Drucksache Nr. 0850/2022:
Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 28.03.2022: Jugendhilfeausschuss: In der geänderten Fassung (Antrag Nr. 0861/2022) mit 8 Stimmen dafür, 5 Stimmen dagegen, 1 Enthaltung
  • 21.04.2022: Verwaltungsausschuss: Einschl. Änderungsantrag aus Drucks. Nr. 0861/2022 einstimmig beschlossen.
  • 28.04.2022: Ratsversammlung: Mit Änderungen aus dem Antrag mit der Drucks. Nr. 0861/2022 gegen 2 Stimmen und 1 Enthaltung beschlossen.

Nachrichtlich:

  • Gleichstellungsausschuss
  • Kulturausschuss
  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Gleichstellungsausschuss (zur Kenntnis)
An den Kulturausschuss (zur Kenntnis)
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0850/2022
6 (nur online)
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Antrag,

1. die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit – Teil A – Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit (Anlage 1) zu beschließen und zum 01.01.2023 in Kraft zu setzen.
2. die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit – Teil B – Förderung von Jugendinitiativen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen (Anlage 2) zu beschließen, zum 01.01.2023 in Kraft zu setzen und damit die bestehenden Richtlinien über die Förderung von Jugendgruppen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen von 01.07.2019 außer Kraft zu setzen.
3. die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit – Teil C – Weitere Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Anlage 3) zu beschließen und zum 01.01.2023 in Kraft zu setzen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Nach § 9, SGB VIII sind bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe unter anderem

· die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen (§ 9, SGB VIII Absatz 1, 2.),
· die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern, (§ 9, SGB VIII Absatz 1, 3.)
Diese Grundsätze sind in allen durch die Landeshauptstadt Hannover geförderten Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit zu wahren. Dies wird u.a. durch die Instrumente zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sichergestellt.
Der vorgelegte Entwurf der drei Teile zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit ermöglicht darüber hinaus die Schaffung und Umsetzung bedarfsgerechte geschlechtsspezifischer Angebote.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Sollten die Mittelansätze kommender Haushalte nicht für die Finanzierung der Richtlinie ausreichen, enthält die Richtlinie Aussagen zum Verfahren entsprechender Zuwendungsgewährung unter Einhaltung beschlossener Mittelansätze.

Begründung des Antrages

Mit DS 1106/2019 wurden Richtlinien zur Förderung von Jugendgruppen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen (Anlage 4) beschlossen. Änderungsantrag 2455/2019 (Anlage 5) beauftragt die Verwaltung mit der Evaluation der Richtlinie auch im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Mittelansätze.

Evaluation der Richtlinie in Bezug auf bestehende Mittelansätze
Im Verfahren zur Aufstellung des Haushalts 2020/2021 konnten trotz Erhöhung des Mittelansatzes für die Förderung nach Richtlinien nicht alle Anträge von Jugendverbänden, die die Kriterien zur Förderung erfüllten, berücksichtigt werden. Da die bestehende Richtlinie die Personalkostenförderung an den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst – Sozial- und Erziehungsdienst bindet, ist von einer Steigerung der Ausgaben in kommenden Jahren zu rechnen. Eine Erhöhung der Mittelansätze zur umfänglichen Umsetzung der bestehenden Richtlinien erscheint unter der aktuellen Haushaltslage sehr unwahrscheinlich.
Die seit zwei Jahren durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-COV-2 Pandemie bestehende besondere Situation der Kinder- und Jugendarbeit erschwert die Einschätzung zum Mittelansatz für Vorhaben (Maßnahmen) in der Verbandsarbeit. Es ist davon auszugehen, dass die Förderanträge nach Beendigung der pandemischen Ausnahmesituation die Mittelansätze wieder ausschöpfen werden.

