Drucksache Nr. 0388/2008:
Sondernutzungssatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 18.02.2008: Stadtbezirksrat Mitte: Vertagt
  • 05.03.2008: Stadtbezirksrat Mitte: Auf Wunsch der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in die Fraktionen gezogen
  • Durch Neufassung erledigt: Ausschuss für Arbeitsmarkt- Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
  • Durch Neufassung erledigt: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
  • Durch Neufassung erledigt: Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
  • Durch Neufassung erledigt: Verwaltungsausschuss
  • Durch Neufassung erledigt: Ratsversammlung
  • Durch Neufassung erledigt: Stadtbezirksrat Mitte

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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0388/2008
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Sondernutzungssatzung

Antrag,


1. die in Anlage 1 beigefügte Sondernutzungssatzung sowie

2. die in Anlage 2 beigefügte Sondernutzungsgebührensatzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Die durch die Satzung geregelten Tatbestände betreffen Frauen und Männer gleichermaßen. Einige Regelungen haben zum Ziel, die Aufenthaltsqualität zu erhöhen, die Zugänglichkeit für Fußgänger, Kinderwagen und Menschen mit Möbilitätseinschränkungen zu erhöhen.

Kostentabelle

Mit den Satzungen sind keine wesentlichen Ergebnisveränderungen im städtischen Haushalt zu erwarten. Zwar gibt es Veränderungen in der Gebührenstruktur, die Verwaltung geht aber davon aus, dass Gebührensenkungen wie bei der Jahresgebühr durch einen höheren Erfassungsgrad aufgefangen werden.

Begründung des Antrages


I. Sondernutzungssatzung

I.1 Ziele

Ziel der neuen Sondernutzungssatzung ist die Schaffung einer zeitgemäßen Rechtsgrundlage, die die aktuellen ökonomischen und werblichen Entwicklungen in der Innenstadt berücksichtigt. Der Satzungstext der heute gültigen aus dem Jahr 1974 stammenden Satzung entspricht dagegen in weiten Teilen nicht mehr den Anforderungen und der tatsächlichen Handhabung in der Landeshauptstadt. In die neue Satzung sind bewährte Elemente der Verwaltungspraxis eingeflossen, um eine Übersichtlichkeit für alle Antragsteller zu gewährleisten. Auch die Umsetzung aktueller Richtlinien der Landeshauptstadt Hannover ist berücksichtigt worden. Als Beispiel ist der möglichst barrierefreie Zugang (§7VII) zu allen Freisitzen (Tische + Stühle) zu nennen, der in Zukunft eine stärkere Rolle bei der Genehmigung spielen wird.

Ziel der neuen Satzung ist es darüber hinaus, stärkeren Einfluss auf eine qualitätvolle Gestaltung von Sondernutzungen zu nehmen. Die öffentlichen Räume prägen das Erscheinungsbild und das Image der Stadt für Einwohnerinnen und Einwohner, für Gäste und Touristen. Damit Hannover dem gestiegenen Qualitätsbewusstsein in der Öffentlichkeit Rechnung tragen kann, sollen hierfür einfache und eindeutige Regelungen geschaffen werden.

Es geht darum, die Einflussmöglichkeiten auf eine zunehmende private Möblierung der öffentlichen Räume zu verbessern und u.a. die Qualitäten der Innenstadt als Einkaufsstandort zu stärken. Durch qualitätsbezogene Vorgaben sollen nachvollziehbare Spielregeln für Sondernutzungen wie Freisitze und Ausstattungen definiert werden. Da die bisher gültige Sondernutzungssatzung städtebauliche Gründe nicht kannte, sind diese Kriterien in den nunmehr vorliegenden Entwurf mit aufgenommen worden.

Um die herausgehobene Bedeutung der Innenstadt und ihrer öffentlichen Räume zu betonen, wurde sie als Zone I festgesetzt, in der besonderer Wert auf urbane Qualitäten bei Sondernutzungen gelegt werden soll.

Der Satzungsentwurf wurde mit den Vertretern der City-Gemeinschaft, des Einzelhandelsverbandes und der DEHOGA erörtert und fand im Wesentlichen Zustimmung. Bei den einzelnen Punkten ist dargestellt, wenn es abweichende Auffassungen der Verbände gibt.


