Drucksache Nr. 2628/2022:
Anerkennung des Turn-Klubb zu Hannover als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII [Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe]

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 04.11.2022: Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung: Die Kommission Kinder- und Jugendhilfeplanung empfiehlt mit 16 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen und 2 Enthaltungen die Anerkennung des Trägers.
  • 28.11.2022: Jugendhilfeausschuss: 11 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 3 Enthaltungen

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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2628/2022
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Anerkennung des Turn-Klubb zu Hannover als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII [Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe]

Antrag,

zu beschließen, den Turn-Klubb zu Hannover als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen. Nicht anerkannt werden seine rechtlich unselbständigen Gruppen und angeschlossenen rechtlichen Vereinigungen mit Ausnahme der TKH-Jugend.
Die Anerkennung erfolgt für die Landeshauptstadt Hannover auf dem Gebiet der Jugendarbeit (nach §§ 11, 12 SGB VIII) und der Schulsozialarbeit (nach § 13a SGB VIII). Die TKH-Jugend wird als Jugendverband des TKH anerkannt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Der Turn-Klubb zu Hannover richtet sein sportliches Angebot an Menschen jeden Geschlechts. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe sind im Sinne des § 9 gestaltet und auf die Gleichberechtigung junger Menschen ausgerichtet.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Rechtslage

§ 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe


(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

§ 11 SGB VIII: Jugendarbeit


(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

§ 12 SGB VIII: Förderung der Jugendverbände


(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

§ 13a SGB VIII: Schulsozialarbeit


Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde mit Datum vom 25.02.2022 beantragt.


Die Prüfung wurde auf Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 zu Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII durchgeführt (vgl. Anlage 1).

Der Turn-Klubb zu Hannover (im Weiteren TKH) „betreibt und fördert“ laut Satzung (vgl. Anlage 2) „Leibesübungen in ihrer Vielgestaltigkeit zur Gesunderhaltung


seiner Mitglieder und zur körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, auch im
Rahmen der Jugendhilfe.“ Zum Vereinszweck zählen auch die „eigenständige Jugendarbeit und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“, die „die Übernahme der Trägerschaft für Ganztages und weiterer Angebote an Schulen“, sowie der „Betrieb von Kindertagesstätten.“ (ebd. § 2 Absatz 2).

Der TKH sieht nach eigenen Angaben im Sachbericht „die Förderung von Kindern und Jugendlichen als eine essentielle Aufgabe in seinem Vereinskonzept und hat dies auch in seiner Satzung verankert. So werden im Sportbetrieb neben vielfältigen Angeboten des Kinder- und Jugendsports in Breitensport und Wettkampfsport vor allem auch grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten der Bewegung in der eigenen Kindersportschule vermittelt sowie an mehr als 30 Grund- und weiterführenden hannoverschen Schulen Angebote und Projekte organisiert. Im Rahmen der wohnortnahen Ferienbetreuung gestaltet der TKH in allen Schulferien für rund 30-50 Kinder wöchentlich an sechs Standorten vielfältige Camps, die zudem auch inklusiv ausgerichtet sind. Seit 2010 ist der Turn-Klubb zu Hannover Träger des hannoverschen Ganztags an Grundschulen, und versorgt mittlerweile über 1000 Schulkinder im Stadtgebiet von Hannover [..]. An allen Schulen werden neben der originären Arbeit im Ganztag die Profile und Interessen vor Ort maßgeblich berücksichtigt. Sowohl im offenen als auch teilgebundenen Ganztag werden Projekte und Angebote gestaltet, Betreuung und Mittagessen organisiert, verlässliche Grundschule und Sportunterricht unterstützt sowie Ferienmaßnahmen standort- und themenspezifisch angeboten.“

Über seine Tochtergesellschaft, der TKH Schulbegleitung gGmbH, arbeitet der Verein auf dem Gebiet der Erziehungshilfe, insbesondere in einzelfallorientierten Schulbegleitungen und dem Poolmodell der Schulassistenz in der GS Ottfried-Preußler-Schule erfolgreich mit dem KSD zusammen. Da diese Tätigkeit durch die anerkannte Tochtergesellschaft durchgeführt wird, sind die Aktivitäten im Sinne der §§ 27, 35a nicht Teil der Prüfung und daher auch nicht Teil der Anerkennung.

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung sind der Verwaltung nicht bekannt und werden im Tätigkeitsbericht nicht erwähnt. Daher erfolgt weder eine Prüfung noch eine Anerkennung auf dem Gebiet der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach den §§ 22ff.

Der Turn-Klubb zu Hannover ist nach fachlicher Prüfung auf Grundlage des § 75 SGB VIII und des § 14 Nds. AG SGB VIII anzuerkennen. Die Anerkennung erstreckt sich nach § 14, Absatz (2) Satz 1 nicht auf etwaige Unterorganisationen oder Tochtergesellschaften, mit Ausnahme der TKH-Jugend. Die TKH-Jugend ist in der Hannoverschen Sportjugend im Stadtsportbund Hannover e.V. (HSJ) organisiert und als deren Mitgliedsorganisation bereits auf Landesebene anerkannt. Mit der Anerkennung des TKH als Träger der Jugendarbeit wird somit auch die TKH-Jugend als Jugendverband des TKH anerkannt.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover berechtigt den Turn-Klubb zu Hannover sowie die TKH-Jugend.

· Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII im Sinnen des § 3 Nds. AG SGB VIII als Träger der Jugendarbeit abzugeben.
· in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII der Landeshauptstadt Hannover mitzuwirken, insoweit sie die anerkannten Tätigkeitsfelder des Stadtsportbunds betreffen.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII verpflichtet den Turn-Klubb zu Hannover, sowie die TKH-Jugend.
· zur Auskunft in der Kinder- und Jugendhilfestatistik im Sinne der §§ 98 ff. SGB VIII
· zur Mitteilung über Veränderungen innerhalb des Turn-Klubb Hannover, die eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII beeinflussen können (insbesondere Satzungsänderungen, Veränderung der Arbeitsbereiche, sowie veränderte Kinderschutzmaßnahmen)

Die TKH-Jugend kann sich in ihren Rechten und Pflichten auch durch die Dachorganisation HSJ vertreten lassen. Die jeweilige Rechtsausübung und Pflichterfüllung ist zwischen dem Turn-Klubb zu Hannover und der Hannoverschen Sportjugend im Stadtsportbund Hannover im Sinne der geltenden Satzungen eigenverantwortlich zu gestalten.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII allein begründet kein Anrecht auf Förderung durch die Landeshaupt Hannover.

51.5 8
Hannover / 11.10.2022