a) Die Gebäude sind mindestens im Niedrigenergiehaus Plus-Standard zu erstellen, das heißt, dass die Wärmeverluste der einzelnen Gebäude über die Außenbauteile (Wert H’
T) wenigstens 15 % unter den Werten des Referenzgebäudes gemäß den gesetzlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2014 liegen. H’
T bezeichnet den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust eines Gebäudes.
b) Die zu errichtenden Gebäude werden an Fernwärme angeschlossen und der Heizungs- und Warmwasserbedarf werden überwiegend durch Fernwärme gedeckt.
c) Die Dachflächen von Gebäuden bei einer Neigung von bis zu max. 20° sind vollflächig extensiv zu begrünen und sie sind statisch und mit Leerrohren so auszulegen, dass eine Belegung mit Photovoltaikmodulen möglich ist. Eine entsprechende Voreinrichtung für eine bestimmte Art von Photovoltaikmodulen und die Belegung mit Photovoltaikmodulen sind jedoch von Co 4zig ausdrücklich nicht geschuldet.
Nach Maßgabe des in Aufstellung befindlichen städtischen Infrastrukturkostenkonzepts (siehe Beschlussdrucksache Nr. 1928/2016) lösen die geplanten rd. 250 Wohneinheiten einen zusätzlichen Bedarf an 33 Kindergartenplätzen für Kinder über drei Jahren und an 13 Krippenplätzen für Kinder unter drei Jahren aus.
Co 4zig hat sich entschlossen, ein eigenes Angebot für die Kindertagesstättenversorgung vorzuhalten und verpflichtet sich, eine den vorbenannten Bedarf deckende Einrichtung herzustellen und anschließend zu betreiben bzw. betreiben zu lassen. Hierzu soll in der Nordostecke des Vertragsgebietes (Anlage 1) eine 5-gruppige Kindertagesstätte entstehen (zwei Ü3-Gruppen mit jeweils 25 Plätzen, 2 U3-Gruppen mit jeweils 15 Plätzen und eine altersübergreifende Gruppe mit 20 Plätzen). Co 4zig plant, die Einrichtung bereits vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1821 bzw. im Vorgriff darauf zu realisieren. Eine Baugenehmigung wurde im Juni 2016 erteilt.
Mit dem Bau der Kindertagesstätte wurde begonnen. Ihre Fertigstellung ist innerhalb eines Jahres geplant.
Die Stadt hat mit Co 4zig eine gesonderte Vereinbarung zu den Modalitäten einer Anrechnung der so voraussichtlich im Vorfeld geschaffenen Kindertagestättenplätze abgeschlossen. Auf die entsprechende Beschlussdrucksache Nr. 1676/2016 wird verwiesen.
Dabei besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass die Schaffung von über den o. a. Bedarf hinausgehenden Kapazitäten aus eigenem Antrieb und freiwillig erfolgt und Co 4zig zu deren Aufrechterhaltung nicht verpflichtet ist.
In Bezug auf die den o. a. Bedarf deckenden Plätze ist Co 4zig verpflichtet, die Einrichtung für die Dauer von mindestens 25 Jahren ab Inbetriebnahme zu betreiben bzw. betreiben zu lassen.
Der Nutzungszweck wird durch eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt im Grundbuch gesichert.
Eine Schließung der Einrichtung oder eine Reduzierung der Kapazität, soweit dies den o. a., vom Wohnbauvorhaben ausgelösten Bedarf berührt, bedarf der Zustimmung der Stadt.
Die Einrichtung ist verpflichtend zu versichern. Im Schadensfall darf die Versicherungssumme ausschließlich zur Reparatur bzw. Wiedererrichtung verwendet werden.
Im Übrigen besteht im heutigen Gebäudekomplex Gerrit-Engelke-Straße 27 bereits jetzt eine Kindertagesstätte, die durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zwischen Co 4zig und dem Betreiber in den geplanten Neubau überführt wird und auf diese Weise die Kontinuität des Betriebs einer Kindertagesstätte am Standort gewährleistet. Auch dies wird durch eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt gesichert. Deren Löschung erfolgt erst nach Inbetriebnahme des vorbenannten Neubaus der Kindertagesstätte. Vor diesem Hintergrund wird auf die ansonsten übliche weitere Absicherung per Bürgschaft verzichtet. Unbeschadet davon bleibt jedoch eine vertragliche Verpflichtung für Co 4zig, falls eine den Bedarf von 33 Kindergarten- und 13 Krippenplätzen deckende Einrichtung 24 Monate nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 1821 nicht oder nicht mit der erforderlichen Anzahl an Plätzen in Betrieb sein sollte. In diesem Fall hat Co 4zig einen entsprechenden Ablösebetrag nach Maßgabe des o. a. Infrastrukturkostenkonzepts an die Stadt zu zahlen. Die Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Konzeptes innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages.
Es besteht die ausdrückliche vertragliche Verpflichtung, die Vertragsregelungen zur Kinderbetreuungseinrichtung an eventuelle Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Neben den oben genannten Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (insbesondere Übernahme der Planungskosten durch Co 4zig, Bestimmungen für den Fall der Veräußerung des Grundstücks/Rechtsnachfolge einschließlich Vertragsstrafe bei Verstoß hiergegen, Folgen wesentlicher Abweichungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1821 von dem Entwurf, der dem Vertrag zugrunde liegt, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen - insbesondere bei Verzögerungen, Aufhebung oder Feststellung der Nichtigkeit des vorgenannten Bebauungsplans im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens -).
Die mit Co 4zig vereinbarten Vertragskonditionen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung bzw. Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich.