Drucksache Nr. 2175/2022:
Satzung zur Änderung der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2175/2022 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Betriebsausschuss für Stadtentwässerung
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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Zu TOP
 
2175/2022
1
 

Satzung zur Änderung der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die anliegende Änderungssatzung zur Abwassersatzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht erforderlich. Die Drucksache hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Kostentabelle

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen hat die Änderungsatzung nicht. Die Fahrzeuge, die bisher zur Fettabscheiderentsorgung eingesetzt werden, bleiben weiterhin in Betrieb, da nicht erwartet wird, dass sich der Kundenstamm umfassend neu orientiert. Es bleibt abzuwarten, ob ein Ersatz eines Teils der Fahrzeuge zu einem späteren Zeitpunkt unterbleiben kann. Es wird eine zusätzliche Überwachung der Vorbehandlungsanlagen geben. Eine Quantifizierung dieser Effekte ist derzeit nicht möglich.

Begründung des Antrages

Die Änderung der Abwassersatzung ist im Wesentlichen aus folgendem Grund notwendig:

Zum 01.01.2023 tritt der § 2 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) effektiv in Kraft. Danach gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer. Das hat zur Folge, dass juristische Personen des öffentlichen Rechtes für einige Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Die Reinigung von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen und deren Schlammfängen wird zukünftig eine der Umsatzsteuerpflicht unterliegende Leistung sein.

Diese Leistung war in der Vergangenheit in der Abfallsatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft der Region Hannover geregelt. Die Stadtentwässerung Hannover hat die Reinigung der Leichtflüssigkeitsabscheider im Auftrag und auf Rechnung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft ausgeführt. Der Zweckverband Abfallwirtschaft wird das Thema der Reinigung der Leichtflüssigkeitsabscheider mit der nächsten Änderung der Abfallsatzung zum Beginn des nächsten Jahres bedingt durch die steuerrechtliche Änderung aus der Abfallsatzung streichen.

Die Stadtentwässerung Hannover wird die Reinigung der Leichtflüssigkeitsabscheider und der dazugehörigen Schlammfänge fortsetzen. Dazu wird mit der vorliegenden Änderungsatzung eine einheitliche Regelung in § 13 für die Entsorgung der Abscheideranlagen in der Abwassersatzung geschaffen. Diese Regelung umfasst sowohl das Thema der Reinigung von Leichtflüssigkeitsabscheidern als auch von Fettabscheidern, da beide Bereiche gleichermaßen von der steuerrechtlichen Änderung betroffen sind.

Der Ordnungswidrigkeitenkatalog unter § 25 Nummer 16 bis 18 wird ergänzt, um im Notfall auch ordnungsrechtlich eingreifen zu können. Da sich nunmehr mehr Ordnungswidrigkeitentatbestände als Buchstaben im Alphabet vorhanden sind, wurde die Nummerierung auf Ziffern umgestellt.


In § 13 Abs. 1 wird der Hinweis ergänzt, dass die Vorbehandlungsanlagen den Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen haben. § 13 Absatz 2 und 3 enthält die in den technischen Regelwerken vorgegebenen Pflichten zur Eigenkontrolle, Wartung und Generalüberprüfung der Anlagen sowie die Verpflichtung zur Entleerung und Reinigung der Anlagen durch fachkundige Betriebe zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs und Zustandes der Anlagen. Die Nachweise darüber sind in einem Betriebstagebuch mindestens fünf Jahre aufzubewahren, das der Stadt als zuständiger Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Die Änderung in § 13 Abs. 5 soll sicherstellen, dass die Stadt von einer Stilllegung oder Mängeln an den Anlagen erfährt, um ggf. eingreifen zu können. Mit der Änderung in Abs. 6 soll sichergestellt werden, dass Schäden in den öffentlichen Abwasseranlagen durch einen fehlerhaften Betrieb der Vorbehandlungsanlagen, kostenmäßig verursachergerecht zugeordnet werden können und die Stadt auch im Notfall im Rahmen einer Ersatzvornahme die Reinigung durchführen kann.

Die alten Regelungen in § 13 Abs. 2, 3 und 4 zur Entsorgungsverpflichtung der Anlagen durch die Stadtentwässerung, die Benachrichtigungsverpflichtung, wenn eine Entsorgung erforderlich ist, sowie die Möglichkeit im Einzelfall aus betrieblichen Gründen eine Fremdentsorgung zu gestatten, entfallen ersatzlos.



Digitale Anlage:
Änderungssatzung zur Abwassersatzung vom 01.06.2016

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Hannover / 23.08.2022