Drucksache Nr. 2836/2012:
Satzung zur Änderung der Regelungen über die Vergütung von Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Hannover

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Organisations- und Personalausschuss
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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2836/2012
8
 

Satzung zur Änderung der Regelungen über die Vergütung von Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Hannover

Antrag,


die Satzung zur Änderung der Regelungen über die Vergütung von Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Hannover (Anlage 1) einschließlich des zugehörigen Gebührentarifes (Anlage 2)

zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Gender Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 37 - Investitionstätigkeit
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 37 - Investitionstätigkeit
Produkt 12601
Produkt 12602
Gefahrenvorbeugung
Gefahrenabwehr
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 413.800,00 €
Privatrechtl. Entgelte 23.200,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 89.692,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 19.400,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 327.908,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 327.908,00 €
Die Verwaltung geht von Mehrerträgen, die durch die Anpassung der Gebührensatzung und die Novellierung des NBrandSchG realisiert werden können,  in Höhe von 437.000 € aus, die sich auf privatrechtliche und öffentlichrechtliche Entgelte in den Produkten Gefahrenvorbeugung (12601) und Gefahrenabwehr (12602) aufteilen. Die bei den öffentlichrechtlichen Entgelten dargestellten Mehrerträge in Höhe von 413.800 € werden insgesamt dem Produkt Gefahrenabwehr (12602) zugeordnet. Von den erwarteten Mehrerträgen bei den privatrechtlichen Entgelten in Höhe von  23.200 € entfallen auf das Produkt Gefahrenvorbeugung (12601) 13.000 € und auf das Produkt Gefahrenabwehr (12602) 10.200 €.

Begründung des Antrages

1.
In der vorgelegten Satzung werden die bisherige „Regelung der privatrechtlichen Entgelte für die Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Hannover außerhalb der Pflichtaufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG)“ und die „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Hannover“ zusammengefasst; aus privatrechtlichen Entgelten für die sog. „freiwilligen Aufgaben“ der Feuerwehr und dem Kostenersatz bei den öffentlich- rechtlichen Pflichtaufgaben werden einheitliche Gebühren. Dies entspricht zum einen der vom Niedersächsischen Städtetag für niedersächsische Feuerwehren zur Verfügung gestellten Mustersatzung. Zum anderen dient es der Verwaltungsvereinfachung. Denn in der Abrechnungspraxis stellt die unterschiedliche Gerichtszuständigkeit -Zivilgericht für Entgelte und Verwaltungsgericht für Kostenersatz bzw. Gebühren- eine unnötige Fehlerquelle dar. Durch die Vereinheitlichung der Vergütung für Feuerwehreinsätze wird daher erwartet, dass die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten um diese Thematik abnimmt und der Forderungseinzug auf diese Weise beschleunigt werden kann.

2.
Gleichzeitig mit der vorgelegten Satzung werden der noch aus dem Jahr 2004 stammende Kosten- bzw. Entgelttarif zum „Gebührentarif“ verschmolzen und aktualisiert. Satzungstext und Gebührenkalkulation berücksichtigen die neuesten Änderungen des NBrandSchG vom 27.07.2012 und die aktuelle Rechtsprechung.

3.
Für die Feuerwehren in Niedersachsen war gesetzlich vorgeschrieben, dass bei Pflichteinsätzen nicht Gebühren, sondern lediglich „Kostenersatz“ erhoben werden durfte; Brand- bzw. Rettungseinsätze von Menschen aus akuter Lebensgefahr sind unentgeltlich zu erbringen. In der Rechtsprechung setzte sich zuletzt die Auffassung durch, dass bei der Berechnung von Kostentarifen im Rahmen des Kostenersatzes insbesondere die Kosten für die Vorhaltung der zahlreichen Fahrzeuge, Geräte und des Personals unberücksichtigt zu bleiben hätten. Diese Vorhaltungskosten machen jedoch gerade bei selten benötigten Sondereinsatzfahrzeugen einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtkosten von Feuerwehreinsätzen aus. Sind Vorhaltungskosten bei der Kostenberechnung nicht berücksichtigungsfähig, drohen drastische Einnahmeeinbußen.

