Drucksache Nr. 2236/2004 S1:
Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag von Ratsfrau Meier zu Drucks. Nr. 1615/2004 N1

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2236/2004 (Originalvorlage)
 > 1. Stellungnahme zur Originalvorlage
1615/2004 N1 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Ratsfrau Birgit Meier

Inhalt der Drucksache:

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1. Stellungnahme
2236/2004 S1
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Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag von Ratsfrau Meier zu Drucks. Nr. 1615/2004 N1

Eine Umwandlung im Rahmen der Elternbeiträge von einer sozial gestaffelten Elternbeitragstabelle hin zu einem Festbetrag beinhaltet einen Systemwechsel mit folgenden Auswirkungen: Alle Eltern, mit Ausnahme derer, die freiwillig den Festbeitrag zahlen, müssen einen Zumutbarkeitsantrag nach § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII beim örtlichen Träger der Jugendhilfe (FB Jugend und Familie) stellen. Um dann den individuell zumutbaren Beitrag ermitteln zu können, müssen die Eltern gegenüber der jetzigen Verfahrensweise wesentlich differenziertere Unterlagen vorlegen (z.B. Mietverträge, Nach- weise über Unterkunftskosten, besondere Belastungen etc.). Das Berechnungsverfahren nach § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII ist aufwendiger als die Ermittlung des jetzigen Elternbeitrages, so dass zusätzliches Personal im Umfang von ca. 10 Stellen im FB 51 zur Bearbeitung notwendig wäre. Da die Bearbeitung nach § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII lediglich vom örtlichen Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden kann, entfällt die Möglichkeit der Bearbeitung durch die Träger (z.Zt. selbst durchgeführt durch die AWO, das DRK/ Kreisverband Hannover Stadt und der Paritätische) und die damit verbundenen Einnahmen der LHH im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge, in den Fällen in denen die LHH die Aufgabe jetzt für die Träger wahrnimmt, in Höhe von 100.000 €. Im Rahmen eines Festbeitrages kann nicht erreicht werden, dass HLU- Empfänger, Arbeitslosengeldempfänger u.a. finanziell nicht schlechter gestellt werden als im Vergleich zur jetzt bestehenden Staffel. Insbesondere bei Eltern, deren Kind einen Platz mit Essen in Anspruch nimmt, wird in jedem Fall eine häusliche Ersparnis erhoben, die nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins bei zur Zeit 35,55 € liegen würde. Zusätzlich ist von Bedeutung, dass die im Rahmen der Einordnung des BSHG in das SGB XII beschlossenen Einkommensgrenzen eine Entlastung der Beitragszahler bedeuten würde, so dass mit einem Festbeitrag von 250,-€ die im Rahmen des HKP V festgelegte Einnahmehöhe von insgesamt 23,5 Mio. € keinesfalls erreicht werden könnte. Um das bisherige Einnahmesoll inklusive der im Rahmen von HKP V beschlossenen zusätzlichen 5,2 Mio. € Einnahmen zu erzielen, müsste ein Festbetrag i.H.v. ca. 300 € gefordert werden. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.