I. 2 Die wesentlichen Änderungen
  • In der Innenstadt wird der so genannte ambulante Handel und das Aufstellen von Verkaufsständen nicht mehr gestattet werden (§3). Verkaufsstände bei Veranstaltungen bleiben hiervon ausgenommen.
  • In § 5 und § 4 sind erlaubnisfreie bzw. erlaubnispflichtige Sondernutzungen klar zugeordnet.
  • Freisitze (§7), Stehtische (§7V), gewerbliche Nebenanlagen (§8) und Warenbänke (§9) werden aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung in eigene Regelungstatbestände gefasst, die die bisherige Verwaltungspraxis wieder spiegeln. Darüber hinaus werden Auflagen für die Anzahl und die Gestaltung aufgenommen: zur Aufrechterhaltung öffentlicher Funktionsräume sind in den §§ 7, 8 und 9 jeweils klare Abstandswerte festgeschrieben, um Zielkonflikte zu vermeiden.
· Freisitze (§7) (Tische und Stühle) werden als eigenes Thema behandelt, da sie auf das Erscheinungsbild der öffentlichen Räume aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnungen und räumlichen Elemente besonders großen Einfluss haben. Sie sind grundsätzlich willkommen, müssen sich aber in ihrer Ausdehnung an funktionale Rahmenbedingungen halten. Zur Gestaltung werden allgemeine Qualitätskriterien (dezente Materialität und Farbigkeit) festgelegt und gleichzeitig funktionale Verbesserungen ermöglicht (z.B. transparenter Windschutz). Ziel ist es, ein ansprechendes und ruhiges Erscheinungsbild herzustellen. Zurzeit vorhandene diesen Kriterien nicht entsprechende Elemente haben einen Bestandsschutz bis Ende 2010. Einrichtungen und Elemente, die den Gesamteindruck einer Straße oder eines Platzes stören, werden ausgeschlossen (Bsp. Projektionen, Lauflichter usw.), um ein gegenüber anderen „Marktteilnehmern“ konkurrierendes Überbieten („Wettrüsten“) durch aufmerksamkeitsheischende Gestaltungen zu vermeiden. Die Regelungen bedeuten zwar Beschränkungen der einzelnen Anlieger, jedoch mit dem Ziel, eine gemeinsame qualitätsvolle Adresse (Straße, Platz) zu schaffen. Dies kommt insgesamt dem Stadtbild zu Gute.
Die durchgehende Nutzung innerhalb eines Kalenderjahres ist aufgrund des veränderten Verhaltens der Besucher in den Wintermonaten aufgenommen worden. Dies bedeutet jedoch, dass die gleiche Sorgfaltspflicht, in Bezug auf die Flächen, wie in den Sommermonaten notwendig ist. Hierzu wird es in den Einzelerlaubnissen einen gesonderten Hinweis geben.
Aus dem Kreis der Verbände wurde der Wunsch nach Ausweitung der gastronomisch nutzbaren Flächen und Einschränkung der freizuhaltenden Bereiche gewünscht. Die Verwaltung empfiehlt, an der bisherigen Handhabung, die nunmehr in der Satzung geregelt ist fest zuhalten, um eine höhere Attraktivität und Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer zu gewährleisten. Weiterhin wurde der Wunsch geäußert, Lichterketten zuzulassen. Die Verwaltung lehnt dies ab, um das oben beschriebene „Wettrüsten“ zu verhindern.

· Stehtische: Ähnlich wie bei den Freisitzen werden auch hier klare „Spielregeln“ für eine einheitliche Nutzung der Freiflächen vorgegeben. Damit soll eine Gleichbehandlung aller Antragsteller im öffentlichen Raum sichergestellt werden.
· Gewerbliche Nebenanlagen (§8): Insbesondere in der Innenstadt soll das Erscheinungsbild der öffentlichen Räume durch eine Reduzierung privater gewerblicher Nebenanlagen verbessert werden. Dreiecksständer (sog. „Kundenstopper“), private Fahrradständer mit Werbung u.ä. sollen in Zukunft nicht mehr die Gehwege verstellen. Daher werden sie nur noch in angemessenem Umfang und unmittelbar vor der Gebäudefront zugelassen. Ziel ist es, mehr Großzügigkeit, Funktionalität und Barrierefreiheit zu schaffen.

· Warenbänke: Angesichts der Nutzungsdichte in der Innenstadt erlangen Warenbänke eine immer größer werdende Bedeutung als zusätzliche Verkaufsfläche. Um bei dieser Entwicklung allen Interessen gerecht zu werden, ist eine Abstands- und Größenregelung aufgenommen worden, um die Leichtigkeit des Verkehrs in der Innenstadt zu gewährleisten.
  • Werbeaktionen der Geschäftsleute, sowie Werbeveranstaltungen werden in die Satzung aufgenommen (§10), um den öffentlichen Raum für seinen Widmungszweck zu schützen und gleichzeitig den Ansprüchen der Gewerbetreibenden gerecht zu werden. Dabei gilt es im Rahmen der Gleichbehandlung zu beachten, dass nur Werbung für die eigenen Verkaufsprodukte zugelassen wird.
  • Begriffsbestimmungen und Regelungen für den nicht ortsfesten Handel sind ebenfalls neu aufgenommen worden (§11). Beim Bauchladenverkauf handelt es sich nicht um einen Gemeingebrauch der öffentlichen Verkehrsflächen, sondern um eine Sondernutzung; eine Beschränkung der Ausübung ist daher auf bestimmte Zonen des Stadtgebietes zulässig. In der Zone I (Anlage III) herrscht in der Regel besonders während der Hauptgeschäftszeiten ein hohes Fußgängeraufkommen. Aufgrund der Abmessungen der Bauchläden und der unvermeidlichen Gruppenbildung durch Kaufinteressierte im Bereich des Bauchladenverkäufers führt der Bauchladenverkauf zu einer starken Behinderung der Fußgängerströme und steht damit im Widerspruch zu dem Anspruch der Fußgänger auf eine ungehinderte Fortbewegung. Eine Zulassung des Bauchladenverkaufs ist daher nicht dem Ziel, die Leichtigkeit des Verkehrs jederzeit aufrecht zu erhalten, vereinbar. Der Bauchladenverkauf soll daher grundsätzlich in Zone I zukünftig nicht mehr genehmigt werden. Das Verbot des Bauchladenhandels wurde von den beteiligten Verbänden ausdrücklich begrüßt. Einzige Ausnahme ist der Verkauf von Zeitungen, der aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zugelassen werden muss.

  • Verfahrensvorschriften und Fristen für das Antragsverfahren sind zur Übersichtlichkeit für den Antragsteller aufgenommen worden (§§13 + 14). Es wird der Grundsatz der Erlaubnis festgeschrieben (§§ 13 und 14). Als Anlage II ist zusammengestellt, welche Nutzungen erlaubnisfrei sind.
  • Ein Ergänzungskatalog für Ordnungswidrigkeiten bildet den Abschluss der Neuregelungen (§20)

Der Schwerpunkt der Veränderungen in der neuen Satzung liegt in den dargestellten Regelungen über die Nutzung der öffentlichen Flächen für Gewerbetreibende. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass durch die Zunahme der Nutzungen nicht nur positive Effekte für die die Belebung der Stadt erzielt worden sind, sondern auch der Schutz der Anwohner und Bewohner mehr beachtet werden muß. Um beiden Seiten gerecht zu werden, war eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Satzung unumgänglich.