Evaluation der Fördersystematik
Die bestehenden Förderrichtlinien wurden innerhalb der Verwaltung fachlich beurteilt.
Zur Beurteilung wurden die Erfahrungen im Antragsverfahren, die Einschätzung des Rechnungsprüfungsamtes bei der in 2020 stattfindenden stichprobenhaften Prüfung von Zuwendungen im Bereich Kinder- und Jugendarbeit, sowie fachlicher Erwägungen der Stadtjugendpflege berücksichtigt.

Zunächst wurde dabei deutlich, dass die bestehenden Förderrichtlinien nur einen Teil der Kinder- und Jugendarbeit abbilden. Nach Einschätzung des Rechnungsprüfungsamtes bedarf die Verwaltung politisch beschlossener Richtlinien, um ein pflichtgemäßes Ermessen bspw. in der fachlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen oder der Prüfung von Verwendungsnachweisen, auszuüben.


Entsprechend legt die Verwaltung mit dieser Drucksache eine neu erarbeitete Richtlinie in drei Teilen vor. Teil A (Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit) und Teil C (weitere Förderung der Kinder- und Jugendarbeit) spiegeln dabei die aktuell durch Zuwendungen geförderten Projekte im Bereich Kinder- und Jugendarbeit wieder. Teil B (Förderung von Jugendinitiativen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen) stellt die überarbeitete Fassung der bestehenden Richtlinien auf Basis der verwaltungsinternen Evaluation dar.

Die bestehenden Förderrichtlinien wurden mit den Verbänden des Stadtjugendrings auf Änderungsbedarfe hin diskutiert.

In der Neuerarbeitung berücksichtigt wurde .u.a.

- die Entkoppelung von Sachmittelzuwendungen für Jugendverbände von der Personalkostenförderung. Beide Förderungen sind im Entwurf unabhängig voneinander zu beantragen
- der vereinfachte Qualifizierungsnachweis bei der Beschäftigung hauptamtlicher Personen. Der Entwurf sieht nicht länger das Einreichen eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages vor. Zum Qualitätsnachweis reicht ein bestätigendes Dokument wie ein Zeugnis oder Anerkennungszertifikat.
- der Wunsch nach Vereinfachung der Zuwendungsnachweise. Für Verwendungsnachweise bis zu 30.000 EUR sind keine Belege mehr einzureichen. Beleglisten, die bei Bedarf geprüft werden können, sind ausreichend

Nicht berücksichtigt wurde u.a
- der Wunsch nach Erhöhung der Förderobergrenzen in der Personalkostenförderung entsprechend der tatsächlich entstehenden tariflichen Kosten. Als Förderobergrenze bleiben im vorliegenden Entwurf die Durchschnittssätze der Landeshauptstadt bestehen.
- die Abschaffung der Nachrangigkeit bei Förderungen von Internationalen Begegnungen gegenüber Bundes- und Landesmitteln. Die Landeshauptstadt wird nach vorgelegtem Entwurf Vorhaben weiterhin nur fördern, wenn Bundes- und Landesmittel beantragt wurden oder nicht zur Verfügung standen.

Der vorgelegte Entwurf wurde durch das Rechnungsprüfungsamt auf die Einhaltung von Rechtvorschriften geprüft.

Leitlinien bei der Entwicklung der Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit


Bei der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs wurden besonders drei Leitlinien beachtet:
· Die Vielfalt der Trägerlandschaft wird als Stärke der hannoverschen Kinder- und Jugendarbeit betrachtet.
· Die Richtlinie soll in den bestehenden Haushaltsansätzen eine möglichst hohe Planungssicherheit für die Antragstellenden erzeugen.
· In der Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in Hannover, die durch die Fördersystematik unterstützt werden soll, wird ein Fokus auf Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gelegt.

Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach Teil A der Richtlinie
Derzeit besteht keine Förderrichtlinie zur Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Eine Förderung wird im Rahmen der Haushaltsplanberatung beschlossen. Eine Beurteilung von Zuwendungsanträgen und das damit verbundene Ausüben eines pflichtgemäßen Ermessens bedarf einer Richtlinie als Orientierungsrahmen.

