Drucksache Nr. 2237/2009:
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben (Beiträge und Kostenerstattungen) für die Abwasserbeseitigung der Landeshauptstadt Hannover ("Abwasserbeseitungsabgabensatzung")

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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2237/2009
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Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben (Beiträge und Kostenerstattungen) für die Abwasserbeseitigung der Landeshauptstadt Hannover ("Abwasserbeseitungsabgabensatzung")

Anträge,

1. die Satzung über die Erhebung von Abgaben (Beiträge und Kostenerstattungen) für die Abwasserbeseitigung der Landeshauptstadt Hannover nach dem Wortlaut der Anlage 1 zu beschließen

und damit einhergehend
2. die Beitragssätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Einheitssätze zur Kostenerstattung für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen an die Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation wie folgt festzusetzen:

Abwasserbeitrag Schmutzwasser: 3,11 € pro m² Veranlagungsfläche
Abwasserbeitrag Niederschlagswasser: 6,37 € pro m² Veranlagungsfläche
Herstellungsaufwand Schmutzwasser: 909,11 € je Meter Anschlusskanal
Herstellungsaufwand Niederschlagswasser: 512,60 € je Meter Anschlusskanal

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht erforderlich. Die Drucksache hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Kostentabelle

Die Neufassung der Änderungssatzung hat finanzielle Auswirkungen auf die Gesamtheit der Beitragsschuldner, da die darin festgesetzten Beitragssätze gegenüber den derzeit gültigen Sätzen erhöht sind. Eine Quantifizierung dieses Effekts ist nicht möglich.

Begründung des Antrages

Die Stadtentwässerung hat die Firma aqua consult Ingenieur GmbH mit der Kalkulation der Sätze des Abwasserbeitrages und der Kostenerstattung nach Einheitssätzen für die Grund- stücksanschlüsse beauftragt.

Die Kalkulation umfasst den Zeitraum der Jahre 2004 bis 2014. Das vorliegende Gutachten vom 11.08.2009 gliedert sich in zwei Zeiträume:
1. den Bestandszeitraum, der die Jahre 2004 bis 2007 umfasst und die tatsächlichen Kosten der beitragsfähigen Maßnahmen berücksichtigt,
2. den Prognosezeitraum (Jahre 2008 bis 2014), für den die Kosten der beitrags- fähigen Maßnahmen auf der Grundlage der zum Beurteilungsstichtag 31.12.2007 zur Verfügung stehenden Daten hochgerechnet bzw. geschätzt wurden.

Den für die gesamte Rechnungsperiode ermittelten Gesamtkosten für den Bau der zen- tralen öffentlichen Kanalisation, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser, wurden die im Bestandszeitraum tatsächlich angeschlossenen bzw. im Prognosezeitraum künftig anzuschließenden beitragsfähigen Flächen gegenüber gestellt.

Daraus ergibt sich ein zur vollständigen Kostendeckung notwendiger Abwasserbeitrag
1. für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 4,14 € pro m² Veranlagungsfläche
2. für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 8,49 € pro m² Veranlagungs- fläche.

Zur Ermittlung der Einheitssätze für die Grundstücksanschlüsse wurde der Bestandszeit- raum der Jahre 2004 bis 2007 betrachtet. Auf der Grundlage der Daten des Jahres 2007 wurde des Weiteren eine Prognose für die Jahre 2008 bis 2014 vorgenommen. Die für die Herstellung sämtlicher Grundstücksanschlüsse entstandenen Kosten wurden, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasseranschlüssen, den Summen der Kanalanschlusslängen gegenüber gestellt.

Daraus ergibt sich ein zur vollständigen Kostendeckung notwendiger Einheitssatz
1. für Schmutzwasseranschlüsse in Höhe von 1.212,15 € je Meter Anschlusskanal
2. für Niederschlagswasseranschlüsse in Höhe von 683,46 € je Meter Anschlusskanal.
Das Gutachten der Firma aqua consult Ingenieur GmbH (Erläuterungsbericht nebst An- lagen) ist wegen seines Umfanges nicht dieser Beschlussdrucksache als Anlage beigefügt. Die vollständigen Kalkulationsunterlagen sind den im Rat vertretenen Fraktionen vorab zur Verfügung gestellt worden.

