Drucksache Nr. 2561/2009:
1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 01.01.2005

Inhalt der Drucksache:

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2561/2009
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1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 01.01.2005

Antrag,

der Rat der Landeshauptstadt Hannover möge die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung beschließen. Die Änderungssatzung soll am 01.01.2010 in Kraft treten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

In der Änderungssatzung wurde auf geschlechtsbezogene Formulierungen geachtet. Tatbestandliche Voraussetzung ist das Halten eines Hundes. Hierbei gelten gleiche Voraussetzungen, es wird nicht zwischen den Geschlechtern unterschieden.

Kostentabelle

Die Änderung der Hundesteuersatzung hat eine Einnahmeerhöhung zur Folge.

Ab dem Haushaltsjahr 2010 werden durch die Erhöhung des Hundesteuersatzes für den Ersthund Mehreinnahmen von ca. 140.000 € pro Jahr erzielt.

Begründung des Antrages

Die Änderung der Hundesteuersatzung ist erforderlich aufgrund der zu erwartenden Entwicklung des Haushaltes der Landeshauptstadt Hannover, durch eine Anpassung an die Rechtsprechung sowie aus redaktionellen Gründen.

Zu § 3 Abs. 1 Buchstabe a)

Im Jahr 2010 wird nach derzeitigen Planungen ein Defizit von 176 Mio. Euro zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes bestehen; für die folgenden vier Jahre wird sich das Defizit voraussichtlich auf 800 Mio. Euro summieren. Gem. § 82 Abs. 6 NGO ist die Landeshauptstadt Hannover verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, in dem darlegt werden muss, wie der voraussichtliche Fehlbetrag verringert werden soll.

Aufgrund dieser negativen Prognose ist die Landeshauptstadt Hannover dazu verpflichtet, bei der Einnahmebeschaffung alle Möglichkeiten zur Einnahmeerhöhung auszunutzen. Entsprechend der Regelungen in § 83 NGO ist die Anpassung der Steuereinnahmen vor der Aufnahme von Krediten vorgesehen.

Die Erhöhung der Hundesteuer von derzeit 120,00 € auf 132,00 € pro Jahr ist ein Bestandteil dieses Haushaltssicherungskonzeptes.

Die vorgeschlagene Erhöhung des Steuersatzes für den Ersthund orientiert sich hierbei an den Hundesteuersätzen anderer vergleichbarer Städte:

Köln
156,00 €
Braunschweig
120,00 €
Bremen
122,64 €
Dortmund
144,00 €
Mainz
120,00 €
Nürnberg
132,00 €

Ergänzend ist auf die außerfiskalische Besonderheit der Hundesteuer hinzuweisen. Neben dem Zweck der Einnahmeerzielung soll durch die Hundesteuer u.a. die Hundehaltung im Stadtgebiet eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang hat die Hundesteuer eine sog. Lenkungswirkung.

Seit der letzten Erhöhung der Hundesteuer im Jahr 1994 stieg der Bruttomonatsverdienst in Deutschland von 2.185,- € auf 3.103,- € (Quelle: Statistisches Bundesamt). Das Verhältnis von in der Landeshauptstadt Hannover zu zahlender Hundesteuer zu dem zur Verfügung stehenden Einkommen hat demnach tendenziell abgenommen, was wiederum die Lenkungswirkung der Hundesteuer beeinträchtigt.

Diese Beeinträchtigung der Lenkungswirkung wird auch durch die Statistiken zur Hundesteuer belegt. Allein seit 2001 hat die Anzahl der gemeldeten Hunde kontinuierlich zugenommen. Ende 2001 wurden 12.029 Hunde versteuert, der Bestand am 30.06.2009 betrug 13.080 Hunde. Dies bestätigt, dass die Lenkungswirkung der Hundesteuer in den letzten Jahren stark abgenommen hat.

Selbst bei weniger angespannter Haushaltslage wäre eine Anpassung der Hundesteuer aus Lenkungsgesichtspunkten in unmittelbarer Zukunft angezeigt gewesen.

Die derzeitige Anzahl der versteuerten Ersthunde beträgt ca. 12.100.

Der Betrag der Erhöhung wurde berechnet, in dem von ca. 11.700 Ersthunden ausgegangen wurde, deren Halter 12,- € pro Jahr mehr zahlen werden, als bisher.

Sofern die Steuererhöhung in Einzelfällen zu einer erhebliche Belastung/Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen führt, werden wir nach Maßgabe von § 4 der Hundesteuersatzung prüfen, ob und inwieweit eine Ermäßigung gewährt werden kann.

Berücksichtigt wurde dabei, dass einige Halter nach Erhöhung der Hundesteuer möglicherweise einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer stellen, dem stattgegeben werden muss. Darüber hinaus wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Zahl der Ersthunde aufgrund der o.g. Lenkungswirkung rückläufig sein wird.

Zu § 5 Abs. 2 Nr. 3

Der Begriff des Meldehundes ist laut Duden ein Begriff, der zum Militärvokabular gehört. Dabei handelt es sich bei dem Meldehund um einen Hund, der auf das Überbringen von Nachrichten abgerichtet war.

Da solche Hunde heute nicht mehr existieren, kann deren Nennung in der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover unterbleiben.

Zu § 8

Durch die Neufassung des zweiten Satzes wird die bisherige Praxis (Fälligkeit von Erstattungsbeträgen) entsprechend geregelt.

Zu § 9 Abs. 1

Die Pflicht zur Angabe einer evtl. existierenden Chipnummer ermöglicht eine eindeutige Identifizierung des Hundes. Dies war bisher nur anhand des Aussehens möglich.

Zu §11

Bisher enthielt die Satzung keinerlei Regelungen zur Datenverarbeitung. Vor dem Hintergrund des Datenschutzes und der Transparenz im Umgang mit den von Bürgerinnen und Bürgern erhobenen Daten wird § 11 neu eingefügt.

Zu §12
Entspricht dem bisherigen § 11.
20.32 
Hannover / 12.11.2009