Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Vereinbarung über den Jugendhilfekostenausgleich für die Wahrnehmung der Aufgaben der Tagespflege ab 01.08.2009 zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt
Hannover
Antrag,
zuzustimmen, die in der Anlage 1 beigefügte neue Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Tagespflege in der Region Hannover ab dem 01.08.2009, im Hinblick auf die Regelbedürftigkeit abzuschließen, sowie die in der Anlage 2 genannten Aufwendungen festzuschreiben und die Kostenbeiträge zu fordern.
Durch den Abschluss der Vereinbarung ergeben sich folgende Veränderungen in der Tagespflegebetreuung:
1. Für die qualifizierten Tagespflegepersonen wird rückwirkend ab 01.08.2009, das in Punkt 7.1 der Vereinbarung (Anlage 1) genannte Entgelt für Tagespflegepersonen gezahlt. Es wird empfohlen, dass die Tagespflegeperson ein Entgelt in Höhe von
3,50 € pro Kind/pro Stunde entsprechend der Tabelle (Anlage 2,) erhält.
2. Für nicht qualifizierte Tagespflegepersonen wird weiterhin, dass in der Anlage 2, Tabelle 4 ausgewiesene reduzierte Entgelt gezahlt.
3. Die nachgewiesenen Beiträge zur angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung werden gemäß Ziffer 7.5 hälftig erstattet.
4. Qualifizierungsangebote für Tagespflegepersonen werden bei Bedarf vor Ort durchgeführt.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Das Angebot für Tagespflegepersonen richtet sich generell an beide Geschlechter. Im Rahmen der Prüfungskriterien werden zudem familiäre Rahmenbedingungen und Lebenssituationen bei der Vermittlung berücksichtigt. Die gesetzlichen Vorgaben eines bedarfsgerechten Platzangebotes werden bei der Planung von Betreuungseinrichtungen beachtet. Ziel ist auch hier die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Kostentabelle
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen:
Investitionen | in € | bei HMK (Deckungsring)/ Wipl-Position | Verwaltungs- haushalt; auchInvestitions- folgekosten | in € p.a. | bei HMK (Deckungsring)/ Wipl-Position |
---|
Einnahmen | Einnahmen |
---|
Finanzierungsanteile von Dritten | | | Betriebseinnahmen | | |
sonstige Einnahmen | | | Finanzeinnahmen von Dritten | 290.000,00 € | 4545.000-162900/247100 |
Einnahmen insgesamt | 0,00 € | | Einnahmen insgesamt | 290.000,00 € | |
Ausgaben | Ausgaben |
---|
Erwerbsaufwand | | | Personalausgaben | | |
Hoch-, Tiefbau bzw. Sanierung | | | Sachausgaben | 700.000,00 € | 4545.000-760000 |
Einrichtungsaufwand | | | Zuwendungen | | |
Investitionszuschuss an Dritte | | | Kalkulatorische Kosten | | |
Ausgaben insgesamt | 0,00 € | | Ausgaben insgesamt | 700.000,00 € | |
Finanzierungssaldo | 0,00 € | | Überschuss / Zuschuss | -410.000,00 € | |
Für das Jahr 2009 rechnet der Fachbereich Jugend und Familie mit einer weit höheren Anzahl von Anträgen auf Hilfe in Tagespflege (HzT) als in den beiden Vorjahren. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 1.000 Kinder im Jahr 2009 in der Tagespflege betreut werden. Ca. 780 Kinder werden finanzielle Zuschüsse erhalten (340 Kinder waren es im Jahr 2007 und 550 Kinder im Jahr 2008). Ausgehend davon, dass für jährlich ca. 780 Kinder die Kosten für die Betreuungsplätze in der Tagespflege übernommen werden und durch eine Anhebung des Entgeltes von 2,67 € auf 3,50 € pro Kind/pro Stunde ergeben sich Mehrkosten in Höhe von jährlich 700.000 € für den Jugendhilfeträger.
Diese reduzieren sich, weil mit höheren Einnahmen von der Region Hannover von 150.000 € (§ 8 Abs. 6 Gesetz über die Region Hannover) und höheren Kostenbeiträgen von 140.000 € zurechnen ist. Außerdem wurde beim Land Niedersachsen zu dem Programm Familie mit Zukunft ein Förderantrag gestellt. Ein Bescheid steht derzeit noch aus. Die Förderrichtlinie zur Tagespflege wird derzeit vom Land Niedersachsen überarbeitet.
Begründung des Antrages
Grundlage ist das neue Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiföG) mit den entsprechenden Änderungen der §§ 23 ff. SGB VIII. Auf die Informationsdrucksache 0346/2009 wird verwiesen. In § 23 SGB VIII wird von einer angemessenen Bezahlung der Tagespflegeperson und der hälftigen Erstattung der Sozialleistungen gesprochen. Mit den Gesetzesänderungen hat die Tagespflege ihren Charakter als randständiges Angebot in der Kinderbetreuung verloren. Sie wurde neben der Betreuung in Kindertagesstätten zu einer weiteren Säule in der Tagesbetreuung in der Landeshauptstadt Hannover ausgebaut. Eine wesentliche Zielsetzung des Gesetzgebers durch den Ausbau von Krippenplätzen und der Tagespflege ist, den Eltern die Möglichkeit zu bieten, Familie und Berufsleben besser miteinander zu vereinbaren.
Der Bedarf nach qualifizierten Tagespflegepersonen ist erheblich gestiegen. Gleiche Kriterien für die Auswahl, Schulung und Vergütung von Tagespflegepersonen sowie die Heranziehung der Eltern zu den Kosten wurden regionsweit erarbeitet. Daher wird seit dem 01.06.2009 in der Landeshauptstadt Hannover und in der Region Hannover nur noch an qualifizierte Tagespflegepersonen, die mindestens einen 160 Stunden Curriculumkurs vorweisen können, eine Pflegeerlaubnis auf 5 Jahre ausgestellt. Liegt eine solche Qualifikation nicht vor, wird die beantragte Pflegeerlaubnis bei Eignung der Tagespflegeperson nur auf maximal 2 Jahre befristet, mit der Auflage in diesem Zeitraum einen 160 Stunden Qualifikationskurs zu durchlaufen.
Auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamten hat die Region Hannover Ende 2008 erneut eine Arbeitsgruppe aus Vertretern/Vertreterinnen der Kommunen (mit und ohne eigenständigem Jugendamt) gebildet, um die vorhandenen Empfehlungen für eine angemessene Bezahlung der Tagespflegeperson für die Städte und Gemeinden in der Region Hannover zu überarbeiten. Wie schon in der letzten Regionsvereinbarung geregelt, sollen die Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII eine laufende Geldleistung erhalten, die die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand vorsieht. Der zu diesem Zeitpunkt vorgeschlagene, angemessene Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung muss nachgebessert werden, da sich die Voraussetzungen für die Bezahlung der Sozialleistungen erheblich verändert haben. Nicht nur, dass ab dem 01.01.2009 Steuern auch auf öffentlich gezahlten Tagespflegeleistungen erhoben werden, sondern auch die anteilige Übernahme der Sozialleistungen für die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung hängt von der tatsächlichen Höhe der Einkünfte der Tagespflegeperson ab (s. Info-DS 0346/2009).
Entgelt für qualifizierte Tagespflegepersonen
Die o. g. Arbeitsgruppe hat nach längerer Diskussion und gemeinsamer Abwägung der finanziellen Rahmenbedingen den Vorschlag gemacht, mit der neuen Vereinbarung den Stundensatz in der Region Hannover auf 3,50 € brutto pro Kind/pro Stunde anzuheben. 55 % der Jugendämter in Niedersachsen zahlen mittlerweile einen Betrag zwischen 3 € und 4 € pro Stunde/pro Kind an die Tagespflegepersonen. Bei insgesamt 5 Kindern (maximale Kinderanzahl einer Tagespflegeperson) und nach Abzug der Freibeträge und der gesetzlichen Abzüge (Steuern und Sozialleistungen) erhält eine Tagespflegeperson 6,50 € netto pro Stunde (bei Betreuung von 5 Kindern).
Entgelt für nicht qualifizierte Tagespflegepersonen
Das Entgelt für nicht qualifizierte Tagespflegepersonen wird auch zukünftig nicht weiter angehoben, um deutlich mehr finanzielle Anreize zur Qualifizierung für die Tagespflegepersonen zu schaffen. Ziel ist es, nicht nur die Quantität der Tagespflegebetreuung, sondern auch die Qualität auszubauen.
Kostenbeiträge
Für die Tagespflege gelten auch weiterhin die gleichen Kostenbeiträge für Eltern gemäß der in der Anlage 2 beigefügten Aufstellung (siehe. auch Drucksache 2490/2008).
Für Eltern, die sich auf Grund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sehen, einen Kostenbeitrag zu entrichten, besteht auch weiterhin auf Antrag - gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII - die Möglichkeit der so genannten Zumutbarkeitsprüfung.
Im Zuge dieses Verfahrens kann der Kostenbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen durch die Landeshauptstadt Hannover als Jugendhilfeträger ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ist § 20 Abs. 2 des Nds. KitaG entsprechend anzuwenden. Die Kostenerstattungsleistungen durch die Region Hannover sind im Punkt 10 der Vereinbarung aufgeführt.
Organisation von Qualifizierungsangeboten bei Bedarf vor Ort
Die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover arbeiten gemeinsam mit den freien und kommunalen Bildungsträgern zusammen, um ausreichende Qualifikationskurse für Tagespflegepersonen anzubieten. Es gibt einen regelmäßigen Austausch, z.B. bei Fragen zu Standards in der Tagespflege.
Besondere spezielle Qualifizierungsmodule z. B. für bestimmte Behinderungen bei Tagespflegekindern oder besondere Tätigkeiten in der Tagespflegebetreuung (unterschiedliche Altersstrukturen etc), sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Für die Organisation von solchen speziellen Qualifizierungsangeboten sind die Kommunen vor Ort verantwortlich.
51.4
Hannover / 21.10.2009