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Satzung zur Einschränkung des Widmungszweckes öffentlicher Einrichtungen der Landeshauptstadt Hannover
Antrag,
die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Einschränkung des Widmungszweckes öffentlicher Einrichtungen der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte sind nicht berührt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Der Verwaltungsausschuss hat am 28.08.2008 beschlossen, dass die Landeshauptstadt das Zeigen und Hissen der Reichskriegsflagge von 1935 (ohne Hakenkreuz) im Rahmen ihrer Satzungskompetenz verbietet (Drucksache Nr. 0919/2008). Mit der als Anlage 1 beigefügten Satzung soll diesem Beschluss für alle öffentlichen Einrichtungen der Landeshauptstadt im Sinne von § 22 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung Geltung verschafft werden. Die Satzung bewirkt, dass das Zeigen und Hissen der Reichskriegsflagge vom Widmungszweck der Einrichtungen ausgenommen sind. Eine solche Nutzung ist damit generell unzulässig.
Eine weitergehende generelle Regelung ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Das Zeigen oder Hissen der Reichskriegsflagge von 1935 begründet für sich genommen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ein allgemeines Verbot auf der Grundlage des
Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt daher nicht in Betracht.
32.5
Hannover / 15.10.2008