II. Sondernutzungsgebührensatzung:

II.1 Ziele und wesentliche Änderungen

Auch der derzeitige Satzungstext der Sondernutzungsgebührensatzung entspricht in weiten Teilen nicht mehr der aktuellen Situation in der Landeshauptstadt. Darüber hinaus sind auch hier Elemente der Verwaltungspraxis, wie sie sich in den letzten Jahren entwickelt hat, in die neue Satzung eingeflossen, um eine Übersichtlichkeit für alle Antragsteller zu gewährleisten.
  • Das Ziel der neuen Gebührensatzung ist es, alle Tatbestände der gebührenpflichtigen Nutzungen aufzulisten, um eine größtmögliche Übersichtlichkeit für den Nutzer herzustellen. Diese Transparenz führt allerdings auch zu einer umfangreicheren Liste, die jedoch im Sinne der Kundenfreundlichkeit sinnvoll ist. Die Tarifstruktur hat zum Ziel, umfassend alle Nutzungen des öffentlichen Raums zu erfassen und nutzungsabhängig abgewogene Tarife festzuschreiben.
  • Als wesentliche Änderung ist die umfangreichere Auflistung im Bereich der Freisitze zu nennen. Hier ist die bisherige Verwaltungspraxis bei der Unterscheidung der verschiedenen Bereiche innerhalb der Stadt Hannover in die Satzung übernommen worden.
    • Die öffentliche Abfallentsorgung ist (wie bisher) kostenfrei gestellt, die (privatwirtschaftlichen) Wertstoffsammlungen fallen jedoch zukünftig unter diese Satzung und sind in der Gebührenordnung in Tarifstelle 9 erfasst. (Hinweis: Zur Regelung von Wertstoffsammlung gab bzw. gibt es bisher gesonderte Verträge. Eine entsprechende Vereinbarung mit aha in Bezug auf die DSD-Sammlung hat bis zum 31.12.2009 Bestandsschutz).
    • Alle Eingriffe, die mit privaten Bauten in Zusammenhang stehen, werden tariflich gleichartig gesehen. Besonders geregelt sind dabei Baustellen, wenn Werbung damit verbunden ist. Ebenfalls neu geregelt sind Kellerwandsanierungen (Tarifstelle 11) und Leitungen und Gleise (Tarifstelle 12), die bisher satzungsmäßig nicht erfasst waren.
    • Viele Erlaubnisse, die bisher erteilt wurden und nicht unter die Sondernutzung fielen, erforderten eine Gebühr über die Verwaltungskostensatzung. Durch eine sehr weitgehende Erfassung vieler Nutzungsansprüche und Festschreibung in der Sondernutzungsgebührensatzung kann demnächst einheitlich über dieses Satzungswerk ein Bescheid erteilt werden.
    • Die vorgelegte Satzung enthält auch eine Gebührenregelung für Veranstaltungen die die Stadt Hannover selbst durchführt, bzw. an deren Durchführung sie interessiert ist und/ oder diese unterstützt (§ 6 V). Da nicht alle Veranstaltungen einen rein kommerziellen Charakter besitzen, ist über diese Regelung eine Möglichkeit der Gebührenreduzierung geschaffen worden. Gleichwohl ist an diese Regelung ein strenger Maßstab anzulegen, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. So müssen Veranstaltungen die z. B. den gesamten Erlös an eine gemeinnützige Organisation spenden anders behandelt werden, als Veranstaltungen die lediglich einem „guten Zweck“ dienen.



    II. 2 Zur Gebührenkalkulation
    • Für die Neuaufstellung der Gebührenordnung wurde unter Einbeziehung eines Ingenieurbüros, das die Stadt auch bereits bei der Neufassung der Marktgebührensatzung beraten hat, eine neue kalkulatorische Grundlage geschaffen. Auf dieser Basis sind mittels Gewichtungen und Bewertungskriterien den einzelnen Tarifstellen Kosten zugeordnet worden.
    • Das Stadtgebiet ist in zwei Tarifzonen mit einem unterschiedlichen Basissatz eingeteilt.
    • Bei den einzelnen Tarifstellen wurden den Kriterien: Einwirkungen auf die Straße, Einwirkungen auf den Gemeingebrauch, wirtschaftliches Interesse des Antragstellers sowie Allgemeininteresse an dieser Nutzung Punktwerte von 0 bis 10 Punkte zugeordnet, die mit dem kalkulatorisch ermittelten Basissatz multipliziert werden.
    • Wichtigste Neuerung im Gebührenteil ist die Einführung einer Jahresgebühr. In der Vergangenheit wurden von vielen Nutzern 3 -4 Einzelanträge über das Kalenderjahr gestellt. Dieses hatte einen hohen Verwaltungsaufwand zur Folge, da in jedem Fall nicht nur ein neuer Bescheid und eine neue Rechnung, sondern auch eine weitere (interne) Buchung ausgelöst wurde. Um auch das Verfahren der Beantragung zu erleichtern und da der wirtschaftliche Vorteil bei einer ganzjährigen Sondernutzung im Durchschnitt geringer ist als bei kurzfristigen Zeiträumen, liegt die Jahresgebühr zukünftig bis zu 25% unterhalb der Gebühr für die Summe von Teilgenehmigungen für ein Kalenderjahr. Für den städtischen Haushalt erwartet die Verwaltung aber keine oder nur geringe Mindereinnahmen, da durch die Jahresgebühr ein Anreiz geschaffen wird, die beabsichtigte Außengastronomie frühzeitig anzumelden und durch die neuen Tarifstellen eine Erfassung zusätzlicher Sondernutzungen möglich wird.

    II. 3 Wirksamkeit der Sondernutzungsgebührensatzung

    Aus abrechnungstechnischen Gründen kann die Sondernutzungsgebührensatzung erst zum 01.01.2009 wirksam werden. Eine Veränderung der Bescheide im laufenden Jahr führt einerseits zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und ist andererseits verwirrend für den einzelnen Erlaubnisnehmer, da er seinen ursprünglichen Gebührenbescheid zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt hat und nunmehr eine neue Aufstellung der Gebühren erhalten würde.
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    Hannover / 07.02.2008