Drucksache Nr. 2893/2017:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1751, Göttinger Chaussee / Friedländer Weg
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2893/2017
2
 

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1751, Göttinger Chaussee / Friedländer Weg
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1751 als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht zu erwarten.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Städtebaulich-funktionale Defizite sowie das Potenzial zur Funktionsstärkung der Gemengelage im Bereich zwischen der Göttinger Chaussee und der Frankfurter Allee wurden im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung für das Gebiet Oberricklingen Nord-Ost festgestellt. Für dieses Gebiet sind Mittel aus dem Förderprogramm des Bundes „Soziale Stadt“ beantragt worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen dies unterstützen.

Mit der Planaufstellung wird das Ziel verfolgt, das kleinteilig strukturierte und vorhandene Gewerbegebiet zwischen Friedländer Weg und Ricklinger Stadtweg zu sichern. Außerdem soll die Nutzungsstruktur des vorhandenen Mischgebiets, das durch Wohnen, Einzelhandel und gewerbliche Nutzung geprägt ist, erhalten werden. Das Mischgebiet dient gleichzeitig als Puffer zwischen der gewerblichen Nutzung im östlichen Bereich des Plangebiets und der Wohnbebauung auf der westlichen Seite der Göttinger Chaussee.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans soll es weiterhin sein, durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten und Wettbüros die Ansiedlung von solchen Nutzungen zu unterbinden und die vorhandene Nutzungsstruktur zu sichern. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro vor.

Der Aufstellungsbeschluss soll auch dazu dienen, die Voraussetzung für die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB zu schaffen.


Da es sich um die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB handelt, in dem sich der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, soll der Bebauungsplan Nr. 1751 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Nach § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden weiteren Voraussetzungen durchgeführt werden:

- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet.

- Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

- Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.


Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs.1 BauGB abgesehen.
61.12 
Hannover / 23.11.2017