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Widmung von Straßen im Stadtbezirk Nord
Antrag,
a) der Widmung der in der Anlage 1 genannten Straßen und
b) der Widmung der in der Anlage 3 genannten Straßen rückwirkend zum 01.03.1970
als Gemeindestraßen zuzustimmen. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte
Benutzungsarten oder Benutzerkreise sind bei den jeweiligen Straßen in Klammern gesetzt.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Zu a) Die in der Anlage 1 genannten Straßenverkehrsflächen sind bereits für den Verkehr freigegeben oder werden in den nächsten Monaten hergestellt und freigegeben. Sie können daher als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Für Verkehrsflächen, die derzeit noch nicht hergestellt sind, gilt die Widmung ab dem Tag der Verkehrsfreigabe. Beschränkungen werden dort ausgesprochen, wo die städtebauliche Zielsetzung oder die Breite des Weges bzw. der Straßenunterbau diese erfordern.
Der jeweilige Umfang der Widmung ist in Anlage 2 dargestellt.
Zu b) Die in der Anlage 3 genannten Straßen waren Gegenstand einer Drucksache, die zum 01.03.1970 wirksam werden sollte, durch einen Formfehler aber nicht rechtskräftig geworden ist.
Die Widmung wird entsprechend dem Urteil des OVG Lüneburg 9A 146/86 vom 23.03.1988 rückwirkend zum 01.03.1970 in Kraft gesetzt.
Beschränkungen werden dort ausgesprochen, wo die städtebauliche Zielsetzung oder die
Breite des Weges bzw. der Straßenunterbau diese erfordern.
Der jeweilige Umfang der Widmung ist in Anlage 4 dargestellt.
66.11 .2
Hannover / 14.10.2016