Drucksache Nr. 2643/2021:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 67, 9. Änderung
Grundschule Kestnerstraße
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2643/2021
2
 

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 67, 9. Änderung
Grundschule Kestnerstraße
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67,9. Änderung gem. § 2 Abs. 1 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte werden im weiteren Verfahren geprüft.

Kostentabelle

Die Kosten für die Baumaßnahme werden in einer gesonderten Drucksache des Fachbereiches Gebäudemanagements vorgelegt.

Begründung des Antrages

Die 3-zügige Grundschule an der Kestnerstraße soll zu einer inklusiven, barrierefreien Ganztagsschule umgebaut, saniert und erweitert werden. Das denkmalgeschützte Hauptgebäude soll saniert und teilweise umgebaut und umgenutzt werden. Auch die historische Turnhalle an der nördlichen Grundstücksgrenze soll umgenutzt werden (zu einer Schulmensa mit Küche). Auf dem rückwärtigen Grundstücksteil ist ein viergeschossiger Neubau geplant, der die heute vorhandene eingeschossige Sporthalle sowie angrenzende Nebengebäude ersetzen soll. In dem Neubau sollen die Aula, die Schulbibliothek und die Ganztagsbetreuungseinrichtung sowie eine Sporthalle untergebracht werden. Die Sporthalle soll nach wie vor außerhalb den Schulzeiten auch dem Vereinssport zur Verfügung stehen.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 67. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet Gemischtes Wohngebiet fest und lässt im rückwärtigen Grundstücksbereich lediglich eine eingeschossige Bebauung zu. Um den geplanten viergeschossigen Neubau realisieren zu können, ist daher eine Änderung des Planungsrechtes hinsichtlich Umfang und Höhe der rückwärtigen Bebauung erforderlich.

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Er gilt als Maßnahme der Innenentwicklung und soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden.
- Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m².
- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, begründet.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter.
- Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Beachtung von Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung schwerer Unfälle nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Nach § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Es ist beabsichtigt, von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abzusehen.

Die frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit wird parallel in einer weiteren Drucksache beantragt.
61.12 
Hannover / 29.11.2021