Drucksache Nr. 2563/2013:
Abschluss einer mandatierenden Zweckvereinbarung mit der Region Hannover zum künftigen Betrieb der gemeinsamen Leitstelle

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Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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2563/2013
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Abschluss einer mandatierenden Zweckvereinbarung mit der Region Hannover zum künftigen Betrieb der gemeinsamen Leitstelle

Antrag,

den Abschluss der als Anlage beigefügten mandatierenden Zweckvereinbarung zum Betrieb der Regionsleitstelle Hannover für Brandschutz-, Hilfeleistung und Rettungsdienst sowie die Zusatzvereinbarung über die Kosten der Regionsleitstelle zur künftigen Kostenerstattung durch die Region Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die in dieser Drucksache zu beschließende Zweckvereinbarung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen und ist daher nicht geschlechtsspezifisch zu betrachten.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 37 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme 0
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 37 - Investitionstätigkeit
Produkt 12602
Produkt  12701
Gefahrenabwehr (40%)
Rettungsdienst (60%)
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 2.011.145,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 2.011.145,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 0,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 0,00 €
Die Struktur der Ermittlung und Aufbau der anteiligen Sachkosten beider Gebietskörperschaften für die Regionsleitstelle Hannover bleibt in der seinerzeit genehmigten Form bestehen (vgl. BDS der Landeshauptstadt Hannover I 1420/2005). Die durch die Regelungen der Zweckvereinbarung neu hinzukommenden Erstattungen für Personalaufwendungen der Region Hannover an die Landeshauptstadt Hannover ergänzen die bisherige Darstellung.

Die Aufwendungen und Erträge verteilen sich anteilig auf die Produkte Gefahrenabwehr 12602 (40 %) und Rettungsdienst 12701 (60 %).

In der entsprechenden Zusatzvereinbarung (vgl. Anlage II) ist das Verfahren zur Kostenermittlung und Kostenerstattung auf Selbstkostenbasis detailliert geregelt.

Die Berechnung der Personalkosten der Regionsleitstelle ab 1.1.2014 erfolgt hierbei auf Basis der Kosten der Landeshauptstadt Hannover für die jeweilige Besoldungsgruppe der feuerwehrtechnischen Beamten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach TVÖD (vgl. Anlage 2 der Zusatzvereinbarung).

Vor dem Hintergrund, dass die Kosten für das von der Region Hannover übernommene Personal vollständig durch die Region Hannover erstattet werden, ändert sich die Kostensituation für die Landeshauptstadt Hannover im Vergleich zu der bisherigen Situation nicht.

Es ist vorgesehen die Kostenerstattung der abgestimmten Plankosten (Anlagen 1-3 der Zusatzvereinbarung) anteilig in monatlichen Abschlagsbeträgen vorzunehmen.

Begründung des Antrages

I. Vorbemerkungen

Sowohl die Region Hannover (gemäß § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG) als auch die Landeshauptstadt Hannover (gemäß § 15 Abs. 2 NKomVG) sind auf ihrem Hoheitsgebiet jeweils zuständig für die Erledigung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) und dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz (NRettDG). Zu den Aufgaben nach diesen Gesetzen gehört u.a. auch der Betrieb einer ständig besetzten Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (§ 3 Abs. 1 Ziff. 5 NBrandSchG) und einer Rettungsleitstelle (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 NRettDG). Diese beiden Leitstellen soll der jeweilige Träger zusammen in einer sog. Integrierten Leitstelle betreiben. Außerdem sieht das NRettDG die Möglichkeit vor, dass mehrere Träger eine gemeinsame Integrierte Leitstelle betreiben.

