Antrag Nr. 0609/2008:
Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 0388/2008 (Sondernutzungssatzung)
Werbeaktion nach § 10 Abs. 1 Satz 2

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0609/2008 (Originalvorlage)
0388/2008 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 0388/2008 (Sondernutzungssatzung)
Werbeaktion nach § 10 Abs. 1 Satz 2

Antrag

In der Anlage 1(Sondernutzungssatzung) zu Drucksache 0388/2008 wird § 10 Abs. 1 Satz 2

„Unzulässig ist grundsätzlich die Verabreichung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr."

wie folgt abgeändert:

„Zulässig ist grundsätzlich auf Antrag die Verabreichung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr.
Ein Verbot ist nur dann gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen."

Begründung

Das in § 10 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist abzuändern, da diese Regelung eine extreme Einschränkung bedeutet. Bei Eröffnungen oder besonderen Aktionen müssen z.B. Fleischereien Speisen kostenlos an ihre Kundschaft bzw. an Passanten abgeben können.

Aus diesem Grunde sollte es - genau anders herum - grundsätzlich erlaubt sein, Speisen zu verabreichen. Die Stadt wird gerade durch solche Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger kundenfreundlicher und attraktiver

Rainer Lensing
Vorsitzender