Hierauf hatte der Niedersächsische Städtetag in seiner Stellungnahme zum Haushaltsbegleitgesetz vom 01.01.2010 (LT-Drs. 16/1640) hingewiesen und bewirkte damit die Streichung des Begriffes „Kostenersatz“ aus dem niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG). Stattdessen erhielt die Feuerwehr das Recht, für freiwillige und Pflichtleistungen Gebühren nach dem niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) zu berechnen. Welche einzelnen Kostenpositionen in die Gebührenkalkulation nach NKAG einzustellen waren, blieb jedoch weiterhin streitig.

Erst die kürzlich ergangene, letztinstanzliche Entscheidung des OVG Lüneburg vom 28.06.2012 (Az. 11 LC 234/11) und die neuerliche Änderung des NBrandschG vom 27.07.2012 brachten im Hinblick auf eine rechtmäßige Gebührenerhebung und -berechnung die nötige Rechtssicherheit. Die nun vorgelegte Satzung nebst Gebührentarif entspricht der aktuelle Gesetzeslage und dem Stand der letztinstanzlichen Rechtsprechung in Niedersachsen.

Fest steht jetzt, dass

▪ die Feuerwehr Fehlalarme von Brandmeldeanlagen immer dann abrechnen kann, „wenn tatsächlich kein Brand vorlag“. Auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Betreibers kommt es nicht mehr an.

▪ der Einsatz bzw. die Entsorgung von Sonderlösch- bzw. Sondereinsatzmitteln bei Bränden in Gewerbebetrieben abgerechnet werden kann, der Brandeinsatz als solcher aber unentgeltlich bleibt.

▪ Gebührentarife dürfen auf Basis der tatsächlichen jährlichen Einsatzstunden eines jeden Einsatzmitteltyps berechnet werden; eine ggf. erforderliche Deckelung kann bei der Beschlussfassung über die Tarife vorgesehen werden, eine Begrenzung der ansatzfähigen Stunden auf „im Handwerk übliche Betriebsstunden“ erfolgt nicht.

▪ bei der Gebührenkalkulation Zuschüsse des Landes und Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer nicht Kosten mindernd berücksichtigt werden müssen. Sie kommen somit allein den Kommunen zugute.

In der als Anlage 3 beigefügten Synopse werden alter und neuer Satzungstext gegenübergestellt. Die aus der aufgehobenen Entgeltregelung entnommenen Vorschriften sind ebenfalls dargestellt und entsprechend gekennzeichnet.

4.
Die durchschnittlichen Personalkosten und Personalnebenkosten in den einzelnen Laufbahngruppen (Anlage 4) wurden jetzt erstmalig auf der Grundlage einer dem kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKR) entsprechenden Kostenrechnung des Fachbereiches 37 ermittelt. Basis ist eine durchschnittlich angenommene Jahresarbeitsstundenzahl von 1544 Stunden.

Da die Landeshauptstadt Hannover nach neuer Rechtslage Rückstellungen für Pensionen und Beihilfen bildet, wurde ein Abschlag in Höhe von insgesamt 50% bei den tatsächlich gezahlten Beihilfen im Jahr 2011 vorgenommen. Der sich sodann ergebende Betrag stellt nach Auffassung der Verwaltung einen Mindestbetrag dar, der für Beihilferückstellungen rechtskonform im Rahmen der Personalkosten angesetzt werden darf.

Der Aufwand für Pensionsrückstellungen wurde mit einem Pauschalsatz von 52,9 % des Personalaufwandes angesetzt.

