Drucksache Nr. 2268/2011:
2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Landeshaupstadt Hannover vom 01.01.2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.12.2009

Inhalt der Drucksache:

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2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Landeshaupstadt Hannover vom 01.01.2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.12.2009

Antrag,

der Rat der Landeshauptstadt Hannover möge die als Anlage 1 beigefügte
2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 01.01.2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.12.2009 beschließen.
Die 2. Änderungssatzung soll am 01.01.2012 in Kraft treten.

Zur besseren Lesbarkeit ist als Anlage 2 eine Neufassung der Hundesteuersatzung unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen beigefügt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

In der Änderungssatzung wurde auf geschlechtsbezogene Formulierungen geachtet. Tatbestandliche Voraussetzung ist das Halten eines Hundes. Hierbei gelten gleiche Voraussetzungen, es wird nicht zwischen den Geschlechtern unterschieden.

Kostentabelle

Die Änderung der Hundesteuersatzung führt zu keinen Mehr-/Mindereinnahmen.

Begründung des Antrages

Durch die Änderung der Hundesteuersatzung soll eine Anpassung an die Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden, die Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes sowie an die Rechtsprechung erfolgen. Im Übrigen werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen.

Zu § 3 Abs. 2 lit. b)

Der Niedersächsische Landtag hat mit Datum vom 26. Mai 2011 eine Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden beschlossen. Darin wird neu definiert, welche Hunde als „Gefährliche Hunde“ gelten. Die Hundesteuersatzung wird entsprechend angepasst.


Zu § 9 Abs. 1

In der Anmeldung zur Hundesteuer wird von den Hundehalterinnen / Hundehaltern regelmäßig als Rasse / Typ „Mix“ oder „Mischling“ angegeben. Da in diesen Fällen nicht auszuschließen ist, dass ein Hund der Rasse oder des Typs eingekreuzt ist, der nach § 3 Abs. 2 lit. a) als „Gefährlicher Hund“ gilt und somit erhöht zu besteuern ist, führen die Angaben zu entsprechende Ermittlungen bei den Steuerpflichtigen. Diese sind nur selten zielführend, da die Hundehalterinnen / Hundehalter regelmäßig ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hannover wurde seitens des Gerichtes darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen auch nach wiederholter Anforderung von den Halterinnen / Haltern keine aussagekräftigen Nachweise über die eingekreuzten Rassen / Typen erbracht werden, die entsprechenden Hunde als gefährliche Hunde von Amtswegen veranlagt werden können. Dies setzt allerdings eine entsprechende Regelung in der Satzung voraus. § 9 Abs. 1 wird daher ergänzt.
Zu § 9 Abs. 4 bis 9

Durch die Einfügung des neuen Abs. 4 und die Ergänzung des Abs. 9 (bisher Abs. 8) wird die bisherige Praxis entsprechend geregelt. Darüber hinaus wird die numerische Reihenfolge der Absätze redaktionell angepasst.

Zu §10

§ 10 wird entsprechend der Änderungen des § 9 redaktionell angepasst.

Zu §11 Abs. 3

Die Hundsteuersatzung wird entsprechend der Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes ergänzt.
20.32 
Hannover / 01.12.2011