Im Jahre 2006 wurden durch Beschlüsse der Regionsversammlung (BDS I 339/2005) sowie des Rates der Landeshauptstadt Hannover (BDS 1420/2005) die Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstellen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover am Standort der Feuer- und Rettungswache 1, Feuerwehrstraße 1, 30169 Hannover, zur gemeinsamen Regionsleitstelle zusammengelegt. Der entsprechende öffentlich-rechtliche Vertrag sah die Zusammenführung beider Leitstellen auf der Grundlage der Gleichordnung bei Beibehaltung der Personalhoheit der jeweiligen Gebietskörperschaft für das von ihr eingebrachte Personal vor. Eine Zusammenarbeit sollte dabei auf dem Gebiet des Rettungsdienstes erfolgen. Brandschutz- und Hilfeleistungen sowie Servicetätigkeiten sollte jede Gebietskörperschaft weiterhin mit ihrem Personal für ihr jeweiliges Gebiet erledigen.

Im Jahr 2008 hat das Land Niedersachsen die Aufgabe der zentralen Koordinierungsstelle (KoSt) gemäß § 6a NRettDG für die Luftrettung auf beide Gebietskörperschaften übertragen. Die Koordinierung von bodengebundenen Intensivverlegungen wird auf Grundlage von Einzelaufträgen sämtlicher Rettungsdienstträger in Niedersachsen vorgenommen.

II. Zielsetzung der zukünftigen Zusammenarbeit

In der Zusammenarbeit konnte festgestellt werden, dass sich die gemeinschaftliche Disposition und Alarmierung im Rettungsdienst bewährt hat, während sich die Trennung in den anderen Bereichen als nicht praktikabel erwiesen hat. Dies führte zu einem Optimierungsbedarf im Bereich der Personalwirtschaft. Im Hinblick auf die Aufgabenerledigung für die Landeshauptstadt Hannover ist aufgrund der dortigen Strukturen einer Berufsfeuerwehr eine andere Qualifikation erforderlich. Für die Region Hannover hat es sich trotz größter Bemühungen als schwierig erwiesen, ihren Personalbedarf langfristig in ausreichender Quantität und Qualität sicher zu stellen. Eine hohe Fluktuation und immer wiederkehrende Nachbesetzungsverfahren waren die Folge. Durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Verkürzung der Arbeitszeit verschärfte sich der Wettbewerb um Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Qualifikation bundesweit weiter. Dies führte in der Folge zu einer permanenten Personalfluktuation, sodass die Region Hannover Probleme bei der Nachbesetzung vakanter Stellen hatte. Als übergangsweise Lösung verständigten sich die Region und die Landeshauptstadt Hannover darauf, vakante Stellen der Region Hannover durch die Landeshauptstadt Hannover besetzen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund wurde auf Ebene der Hauptverwaltungsbeamten von Region und Landeshauptstadt Hannover der Lösungsvorschlag entwickelt, den operativen Dienstbetrieb künftig ausschließlich durch bei der Landeshauptstadt Hannover beschäftigtes Personal zu gewährleisten, indem die Landeshauptstadt Hannover die vorhandenen Leitstellenmitarbeiter der Region Hannover als eigene Beschäftigte einstellt. Diese Lösung bietet den Vorteil, dass über den Personalpool der Landeshauptstadt Hannover, insbesondere bei akuten Personalausfällen und in besonderen Einsatzlagen, ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt werden kann. Durch die Einstellung des Personals der Region Hannover ergeben sich auch Synergien in Bezug auf die Qualifizierung und Verwaltung des Personals. Da die Landeshauptstadt Hannover auf dem operativ-taktischen Sektor für den Betrieb der Regionsleitstelle Hannover über eine hohe Kompetenz verfügt, kann hier durch die Übernahme des operativen Geschäfts ein optimaler Betrieb gewährleistet werden.

