Drucksache Nr. 2145/2013:
Neuvergabe der Wegenutzungsverträge Strom und Gas
Konzessionierungsverfahren Wasser und Fernwärme

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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2145/2013
11
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Neuvergabe der Wegenutzungsverträge Strom und Gas
Konzessionierungsverfahren Wasser und Fernwärme

Antrag,

1.) nach Durchführung des Verfahrens zur Neuvergabe der Wegenutzungsverträge in gesonderten Losen für Strom und Gas, der Stadtwerke Hannover AG (SWH) den Zuschlag für beide Lose zu erteilen.

2.) nach Durchführung des Verfahrens zur Neuvergabe der Konzessionsverträge Wasser und Fernwärme der SWH die Konzessionen für Wasser und Fernwärme zu erteilen.

3.) dem Abschluss der in der Anlage beigefügten Wegenutzungsverträge Strom und Gas sowie der Konzessionsverträge Wasser und Fernwärme einschließlich der den Verträgen zugehörigen Anlagen 1 bis 7 zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass oder inwieweit die Neuvergabe der Wege- nutzungsverträge Strom und Gas, sowie der Konzessionsverträge Wasser und Fernwärme geschlechtsspezifische Auswirkungen entfaltet.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 20 - Investitionstätigkeit
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 20 und Andere - Investitionstätigkeit
Produkt 53501
Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH und Andere
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 4.000.000,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen -318.800,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 300.000,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 4.018.800,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 4.018.800,00 €

Begründung des Antrages


Inhalt

1. Einleitung ..................................................................................................................2
2. Verfahren Wegenutzungsverträge Strom und Gas ...................................................3
3. Verfahren Konzessionsverträge Wasser und Fernwärme .........................................4
4. Abschluss der beiden Verfahren Strom/Gas und Wasser/Fernwärme ......................4
5. Wesentliche (neue) Regelungen der Verträge ..........................................................4
5.1 Wegenutzungsverträge/Konzessionsverträge ....................................................5
5.2 Wegenutzungsvertrag Strom .............................................................................7
5.3 Wegenutzungsvertrag Gas ................................................................................8
5.4 Konzessionsvertrag Wasser ..............................................................................8
5.5 Wegenutzungsvertrag Fernwärme .....................................................................9
6. Hinweis zu den Beschlusspunkten ..........................................................................11


1. Einleitung

Die mit der SWH bestehenden Konzessionsverträge über die Versorgung mit elektrischer Energie (Strom), Gas, Wasser und Fernwärme im gesamten Stadtgebiet laufen selbständig aber parallel bis einschließlich zum 20.05.2014. Mit Grundsatzdrucksache 1767/2012 wurden die städtischen Gremien über die Eckpunkte der Neuvergabe der Wegenutzungs- verträge Strom und Gas und das Konzessionierungsverfahren Wasser und Fernwärme unterrichtet.

Die Neuvergabe der Wegenutzungsverträge Strom und Gas (Verfahren Strom/Gas) und das Konzessionierungsverfahren Wasser und Fernwärme (Verfahren Wasser/Fernwärme) erfolgten aufgrund des unterschiedlichen Rechtsrahmens getrennt, aber - soweit möglich - parallel und analog strukturiert.

Mit dem Beschluss der Drucksache am 15.11.2012 wurde die Verwaltung beauftragt, mit der Neukonzessionierung des Fernwärmevertrages ein angemessenes Gestattungsentgelt (Konzessionsabgabe) und ein Fernwärmeausbauprogramm mit Schaffung zusätzlicher Anschlusskapazitäten zu verhandeln. Ziel sollte sein, einen Anteil der Fernwärme am hannoverschen Wärmemarkt von mindestens 30 % im Jahr 2020 zu erreichen.

Die Neuvergabe der Konzessionsverträge stellt darüber hinaus eine HSK VIII – Maßnahme dar. Mit Drucksache 2351/2011 hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover am 23.02.2012 beschlossen, dass durch eine Optimierung der Kostenstruktur und der Erträge ein Volumen von 4 Mio. € zu erzielen ist.

