugendverbandsarbeit. Während der Corona-Pandemie waren es u.a. diese regelmäßigen Gruppen, die fast ohne Unterbrechung stattfinden konnten und für die Kinder und Jugendlichen selbst eine wichtige Konstante dargestellt haben, ebenso wie für den jeweiligen Jugendverband. In der Richtlinie über die Förderung von Jugendgruppen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen ab 01.07.2019 war das Bestehen von aktiven Jugendgruppen noch ein verpflichtendes Kriterium. Schon alleine der Wertschätzung dieser Strukturen wegen sollte eine Regelung für die Anrechnung der TNT gefunden werden.

8. Seminarmittel werden in zwei separate Töpfe geteilt.


Ergänzung von einer Ziffer 2.4 weitere Seminar- und Bildungsvorhaben:

2.4 Weitere Seminar- und Bildungsvorhaben
Über die Aus- und Weiterbildung von Jugendleiter*innen hinaus sind Seminar- und Bildungsvorhaben wesentlich für die Arbeit von Jugendverbänden. Häufig entstehen diese aus Bedarfen, die sich aus den selbstorganisierten Strukturen selbst ergeben. Eine flexible, bedarfs- und lebensweltorientierte Reaktion darauf mit außerschulischen Bildungsangeboten muss den Jugendverbänden ermöglicht werden. Deshalb werden aus den Mitteln für Bildungsmaßnahmen neben dem größeren Anteil für die Zuwendungen nach Ziffer 2.3 ein kleinerer Anteil für die Förderung nach dieser Ziffer gewährt.


2.4.1 Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung
2.4.1.1 Die allgemeinen Voraussetzungen nach Ziffer 1.3 müssen erfüllt sein.
2.4.1.2 Förderungsfähig sind Seminare der außerschulischen Jugendbildung, v.a. allgemeine, politische, soziale, gesundheitliche, kulturelle, geschichtliche, naturkundliche und technische Bildung.
2.4.1.4 Die Teilnehmenden müssen ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Hannover haben und im Alter von wenigstens 14 und höchstens 26 Jahren sein.
2.4.1.5 Förderungsfähige Vorhaben mit einer Mindestteilnehmendenzahl von sechs Personen sind:
Abendseminare mit einer Mindestdauer von zwei Stunden
digitale Seminare (Webinare) mit einer Mindestgesamtdauer von zwei Stunden
eintägige Seminare mit einer Mindestdauer von sechs Stunden
mehrtägige Seminare von höchstens sieben Tagen

2.4.1.7 Bei den Vorhaben muss es sich um eigene Seminare der Jugendgruppen und Jugendverbände handeln. Vorhaben im Ausland sind nicht förderungsfähig.
2.4.1.8 Vorranging vor städtischen Zuwendungen sind zunächst Bundes- oder Landesmittel zu verwenden. Eine Förderung durch die Landeshauptstadt Hannover kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn solche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.


2.4.2 Höhe der städtischen Zuwendung
2.4.3.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt.
2.4.3.2 Auf die Beantragung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns wird verzichtet. Dieser
Verzicht begründet noch keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer
Zuwendung dem Grunde nach.
2.4.3.3 Die Höhe der Zuwendung für Vorhaben der außerschulischen politischen und kulturellen Jugendbildung beträgt für:
Abendseminare bis zu 50,00 € (förderfähig sind Raummieten, Referenten- und
Moderatorenkosten, Kosten für Arbeitsmaterial)
Digitale Seminare mit bis zu 50,00 € (förderfähig sind Referenten- und Moderatorenkosten)
Eintägige Seminare mit bis zu 8,00 € pro TN
Mehrtägige Seminare ohne Übernachtung mit bis zu 8,00 € pro Tag je TN. Als Seminartage werden Tage mit wenigstens 6 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten
anerkannt.
Mehrtägige Seminare mit Übernachtung bis max. sieben Tage pro Übernachtung je TN bis zu 20,00 €. Als Seminartage werden Tage mit wenigstens 6 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten anerkannt.
2.4.3.4 Sofern alle Mittel im laufenden Haushaltsjahr ausgeschöpft sind, erfolgt keine
Förderung mehr.
2.4.3.5 Änderungen in der Planung nach Antragstellung sind der Zuwendungsgeberin
anzuzeigen. Diese ist in diesem Fall berechtigt einen Neuantrag einzufordern.