Des Weiteren ist verabredet worden, die Aufgaben der Abrechnung der Leistungen des Rettungsdienstes in der Landeshauptstadt Hannover auf die Region Hannover zu übertragen. Hier besitzt die Region aufgrund der Tatsache, dass sie seit Jahren die Abrechnung für ihre Beauftragten mit den Kostenträgern durchführt, eine hohe Fachkompetenz. Aktuell ist die Übertragung der Abrechnung u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen noch nicht möglich. Es besteht jedoch die erklärte Absicht beider Gebietskörperschaften, die Kooperation um die Übertragung der Abrechnungsaufgaben zu erweitern, sobald die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Die hier zur Beschlussfassung vorgelegte mandatierende Zweckvereinbarung soll den bislang bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zum Betrieb der gemeinsamen Leitstelle fortsetzen und modifizieren. Sie wird auf Basis des Niedersächsischen Gesetzes über die interkommunale Zusammenarbeit (§ 2, 5 NKomZG) geschlossen. Die Region Hannover überträgt ihre Aufgaben lediglich zur Durchführung und behält die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung. Sie hat Weisungs- und Kontrollrechte, um dieser Verantwortung auch gerecht werden zu können. Durch die Aufgabenübertragung „zur Durchführung“ soll dem tragenden Prinzip bei der Leitstellenzusammenlegung, der Gleichordnung und gleichberechtigten Verantwortung der beiden Gebietskörperschaften, weiterhin Rechnung getragen werden.

III. Aufgabeninhalte der Leitstellentätigkeit

Nachfolgend sind die wesentlichen Aufgaben, die in der gemeinsamen Regionsleitstelle wahrgenommen werden, aufgeführt:


Brandschutz/Hilfeleistung und Rettungsdienst

· Entgegennahme der Hilfeersuchen über den Feuerwehrruf 112

· Alarmierung der Einsatzkräfte und Einsatzmittel gemäß der Alarm- und Ausrückordnung

· Nachalarmierung von überörtlichen und dienstfreien Kräften

· Führen der einsatzbezogenen Kräfteübersicht

· Abwicklung des Funkverkehrs

· Sicherstellung von Fernmeldeverbindungen zu benachbarten Rettungsleitstellen, zu Krankenhäusern und zu den ständigen Einsatzleitungen des Katastrophenschutzes

· Einsetzen einer örtlichen Einsatzleitung Rettungsdienst

· Führen von Verzeichnissen der für den Rettungsdienst bedeutsamen medizinischen und pharmazeutischen Dienste und Einrichtungen

· Benachrichtigung von Verantwortlichen in der eigenen Verwaltung und von Dritten

· Durchführung von rückwärtigen Koordinierungsmaßnahmen der Einsatzleitung


Serviceleistungen und Sonderaufgaben


· Vorbereitung der Entscheidung zum witterungsbedingten Unterrichtsausfall

· Dokumentation und Überwachung von Hochwasserpegeln und Einleitung entsprechender Maßnahmen (Information und Alarmierung)

· Information Bereitschaftsdienst Untere Wasserbehörde

· Information Bereitschaftsdienst Jugendamt

· Information Wohnungsamt / Notunterkünfte

· Information zu akuten Straßenschäden und Verunreinigungen

· Verarbeitung und Weitergabe von Wettermeldungen

· Information Heimaufsicht

· Information an Bauhöfe, Energieversorger bei technischen Störungen

· Sichten und Beurteilen von Meldungen zu öffentlichen Veranstaltungen (Großveranstaltungen, Demonstrationen etc.) und zu Straßensperrungen, Baumaßnahmen und ggf. Information der betroffenen Rettungswachen und Feuerwehren

· Information Gewerbeaufsichtsamt


IV. Eckpunkte der Zweckvereinbarung

Die aus Sicht der Verwaltung erforderlichen Modifizierungen des Leitstellenvertrages sind in der zur Beschlussfassung vorgelegten mandatierenden Zweckvereinbarung (vgl. Anlage I) geregelt.

Im Wesentlichen sind dies:


· Der Leitstellen-Ausschuss regelt die grundlegenden Angelegenheiten der gemeinsamen Leitstelle. Hierzu gehören die Planung der Plan- und Ist-Kosten, die Investitionsplanung, die Kostenverteilung, das Treffen wichtiger, strategischer Entscheidungen sowie Beschlussfassungen über den Wegfall/Zugang von Aufgaben/Leistungen der Leitstelle (vgl. § 7 der Zweckvereinbarung).