Weiter wurde der Zusatzantrag (Antrags-Nr.: 2378/2012) beschlossen, in dem die Verwal- tung beauftragt wurde, bestimmte Vorgaben in die Verhandlungen zu den einzelnen Wege- nutzungsverträgen einzubringen. Soweit es sich dabei um umwelt- und klimapolitische Themen handelt, wurden diese unabhängig von den Verfahren Strom/Gas bzw. Wasser/ Fernwärme in den Prozess zur Fortschreibung der Klimaallianz 2020 integriert. Über die Vereinbarung zur Fortschreibung der Klimaallianz 2020 bis zum Jahr 2030 wird eine gesonderte Drucksache den Ratsgremien vorgelegt werden.

Die Verwaltung hat zur Durchführung der Verfahren Strom/Gas und Wasser/Fernwärme eine Projektstruktur, bestehend aus einer Steuerungsgruppe und der fachlichen Einbindung von Vertretern der zu beteiligenden Fachbereiche aufgebaut. Zur Begleitung dieser komplexen Themen und zur Durchführung des Verfahrens wurde die Bietergemeinschaft kbk Rechtsanwälte, Hannover/BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH, Aachen, als externer juristischer sowie energie- und wasserwirtschaftlicher Berater hinzugezogen.

Die externen Berater haben gemeinsam mit den beteiligten Fachbereichen eine Evaluation der bestehenden Verträge im Hinblick auf die Erfahrungen der vergangenen Jahre durchgeführt, Optimierungsmöglichkeiten der Verträge zugunsten der LHH erarbeitet und die obigen Verhandlungsvorgaben berücksichtigt. Ebenfalls waren aufgrund des geänderten Rechtsrahmens (u.a. des EnWG) Regelungen zu überarbeiten oder ggf. vollständig neu zu fassen. Die auf dieser Grundlage durch kbk Rechtsanwälte und die Verwaltung erarbeiteten Entwürfe der Wegenutzungsverträge Strom und Gas sowie der Konzessionsverträge Wasser und Fernwärme waren die Grundlage der weiteren Verfahren und Verhandlungen.

2. Verfahren Wegenutzungsverträge Strom und Gas

Die Landeshauptstadt Hannover (LHH) hat zur Sicherstellung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens, das insbesondere die Anforderungen des § 46 Abs. 3 EnWG berücksichtigt, ein dreistufiges Verfahren durchgeführt. Im ersten Schritt wurden mit der europaweiten Bekanntmachung qualifizierte Energieversorgungsunternehmen aufgefordert, ihr Interesse am Abschluss der Wegenutzungsverträge Strom bzw. Gas zu bekunden. Das Verfahren unterlag nicht den Regelungen der §§ 97 ff. GWB (sogenanntes Kartellvergaberecht), wurde aber strukturell an das im Kartellvergaberecht vorgesehene Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb angelehnt.

Entsprechend den rechtlichen Vorgaben, wurden der Wegenutzungsvertrag Strom und der Wegenutzungsvertrag Gas in gesonderten Losen ausgeschrieben.

Im Januar 2012 wurde das Auslaufen der Konzessionsverträge Strom und Gas und die Absicht der LHH, neue Wegenutzungsverträge Strom und/oder Gas abzuschließen im elektronischen Bundesanzeiger und im Supplement zum Amtsblatt der EU (elektronisch TED) bekanntgemacht. Hiermit wurde das dreistufige Verfahren eröffnet.

Interesse wurde durch die Bietergemeinschaft Stadtwerke Hannover AG (SWH) und enercity Netzgesellschaft mbH (eNG), im Folgenden mit „Bietergemeinschaft SWH“ bezeichnet, für beide Lose bekundet.