Mit Inkrafttreten der neugefassten Satzung geht ein Wechsel in der bisherigen Abrech- nungssystematik bei den Grundstücksanschlüssen einher. Derzeit werden die Kosten bei Grundstücken, die erstmals einen Anschluss an die zentrale öffentliche Kanalisation er- halten, pauschal über den einmaligen Abwasserbeitrag abgerechnet; der Herstellungsauf- wand ist dabei in den Abwasserbeitrag eingerechnet. Grundstückseigentümer, deren Grundstücke in der Vergangenheit bereits zum einmaligen Abwasserbeitrag veranlagt worden sind, zahlen hingegen die tatsächlichen Kosten für den hergestellten Grund- stücksanschluss.

Diese derzeit gültige Abrechnungssystematik hat sich aus den nachstehenden Gründen als nicht optimal herausgestellt.

Ziel der mit der Satzung 2005 erfolgten Abrechnungsumstellung auf über den Abwasserbeitrag zu erhebende Einheitssätze für Grundstücksanschlüsse war es, den Grundstückseigentümern bei ihren Planungen mehr Sicherheit im Bezug auf die Kosten geben zu können. Der Abwasserbei- trag lässt sich unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße und der sich aus dem Be- bauungsplan ergebenden zulässigen Bebauung im Vorfeld exakt berechnen. Dieses Ziel wurde jedoch nur insoweit erreicht, als für das Grundstück bisher noch nicht der einmalige Abwasserbeitrag in der Vergangenheit festgesetzt war.

Für alle anderen Grundstücke (beispielsweise im Falle einer Neubebauung nach Abriss des vormals darauf befindlichen Gebäudes oder nach Teilung eines bereits zum Beitrag ver- anlagten Grundstückes) sind die entsprechenden Baukosten weiterhin in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Die Kosten können somit weiterhin erst nach Baudurch- führung verbindlich beziffert werden.

Diese unterschiedliche Abrechnung beinhaltet eine Ungleichbehandlung der Grundstücks- eigentümer.

Weiter ist es für eine Abrechnung in Echtkosten erforderlich, dass sämtliche Kosten bekannt sind, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses entstanden sind. Dazu gehören auch die Kosten für die Straßenwiederherstellung. Diese Kosten lassen sich oft erst einige Jahre nach Herstellung des Anschlusses beziffern, weil die Straßen- wiederherstellung nicht immer unmittelbar nach Herstellung eines Grundstücksanschlusses durchgeführt wird (hier wird aus Effektivitäts- und Kostengründen oftmals gewartet, um mehrere Einzelbaumaßnahmen zusammen zu fassen und in einem Auftrag zu vergeben). Dies hat dann dazu geführt, dass Veranlagungen erst einige Jahre nach Anschluss des Grundstückes vorgenommen werden konnten, was von Abgabenschuldnern immer wieder kritisiert worden ist. Als problematisch in diesem Zusammenhang hat sich auch herausge- stellt, dass einzelne Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bei einer relativ späten Veranlagung nicht mehr über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung der For- derung verfügen, möglicherweise auch deshalb, weil sie nicht mehr mit einer solchen For- derung gerechnet haben. Folge hiervon ist, dass eine Nachfinanzierung erforderlich wird oder von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern eine zinspflichtige Raten- stundung beantragt werden muss.

Durch die nicht zeitnahe Abrechnung der Kosten der Grundstücksanschlüsse erhält die Stadtentwässerung darüber hinaus die von ihr für die Baumaßnahme verauslagten Kosten erst zu einem relativ späten Zeitpunkt zurück.

Die Abrechnung der tatsächlichen Kosten der Grundstücksanschlüsse lässt auch unbe- rücksichtigt, dass die Kosten für die gleiche Leistung in Abhängigkeit von der Auftragslage des beauftragten Fachunternehmens in unterschiedlicher Höhe anfallen können. So kommt es relativ oft vor, dass für benachbarte Grundstücke, deren Anschlüsse zu unterschied- lichen saisonalen Zeiten im selben Jahr hergestellt werden, deutlich unterschiedliche Bau- kosten entstehen. Eine solche Konstellation ist den benachteiligten Grundstückseigentümer- innen und -eigentümern kaum zu vermitteln und hat immer wieder Probleme bereitet und zu Gerichtsverfahren geführt.