2.4.3 Verwendungsnachweis
2.4.3.1 Die Verwendungsnachweise sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss des Vorhabens der Zuwendungsgeberin vorzulegen. Das Vorhaben gilt am ersten Wochentag nach dem letzten Durchführungstag als abgeschlossen.
2.4.3.2 Den Verwendungsnachweisen ist beizufügen
eine Kostenaufstellung einschließlich aller Einnahmen durch Eigen- und Drittmittel,
die vollständige Teilnahmeliste mit
- Familienname und Vorname
- Alter
- Anschrift
- Anwesenheitstage der Teilnehmenden einschließlich einer Bestätigung der Teilnehmenden über die Teilnahme an dem Vorhaben durch persönliche Unterschrift. Diese entfällt bei digitalen Seminaren, der/die Leiter*in des Vorhabens unterschreibt für Richtigkeit und Vollständigkeit der Teilnahmeliste.
sowie ein sachlicher Bericht oder ein Programm, aus dem methodische und didaktische Ziele erkennbar sind.
2.4.3.3 Wird die Frist für den Verwendungsnachweis nicht eingehalten, verfällt der Anspruch auf Zuwendungsgewährung durch die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung: Jugendarbeit funktioniert nach den Prinzipien der Bedarfs- und der Lebensweltorientierung. Junge Menschen in den Jugendverbänden entwickeln selbst Bedarfe, Jugendverbände bieten den Raum, um auf diese Bedarfe einzugehen, zum Beispiel durch das Angebot von Bildungsmaßnahmen zu Themen, die junge Menschen aktuell beschäftigen. Außerschulische Bildung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 ist ein wichtiger Teil von Jugendarbeit. Dafür braucht es eine gewisse Flexibilität, um zeitnah auf die Bedarfe reagieren zu können, wenn sich zum Beispiel große, gesamtgesellschaftlich relevante Themen unterjährig ergeben. Juleica-Seminare sind wichtig, aber sie sind nicht die einzige Bildungsarbeit im Jugendverband. Eine Einschränkung von Seminaren auf die Juleica- Aus- und Fortbildung bedeutet einen Eingriff in die Autonomie der Träger, beschränkt die Flexibilität und heißt in der Konsequenz, dass selbstfinanzierte Bildungsmaßnahmen noch nicht einmal als TNT angerechnet werden können.


9. Mindest-TN-Zahl für Juleica-Seminare von 10 auf 6 senken:

2.3.1.6 Förderungsfähige Vorhaben mit einer Mindestteilnehmendenzahl von zehn sechs Personen sind:
Abendseminare mit einer Mindestdauer von zwei Stunden
digitale Seminare (Webinare) mit einer Mindestgesamtdauer von zwei Stunden
eintägige Seminare mit einer Mindestdauer von sechs Stunden
mehrtägige Seminare von höchstens sieben Tagen

Begründung: Juleica-Seminare bedeuten häufig intensive Bildungsmaßnahmen in kleinen Gruppen. Die Mindest-TN-Zahl auf 10 hoch zu setzen, bedeutet, dass viele Seminare nicht zuwendungsfähig und damit auch nicht für die TNT anrechenbar sein werden. Ein Argument, welchen Mehrwert ein Seminar mit 10 Personen gegenüber einem Seminar mit 6 Personen haben soll, wobei die Förderung bei zweiterem ja deutlich geringer wäre, schließlich bemisst sich die Zuwendung pro Teilnehmenden, fällt uns einfach nicht ein.


10. Keine Prüfung der Juleica-Nummern bei den Seminarmitteln, Streichen der beiden Spiegelstriche, dafür Bestätigung per Unterschrift auf der TN-Liste:

2.3.3.2 Den Verwendungsnachweisen ist beizufügen
eine Kostenaufstellung einschließlich aller Einnahmen durch Eigen- und
Drittmittel,
die vollständige Teilnahmeliste mit
- Familienname und Vorname
- Alter
- Anschrift
- JuLeiCa-Nummer Bestätigung des oder der Teilnehmenden über Vorliegen einer Juleica
- Gültigkeitsdatum
- Anwesenheitstage
der Teilnehmenden (die Angaben zur JuLeiCa entfallen bei hinführenden
Vorhaben) einschließlich einer Bestätigung der Teilnehmenden über die
Teilnahme an dem Vorhaben durch persönliche Unterschrift
sowie ein sachlicher Bericht oder ein Programm, aus dem methodische und
didaktische Ziele erkennbar sind.


Begründung: Während eine Liste mit den Juleica-Nummern und deren Gültigkeitsdatum derjenigen, die im Verband regelmäßig teamen und für den Nachweis der mindestens 10 Juleicas pro Jugendverband notwendig sind, noch relativ einfach zu führen ist; bedeutet die Pflicht für jede*n Teilnehmer*in eines 2 stündigen Seminars einen absolut unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand in der Praxis. Ehrenamtliche sollen für jede*n Teilnehmer*in hinter der 11 Stelligen Juleica-Nummer hinterherlaufen, diese Teilnehmer*innen sind keineswegs immer persönlich bekannt und Mitglieder und nicht jede*r Jugendleiter*in hat dauerhaft seine Juleica-Card im Portemonnaie. Der bürokratische Aufwand, wo doch auch eine Unterschrift auf der Teilnehmenden-Liste bestätigen könnte, ob der/diejenige eine Juleica besitzt zeigt mangelndes Vertrauen und ist unnötig bürokratisch.

