Antrag Nr. 0358/2012:
Änderungsantrag der PIRATEN-Fraktion zu Drucks. Nr. 0246/2012, Entgeltordnung der Ada- und Theodor-Lessing-Volksschule

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der PIRATEN-Fraktion zu Drucks. Nr. 0246/2012, Entgeltordnung der Ada- und Theodor-Lessing-Volksschule

In - den Kulturausschuss - den Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung - den Verwaltungsausschuss - die Ratsversammlung Änderungsantrag gem. § 34 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu Drucksache 0246/2012 zu beschließen


Die geplante Entgeltordnung der Ada- und Theodor-Lessing-Volkshochschule
Hannover (VHS) ab 01.09.2012 (Anlage 1 zu Drs. 0246/2012) wird unter Punkt 5
Ermäßigungen, Unterpunkt 5.2, wie folgt geändert:

- Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges
Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen
freiwilligen Wehrdienst absolvieren 50%

Außerdem wird die geplante Entgeltordnung der Ada- udn Theodor-Lessing-
Volkshochschule ab 01.09.2014 (Anlage 2 zu Drs. 0246/2012) unter Punkt 5
Ermäßigungen, Unterpunkt 5.2, wie folgt ergänzt:

- Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges
Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendient oder eine
freiwilligen Wehrdienst absolvieren 50%

Begründung


Die bisherige VHS-Entgeltordnung vom 18.05.2006 berücksichtigte die schwierige soziale Lage von Zivildienstleistenden sowie Wehrpflichtigen während der Ableistung der Wehrdienstzeit und gewährte diesen Personengruppen eine Ermäßigung auf das Kurzentgelt in Höhe von 50 %.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt worden und damit einhergehend auch der Zivildienst. Gleichwohl gibt es eine hohe Zahl von vor allem jungen Menschen, die ihr Engagement für die Gesellschaft mit Teilnahme an den unterschiedlichen, teils neu eingeführten Freiwilligendiensten dokumentieren.

Im Gegenzug sollte selbstverständlich sein, dass die hannoversche Stadtgesellschaft diesen engagierten, im Regelfall finanziell dürftige entschädigten Menschen nicht nur ideelle Anerkennung zollt, sondern ihnen auch den Zugang zu kommunalen Bildungs- und nWeiterbildungsangeboten erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Regel-Gebührenermäßigung geboten.




Hannover, den 7. Februar 2012




Dr. Jürgen Junghänel
- Vorsitzender -