Der Entwurf

- bildet die bestehende Beschlusslage zur offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Landeshauptstadt ab (1.2 Ziel & 1.4 Qualitätskriterien).
- bildet die bestehende Förderlandschaft in der offenen Kinder- und Jugendarbeit ab (2. Förderung von Einrichtungen & 3. Förderung von Vorhaben).
- geht erste Schritte in Richtung einer Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (4. Jugendpflegerische Förderschwerpunkte & 5. Qualitätssicherung- und Entwicklung).

Ziel der neu entwickelten Richtlinie ist
- die Absicherung einer bedarfsgerechten Grundversorgung
- eine sozialräumlich und lebensweltorientierte Ausrichtung der Kinder- und Jugendarbeit
- eine Fokussierung auf Angebote der Kinder- und Jugendarbeit in Abgrenzung zu anderen Betreuungs- und Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche
- die Ausweitung von Teilhabechancen und Selbstwirksamkeitserfahrungen in den Angeboten der Kinder und Jugendarbeit

Förderung von Jugendinitiativen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen nach Teil B der Richtlinie
Mit Antrag 2455/2019 (vgl. Anlage 5) wurden die Richtlinien zur Förderung von Jugendverbänden und Jugendgruppen beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt rechtzeitig im Frühjahr 2022 eine Evaluation vorzunehmen.

Der Entwurf

- ist das Ergebnis der verwaltungsinternen Evaluation der Richtlinien.
- berücksichtigt teilweise Anmerkungen der Jugendverbände im Stadtjugendring Hannover e.V. zur bestehenden Richtlinie.
- berücksichtigt das Spannungsfeld „Zur Verfügung stehende Mittel und förderfähige Verbände“

Ziel der neu entwickelten Richtlinie ist
- die Förderung aller Jugendverbände, die die Kriterien erfüllen.
- die Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements.
- die Stärkung der Bedeutung der Jugendleitercard (JuLeiCa) zur Qualitätsentwicklung in den Jugendverbänden und Jugendgruppen.
- die Förderung von Vorhaben auch in Form digitaler Angebote.
Die Richtlinie reagiert damit auch auf die Auswirkungen der Sars-Cov-2 Pandemie.

Anlage 6 beinhaltet einen Vergleich zwischen den bestehenden Richtlinien zur Förderung von Jugendgruppen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen und dem vorliegenden Entwurf für die zu beschließende Richtlinie.

Weitere Förderung in der Kinder- und Jugendarbeit nach Teil C der Richtlinie


Derzeit besteht keine Förderrichtlinie zur Förderung weiterer Angebote der Kinder- und Jugendarbeit. Eine Förderung wird im Rahmen der Haushaltsplanberatung beschlossen. Die bestehenden Richtlinien erlauben derzeit weitere Förderung in der Kinder- und Jugendarbeit, wie beispielsweise die Personalförderung im Stadtjugendring oder andere etablierte Angebot, nicht.

Der Entwurf

- bildet die bestehende Förderlandschaft in der Kinder- und Jugendarbeit ab, die Teil A und B nicht umfasst
- ermöglicht besondere Vorhaben
- ermöglicht die richtlinienkonforme Förderung des Stadtjugendrings
- verstärkt die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendarbeit

Ziel der neu entwickelten Richtlinie ist
- die Bereitstellung bedarfsgerechter Angebote jenseits der Grundversorgung 2. (Projekte der Jugendarbeit).
- die Qualitätsentwicklung der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit (4. Förderung des Stadtjugendring) und der offenen Kinder- und Jugendarbeit (5.1 Förderung von Fachstellen).
- Prozesse der Jugendbeteiligung zu stärken (3. Beirat zur Förderung von Jugendkulturen).
51.5 8
Hannover / 17.03.2022