11. Bei Online-Maßnahmen, analog jetziger RL auf SJR-Vorschlag, ist keine händische Unterschrift der TN nötig, 2.3.3.2 wird wie folgt ergänzt:


2.3.3.2 Den Verwendungsnachweisen ist beizufügen
eine Kostenaufstellung einschließlich aller Einnahmen durch Eigen- und
Drittmittel,
die vollständige Teilnahmeliste mit
- Familienname und Vorname
- Alter
- Anschrift
- JuLeiCa-Nummer
- Gültigkeitsdatum
- Anwesenheitstage
der Teilnehmenden (die Angaben zur JuLeiCa entfallen bei hinführenden
Vorhaben) einschließlich einer Bestätigung der Teilnehmenden über die
Teilnahme an dem Vorhaben durch persönliche Unterschrift (bei Online-Maßnahmen reicht die Unterschrift des/der Leiter*in der Maßnahme als Bestätigung der Richtigkeit der Teilnehmer*innen-Liste)
sowie ein sachlicher Bericht oder ein Programm, aus dem methodische und
didaktische Ziele erkennbar sind.

Begründung: Bei digitalen Angeboten, wie z.B. einer Online-Schulung ist der verpflichtende Nachweis einer händischen, persönlichen Unterschrift der Teilnehmenden in der Praxis einfach nicht umsetzbar. Der SJR hat bereits im Juni 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie, als freie Träger kreative, digitale Formen der Jugendarbeit entwickelt haben, darauf hingewiesen und mit dem Antrag Nr. 1111/2020 N1 eine Aufnahme dieser Regelung in die aktuell gültige Förderrichtlinie erwirkt. Warum so ein wichtiger Hinweis für gelingende, unbürokratische aus der Praxis, der politisch gestützt wurde, in der neuen Förderrichtlinie nicht aufgegriffen wird, ist nicht nachvollziehbar.

12. Restmittel werden in den nächsten Haushalt übertragen und bleiben so für die Kinder- und Jugendarbeit erhalten, Ergänzung von Ziffer 1.3.4:


1.3.4 Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Landeshauptstadt Hannover- Fachbereich Jugend und Familie, Bereich Kinder- und Jugendarbeit- entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Basis der genannten Förderkriterien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Nicht für den jeweiligen Zuwendungszweck aufgewendete Mittel werden in das jeweilige Folgejahr im Produkt 36201 übertragen.

Begründung: Eine Übertragung von Restmitteln in den jeweiligen Folgehaushalt im Produkt 36201 könnte Schwankungen ausgleichen und sogar dazu eingesetzt werden jetzt gestrichene Zuwendungen, wie die Bauzuwendungen für Einrichtungen im Bereich Jugendarbeit aus Restmitteln zu finanzieren.

13. Änderung des Nachrangprinzips der Fachstellen von Trägern der freien Jugendhilfe gegenüber des Öffentlichen Trägers. 5.1.1.2 wird ersatzlos gestrichen, 5.1 wie folgt ergänzt:


5.1 Fachstellen
Schwerpunktthemen in der Kinder- und Jugendarbeit können eine besondere Fachlichkeit erfordern, die in ihrer notwendigen Tiefe beim öffentlichen Träger nicht bereitzustellen ist, oder für die der Aufbau einer eigenen Fachstelle nicht wirtschaftlich erscheint. In diesen Fällen kooperiert [D]ie Landeshauptstadt Hannover kooperiert unter besonderer Beachtung des Subsidiaritätsprinzips mit Träger*innen der freien Jugendhilfe oder fachspezifische Träger*innenstrukturen. Im Rahmen einer solchen Kooperation sind Förderungen durch Zuwendungen möglich.

5.1.1 Fördervoraussetzungen

[…] 5.1.1.2 Die Fachberatung dieser Thematik kann nicht oder nicht ausreichend durch die Fachplanung Kinder- und Jugendarbeit oder durch eine andere Stelle des städtischen Trägers im Bereich Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden.

Begründung: Die Nachrangigkeit von Fachstellen freier Träger gegenüber möglichen einzurichtenden Fachstellen des öffentlichen Trägers ist nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar und wird geändert in ein Nachrangprinzip des öffentlichen Trägers gegenüber freien Trägern bei der Einrichtung von Fachstellen.

Begründung

Siehe Antragstext.


Moritz Rüter


Jugendarbeits-Vertreter