Sach- und Gemeinaufwand sind aus Vereinfachungsgründen wie bisher nach den Empfehlungen der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) aus dem Jahre 2011 berechnet worden. Danach sind für Sachaufwand bei nicht Büroarbeitsplätzen 3.450 € und bei Büroarbeitsplätzen 9.700 € anzusetzen. Der Gemeinaufwand wird bei Büroarbeitsplätzen pauschal mit 20% des Bruttolohns und bei Nicht- Büroarbeitsplätzen mit 15% angesetzt. Die sich hieraus ergebenden Durchschnittssätze von 48 € für Beamte, Laufbahngruppe (Lbg) I, 2. Einstiegsamt / mittlerer Dienst, 68 € für Beamte Lbg.II, 1. Einstiegsamt / gehobener Dienst und 87 € für Beamte LbG.II, 2. Einstiegsamt / höherer Dienst werden somit rechtmäßig sein, unabhängig davon, wie ein Gericht die in der Gebührensatzung ansatzfähigen Kosten für die nach NKR zu bildenden Rückstellungen ggf. bewerten wird. Da der Einsatz der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Werkstattbeschäftigten als geringfügig anzusehen ist (10%), hält die Verwaltung es für gerechtfertigt, den Einsatz dieser Kräfte den Beamten der Lbg.I/ mittlerer Dienst zuzuordnen.

Für den Personalaufwand bei der Brandverhütungsschau (früher: Hauptamtliche Brandschau) muss kein gesonderter Tarif mehr ausgewiesen werden, weil die Feuerschutzsteuer nach der Rechtsprechung nicht Aufwand senkend zu berücksichtigen ist.

Der Fahrzeugaufwand (Anlage 5) wurde ebenfalls anhand der Kostenrechnung berechnet. Der Investitionsaufwand (fester Aufwand) fließt in Form einer kalkulierten Abschreibung und mit der dazugehörigen Verzinsung in die Fahrzeug- und Gerätestundensätze ein. Beim Aufwand wurden u.a. auch kalkulatorische Zinsen in Höhe von 5% und kalkulatorische Abschreibungen berücksichtigt. Der ausgewiesene Stundensatz ergibt sich anhand des Aufwandes pro Fahrzeug und Jahr, verteilt auf die Einsatzminuten des jeweiligen Fahrzeugtyps, die aus den Jahren 2009-2011 gemittelt wurden. Wie beim Personalaufwand wurde für die Löschfahrzeuge und die Drehleitern der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr ein einheitlicher Tarif gebildet. Für die Fahrzeuge der Feuerwehrschule und derjenigen, die für die Prüfung der Steigleitungen verwendet werden, waren u.a. aus steuerlichen Gründen gesonderte Tarife zu berechnen (rot).

Die Berechnung der Nachbereitungspauschale ergibt sich aus Anlage 6. Sie wird nur erhoben, wenn im konkreten Abrechnungsfall eine „Nachrüstung“ des Fahrzeuges erforderlich war (z.B. wegen einer erforderlichen Desinfektion oder weil Verbrauchsmaterialien aufgefüllt werden müssen). Berechnungsbasis sind die durchschnittlichen Nachrüstzeiten für die jeweilige Besatzung des Fahrzeugs und das Fahrzeug selbst, welches in der Zeit der Nachrüstung nicht einsatzfähig ist.

Die Gebühr für die Prüfung von Brunnen und Steigleitungen wird jetzt pauschal pro Steigleitung berechnet (Anlage 7). Befinden sich mehrere Steigleitungen auf einem Grundstück, entfällt der Anteil für An- und Abfahrt. Die Anwendung von Pauschalen erscheint sachgerecht, weil die Feuerwehr je nach Verfügbarkeit unterschiedlich teure Fahrzeuge nutzt. Die Pauschalen wurden durch Mischkalkulation über sämtliche Fahrzeuge ermittelt, die für die Prüfungen verwendet werden. Handelt es sich nicht um die erste Prüfung im Rahmen einer Bauabnahme, ist die Prüfung von Steigleitungen umsatzsteuerpflichtig.