· Der Arbeitskreis Leitstelle wird als Institution der gemeinsamen Regionsleitstelle festgeschrieben. Er führt die Aufsicht über den Leitstellenbetrieb und erteilt Weisungen an die Leitstellenleitung. Hier werden Arbeitsschwerpunkte/Projekte der Regionsleitstelle in der zukünftigen Abrechnungsperiode festgelegt und Konflikte zwischen den Trägern gelöst (vgl. § 6 der Zweckvereinbarung).

· Der Leitstellenleitung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und Entscheidungen, die die Einsatzfähigkeit der Regionsleitstelle betreffen. Sie berichtet dem Arbeitskreis Leitstelle regelmäßig über ihre Arbeit und informiert die Region Hannover unverzüglich über besondere Vorkommnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich (vgl. § 5 der Zweckvereinbarung).

· Die Region Hannover erteilt Weisungen zur Erledigung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben an die Landeshauptstadt Hannover. Die Konkretisierung erfolgt in einer gesonderten Verfahrensanweisung.

· Die Personal- und Sachkosten werden in der Regel nach dem Verhältnis der Einsatzereignisse auf beide Gebietskörperschaften verteilt.

· Vorbehaltlich der Zustimmung des Landes Niedersachsen führt die Landeshauptstadt Hannover auch die durch das Land übertragene Aufgabe zum Betrieb der zentralen Koordinierungsstelle für die Luftrettung im Rahmen des Betriebes der Regionsleitstelle für die Region durch.

· Zukünftige Disponentinnen und Disponenten sollen entweder über die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr bzw. des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes oder einen für Angestellte entsprechend erzielten Abschluss sowie die Anerkennung als Rettungsassistent/-in verfügen. Die Lagedienstführer/-innen nebst Stellvertreter/-innen sollen die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr bzw. für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder einen für Angestellte entsprechend erzielten Abschluss und die Anerkennung als Rettungsassistent/-in haben.

· Die Gebietskörperschaften beauftragen ein Personalgutachten insbesondere zur Überprüfung des quantitativen Personalbedarfes. Dieses dient als Grundlage für die Entscheidung des Leitstellenausschusses über den künftigen Personalbedarf.


V. Zusammenfassung

Die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover betreiben seit Januar 2006 ihre Feuerwehr-Einsatzleitstellen und Rettungsleitstellen am Standort der Feuer- und Rettungswache 1 der Feuerwehr Hannover gemeinsam mit einem Personalkörper beider Gebietskörperschaften. Die Disposition der Hilfeersuchen erfolgte zunächst im Rettungsdienst ohne personelle Abgrenzung der Zuständigkeit, im Bereich Brandschutz und Hilfeleistung mit dem Personal der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft.

Im Rahmen der Zusammenarbeit stellte sich jedoch heraus, dass diese Arbeitsweise nicht effizient war, so dass die gesamte Disposition ohne personelle Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgte. Eine hohe Fluktuation im Personalkörper der Region Hannover führte dazu, dass die Region erhebliche Schwierigkeiten hatte, ihre vakanten Stellen qualitativ und quantitativ nachzubesetzen.

Aufgrund der vorstehend genannten Schwierigkeiten soll eine Optimierung erfolgen, indem die Landeshauptstadt Hannover den Personalkörper der Region Hannover übernimmt und zukünftig nicht nur technisch sondern auch personell den Betrieb der Regionsleitstelle Hannover gewährleistet. Dabei überträgt die Region Hannover ihre Aufgaben an die Landeshauptstadt Hannover lediglich zur Durchführung und bleibt Aufgabenträgerin. Sie erstattet neben den bisher schon an die Landeshauptstadt Hannover gezahlten Sachkosten zukünftig auch die Personalkosten für den auf der Basis der Zusatzvereinbarung über die Kosten der Regionsleitstelle bemessenen Anteil.

Anlage(n):


I. Zweckvereinbarung über den Betrieb der Regionsleitstelle Hannover für Brandschutz, Hilfeleistung und Rettungsdienst

II. Zusatzvereinbarung über die Kosten der Regionsleitstelle inkl. Anlagen 1-3

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Hannover / 03.12.2013