Die nunmehr vorgesehene Abrechnung aller von der Stadtentwässerung hergestellten Grundstücksanschlüsse über eine Kostenpauschale je laufendem Meter Anschlussleitung gleicht die oben beschriebenen Nachteile aus:

· Anschlusskosten sind im Vorfeld genau zu beziffern,
· Erstanschlüsse und weitere Anschlüsse werden gleich behandelt,
· eine Abrechnung der von der Stadtentwässerung verauslagten Kosten gegenüber den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ist zeitnah nach Aufmaß der Baumaßnahme möglich,
· saisonale Hoch- und Tiefzeiten bleiben bezogen auf den Preis des einzelnen Anschlusses ohne Bedeutung.
Die vorstehend dargestellte Umstellung des Abrechnungssystems führt im Ergebnis dazu, dass Eigentümerinnen und Eigentümer kleinerer Grundstücke (insbesondere Reihenhaus- und Einfamilienhausgrundstücke) künftig für die für ihr Grundstück hergestellten Grund- stücksanschlüsse höhere Kosten aufbringen müssen, als das bei dem derzeitigen Abrech- nungssystem (pauschalierte Abrechnung der Anschlusskosten über die Veranlagungs- fläche) der Fall ist.

Um hier eine Entlastung zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Kostendeckung beim Ab- wasserbeitrag und beim Herstellungsaufwand für die Grundstücksanschlüsse auf jeweils
75 % zu begrenzen. Dies ergibt nachstehende Hebesätze:

Abwasserbeitrag Schmutzwasser: 3,11 € pro m² Veranlagungsfläche
Abwasserbeitrag Niederschlagswasser: 6,37 € pro m² Veranlagungsfläche
Herstellungsaufwand Schmutzwasser: 909,11 € je Meter Anschlusskanal
Herstellungsaufwand Niederschlagswasser: 512,60 € je Meter Anschlusskanal

Im Vergleich zu den Umlandkommunen liegt die Gesamtbelastung der hannoverschen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bei einem Anschluss ihrer Grundstücke an die zentrale öffentliche Kanalisation damit im Durchschnittsbereich. Sie entspricht in etwa der Gesamtbelastung, wie sie sich für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer aus der hannoverschen Vorvorgängersatzung des Jahres 1997 ergeben hat.

Die nicht durch Beiträge und Kostenerstattungen gedeckten Investitionen und Herstellungs- aufwendungen sind durch die Stadtentwässerung vorzufinanzieren. Die hierfür anfallenden Zinskosten werden direkt aus dem Gebührenhaushalt finanziert, indem sie bei der Ge- bührenkalkulation Kosten steigernd berücksichtigt werden. Die aufzubringenden Tilgungs- leistungen hingegen sind aus Abschreibungserlösen der öffentlichen Kanäle zu finanzieren. Da die insoweit verwendeten Abschreibungserlöse nach Ablauf der Lebensdauer der öffent- lichen Kanäle für deren Wiederherstellung nicht zur Verfügung stehen, entsteht für diesen Anteil ein weiterer Fremdfinanzierungsbedarf, der wiederum zu Zinskosten und Tilgungs- leistungen führt, von denen die Zinskosten wiederum in die Gebührenkalkulation einzu- stellen sind.

Unter der Annahme, dass das jährliche Beitragsvolumen einschließlich der Herstellungs- kosten für die Hausanschlüsse im Mittel dauerhaft bei ca. 2,6 Mio. € liegen wird, wirkt sich die Fremdfinanzierung des insoweit nicht über Beiträge bzw. Kostenerstattungen gedeckten 25%igen Anteils nur sehr gering auf die Abwassergebühren aus. Die Schmutzwasserge- bühren werden im 1. Jahr mit 0,0008 € pro Kubikmeter und nach 30 Jahren mit 0,012 € pro Kubikmeter beaufschlagt. Die Belastung der Gebühr für die Niederschlagswasserentsor- gung beträgt im 1. Jahr 0,0003 € pro Quadratmeter und nach 30 Jahren 0,004 € pro Quadratmeter gebührenrelevanter Fläche.

Eine Gegenüberstellung der Änderungen der zur Beschlussfassung vorgelegten Ab- wasserbeseitigungsabgabensatzung zu der derzeit gültigen Satzung des Jahres 2005 ist dieser Drucksache als Anlage 2 beigefügt.
68.0 3
Hannover / 20.10.2009