Als Anlage 8 ist die Synopse der bisher gültigen Tarife 2004 und der neu berechneten Gebühren beigefügt. Überall, wo für 2004 keine Preise eingetragen sind, handelt es sich um neu beschaffte Fahrzeugarten oder Leistungen, die es bisher nicht gab. Tarife für Fahrzeuge, die erst so kurz in Betrieb waren, dass noch keine repräsentativen Zahlen zur Verfügung standen, wurden durch Schätzung bzw. durch Vergleich mit den Tarifen anderer Kommunen festgesetzt. Bei einigen Fahrzeugarten ergeben sich Preissteigerungen von über 100%. Dies liegt zum einen daran, dass die Tarife wegen der unsicheren Rechtslage lange Zeit nicht angepasst werden konnten. Zum anderen erlaubt die neue Kostenrechnung eine viel genauere Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes; dieser darf nach der neuen Gesetzeslage bei der Berechnung der Gebühren nahezu vollumfänglich berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung auch der Einsatzminuten, die auf kostenlose Brandeinsätze fallen, genügt nach der jüngsten Rechtsprechung, um eine Subventionierung der Pflichtleistungen, die aus Steuergeldern finanziert werden sollen, durch die Abnehmer freiwilliger Feuerwehrleistungen zu verhindern.

Trotz der teilweise erheblichen Steigerungen der Gebühren empfiehlt die Verwaltung keine pauschale Gebührendeckelung für einzelne Fahrzeugtypen. Es erscheint sachgerechter, eine eventuelle Unbilligkeit im Einzelfall durch die im NKAG vorgesehenen Billigkeitsregeln auszugleichen.

5.
Über die Entwicklung des Ertrags kann keine verlässliche Angabe gemacht werden. Sie ist abhängig von der Zahl kostenpflichtiger Einsätze. Diese ist nicht vorhersehbar, da sie von vielen Unwägbarkeiten bestimmt wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Inanspruchnahme der freiwilligen Leistungen, die nur auf Antrag erbracht werden, wegen der gestiegenen Preise sinken wird. In den Jahren 2007-2010 wurden durchschnittlich aus freiwilligen und pflichtigen Hilfeleistungseinsätzen 350.000 € eingenommen. An rd. 80% der Einsätze ist ein Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) beteiligt. Um eine annähernd realistische Schätzgrundlage für zukünftige Mehrerträge zu erhalten, wird ausschließlich die Preissteigerung für die HLF herangezogen, sie liegt bei 38%. Bei gleichbleibenden Einsatzzahlen (durchschnittlich 1600 pro Jahr) wäre mit durchschnittlichen Einsatzkosten von 300 € pro Einsatz daher mit einer Ertragssteigerung von rd. 130.000 € pro Jahr zu rechnen. Wird allerdings der zu erwartende Einsatzrückgang mit 20% berücksichtigt, läge der zu erwartende Mehrertrag nur noch bei 34.000 €. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in einigen Fällen die Tarife aus Billigkeitsgründen reduziert werden müssen.

Die Erträge aus der Prüfung von Steigleitungen schwanken aufgrund von unterschiedlichen Prüfintervallen jährlich stark. In 2011 lagen die Einnahmen zuletzt bei rd. 75.000 €. Durch die Preissteigerung im Bereich der Steigleitungsprüfungen ist mit einem Rückgang der Fallzahlen zu rechnen, da Wiederholungsprüfungen an Steigleitungen auch durch sachverständige Unternehmen durchgeführt werden können. Unter der Annahme, dass zukünftig jährlich etwa 80 Objekte bzw. Grundstücke mit nassen Steigleitungen und ca. 85 Objekte bzw. Grundstücke mit trockenen Steigleitungen durch die Feuerwehr geprüft werden, ist mit einer Mehreinnahme von 13.000 € zu rechnen.

Die Abrechnungsmöglichkeit von Fehlalarmen bei Brandmeldeanlagen (BMA) ist durch das novellierte NBrandSchG erheblich erweitert worden, so dass hier grundsätzlich Mehrerträge zu erwarten sind. Wir gehen davon aus, dass ca. 600 Fehleinsätze an BMA mit einem durchschnittlichen Rechnungsbetrag von 650 € zusätzlich abrechenbar sein können, sofern die Abrechnungskapazitäten hierfür geschaffen werden. In Summe geht die Verwaltung von Mehrerträgen, die durch die Anpassung der Gebührensatzung und die Novellierung des NBrandSchG realisiert werden können, in Höhe von 437.000 € aus, die sich auf privatrechtliche und öffentlichrechtliche Entgelte in den Produkten Gefahrenvorbeugung (12601) und Gefahrenabwehr (12602) aufteilen.
37 
Hannover / 06.12.2012