Drucksache Nr. 2348/2011:
Änderung des Anhanges zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover
Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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2348/2011
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Änderung des Anhanges zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover
Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

1. die als Anlage 1 beigefügte Änderung des Anhanges zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen,

2. die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

1. Der Rat der Landeshauptstadt hat für die Angelegenheiten, die unter Ziffer 1.2 und Ziffer 2.3 des Anhanges zur Hauptsatzung benannt sind, Wertgrenzen zur Bestimmung der Entscheidungszuständigkeiten festgelegt. Gemäß Ziffer 1.3 des Anhanges zur Hauptsatzung gilt für die Anpassung dieser Wertgrenzen folgende Regelung:

„Die Wertgrenzen aus Ziffer 1.2 und aus der nachstehenden Ziffer 2.3 werden jeweils zum 1. Januar des auf den Beginn einer Ratswahlperiode folgenden Jahres durch den Verwaltungsausschuss neu festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt entsprechend der seit der letzten Festsetzung eingetretenen Änderung des vom statischen Bundesamt festgesetzten und veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2000 = 100). Für die praktische Anwendung findet eine Rundung auf volle 1.000-Euro-Beträge statt.”

Seit der letzten Anpassung zum 01.01.2007 (Beschlussdrucksache 0170/2007) hat sich der Verbraucherpreisindex um 8,5 % erhöht. Die Wertgrenzen gemäß Ziffer 1.2 und Ziffer 2.3 sind entsprechend dieser Veränderung – gerundet auf volle 1.000-Euro-Beträge – anzupassen.


2. Da die unter Ziffer 1.2.3 genannte Wertgrenze für Verfügungen über das Gemeindevermögen auch in § 5 Nr. 2 der Hauptsatzung festgelegt ist, muss auch diese Regelung angepasst werden. Die Verwaltung schlägt vor, darüber hinaus auch die anderen Wertgrenzen, die gemäß § 5 der Hauptsatzung gelten, entsprechend der Bestimmung unter Ziffer 1.3 des Anhanges zur Hauptsatzung anzupassen, um der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung zu tragen. Da bei der Festlegung der Wertgrenzen gemäß § 5 Nr. 1 (Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte), Nr. 3 (Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen) und Nr. 4 (Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen, die Änderung des Stiftungszwecks sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens) die Regelungen im Anhang zur Hauptsatzung als Maßstab dienten (vgl. Beschlussdrucksache Nr. 1958/2011 N 1), ist eine Anpassung auch deshalb geboten, um Wertungswidersprüche zwischen der Hauptsatzung und dem Anhang zur Hauptsatzung auszuschließen.

Um den Rat zu entlasten, schlägt die Verwaltung weiterhin vor, die Wertgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu erhöhen. Grundsätzlich gilt, dass vor der rechtsverbindlichen Festlegung, die eine über- oder außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlung zur Folge hat, die Zustimmung des Rates einzuholen ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG). § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG räumt der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister aber das Recht ein, in Fällen von unerheblicher Bedeutung ohne vorherige Zustimmung des Rates zu entscheiden. Fälle von unerheblicher Bedeutung sind gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 der Hauptsatzung Ausgaben bis zum Betrag von 50.000 € (die entsprechende Regelung unter Ziffer 1.2.4 des Anhanges zur Hauptsatzung sieht nach der letzten Erhöhung im Jahr 2007 eine Wertgrenze von 62.000 € vor; diese Wertgrenze wurde indes aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht in die Hauptsatzung übernommen). Mit der Änderung der Hauptsatzung und der entsprechenden Regelung unter Ziffer 1.2.4 des Anhanges zur Hauptsatzung soll die Wertgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben nun einheitlich auf 100.000 € angehoben werden.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Regelungen ist als Anlage 3 beigefügt.
32.5 / 18.6
Hannover / 13.12.2011