Drucksache Nr. 2727/2020:
Bebauungsplan Nr. 718 1. Änderung - Kita Uferzeile
- vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB -
Aufstellungsbeschluss, Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
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2727/2020
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 718 1. Änderung - Kita Uferzeile
- vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB -
Aufstellungsbeschluss, Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 718, 1. Änderung als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu beschließen,
2. auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu verzichten,
3. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 718, 1. Änderung mit Begründung zuzustimmen,
4. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Genderspezifische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Mit der Planung der Kindertagesstätte wird für Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert.

Kostentabelle

Die Kosten für den Bau der Kindertagesstätte können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden, da noch keine konkrete Planung vorliegt.
Die Finanzierung der Realisierung dieser Planung wird nicht im Rahmen der Bauleitplanung geklärt, sondern zu gegebener Zeit mit einer gesonderten Drucksache sichergestellt.

Begründung des Antrages

Der Bebauungsplan soll den Bau einer Kindertagesstätte ermöglichen.

Im Stadtteil Misburg wurde ein erhöhter Bedarf an Krippen- und Kindertagesstättenplätzen festgestellt. Auch aufgrund von Bautätigkeiten im Stadtteil ist eine wachsende Nachfrage nach zusätzlichen Betreuungsplätzen im Krippen- und Kindergartenbereich entstanden. Die Errichtung einer Kindertagesstätte wird zur Verbesserung der Versorgungssituation im Stadtteil beitragen. Das neue Angebot trägt zudem dazu bei, dem Rechtsanspruch auf einen Krippen- und Kindergartenplatz nachzukommen und erleichtert Eltern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Kleine Kindertagesstätten (i.d.R. zwei Gruppen), die der Versorgung des Gebiets dienen, sind in reinen Wohngebieten regelzulässig. Mit der Planung erfolgt aber eine Anpassung des Baufeldes, die Zulässigkeit der Vollgeschosse wird von eins auf zwei hochgesetzt und es soll eine gebietsversorgende Drei-Gruppen-Kita entstehen. Das bestehende Planungsrecht des Plangebiets (reines Wohngebiet) wird zur Umsetzung des Ziels in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Bezeichnung Kindertagesstätte geändert.

Es ist Ziel, das bestehende Planungsrecht für die beschriebene städtebauliche Entwicklung anzupassen. Hierfür ist die Änderung des Bebauungsplans Nr. 718 erforderlich.

Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es soll deshalb ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

61.13 
Hannover / 18.11.2020