Informationen:
verwandte Drucksachen:
2557/2015 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 26.11.2015: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
- 03.12.2015: Ratsversammlung: Einstimmig
2557/2015 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung |
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Satzung bisher: | Satzung neu: |
2. Zweck der Stiftung | 2. Zweck der Stiftung |
2.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Altenheimen für einkommensschwache Menschen. 2.2 Mit dem Betrieb und der Unter- haltung des zur Stiftung gehörenden Friedhofs (5.) erfüllt die Stiftung Aufgaben, die sonst der öffentlichen Verwaltung obliegen. 2.3 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2.4 Mit den in 2.1 und 2.2 beschriebenen selbstlosen Tätigkeiten, die nicht auf Gewinn gerichtet sind, verfolgt die Stiftung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | 2.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Altenheimen für einkommensschwache Menschen. 2.2 Mit dem Betrieb und der Unter-haltung des zur Stiftung gehörenden Friedhofs (5.) erfüllt die Stiftung Aufgaben, die sonst der öffentlichen Verwaltung obliegen. 2.3 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2.4 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfs-person im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. 2.5 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. |
8. Sitzungen des Stiftungsvorstandes | 8. Sitzungen des Stiftungsvorstandes |
8.4 In folgenden Fällen bedürfen die Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Stelle der Landeshauptstadt Hannover (in entsprechender Anwendung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover): a) Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung b) …. | 8.4 In folgenden Fällen bedürfen die Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Stelle der Landeshauptstadt Hannover (in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover): a) Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung b) …. |