Mit den Erklärungen und Nachweisen des darauffolgenden Teilnahmewettbewerbs hat die Bietergemeinschaft SWH ihre Eignung für beide Lose (Strom und Gas) nachgewiesen.

Mit der Auswahl der Bietergemeinschaft SWH erfüllt die LHH ihre Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG. Insbesondere wurden die Ziele des § 1 EnWG, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sicher zu stellen, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, im Verfahren berücksichtigt.

3. Verfahren Konzessionsverträge Wasser und Fernwärme

Bei den Konzessionsverträgen Wasser und Fernwärme konnte auf der Basis der rechtlichen Begutachtung durch die externen Berater kbk Rechtsanwälte und BET auf eine Bekannt- machung verzichtet werden (vgl. DS 1767/2012).

Der Neuabschluss der Konzessionsverträge wurde daher ohne Bekanntmachung mit der Bietergemeinschaft SWH verhandelt.

4. Abschluss der beiden Verfahren Strom/Gas und Wasser/Fernwärme

Die Verhandlungen aller vier Verträge wurden über den Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 geführt. Die hier vorgelegten Fassungen der Verträge wurden unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien der LHH und der SWH paraphiert.

Eine Angebotswertung im Verfahren Strom/Gas anhand der vom Rat der LHH verabschiedeten Wertungskriterien war nicht erforderlich, da sich nur die Bieter- gemeinschaft SWH an dem Verfahren beteiligt hat. Im Folgenden werden ebenso wie hinsichtlich der Verträge Wasser und Fernwärme die wesentlichen Eckpunkte und Neuerungen der Verträge Strom und Gas dargestellt.

5. Wesentliche (neue) Regelungen der Verträge

Im Ergebnis stellt sich die Vertragsstruktur so dar, dass zwei Wegenutzungsverträge (WV-Strom und WV-Gas) und zwei Konzessionsverträge (KV-Wasser und KV-Fernwärme) vorgelegt werden. Die Anlagen 1 bis 6 sind für alle Verträge identisch, die Anlage 7 gilt ausschließlich für den Konzessionsvertrag Wasser. Die vier Verträge laufen selbständig aber parallel.

Die übergreifend für alle Versorgungsbereiche zu regelnden Sachverhalte sind in allen vier Verträgen inhaltlich identisch gefasst. Die Verträge Strom/Gas, Wasser und Fernwärme unterliegen unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die bei der Vertrags- gestaltung zu berücksichtigen waren. Dies hat zur Folge, dass Formulierungen zum Teil geringfügig voneinander abweichen. Diese Regelungen wurden anhand des WV-Strom verhandelt und dann in die übrigen drei Verträge übernommen. Dementsprechend wird in der Darstellung jeweils auf die Regelung im „Leitvertrag“ Strom verwiesen. Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte und Neuerungen zunächst allgemein (5.1) und dann für die einzelnen Sparten (5.2 - 5.5) dargestellt.

5.1 Wegenutzungsverträge/Konzessionsverträge

Vertragspartner


Die Verträge werden alle mit der SWH als Eigentümerin der Versorgungsanlagen abgeschlossen. Über entsprechende Regelungen (Verpachtung der Versorgungsanlagen, z.B. § 24 WV-Strom) wird die SWH zur Verpachtung der Versorgungsanlagen an die eNG berechtigt. Die eNG führt den Netzbetrieb für alle vier Netze durch. Durch diese Regelung wird es der SWH ermöglicht, das bei Strom und Gas gesetzlich vorgeschriebene sogenannte Unbundling (d.h. die Trennung von Vertrieb und Netzbetrieb), entsprechend dem EnWG fortzuführen. Eine Verpachtung an ein anderes Unternehmen als die eNG ist nicht ohne Zustimmung der LHH zulässig.

Vertragsgegenstand


Die Landeshauptstadt Hannover räumt der SWH auf dem Stadtgebiet die Wegenutzungs- rechte für die öffentlichen Verkehrswege gemäß § 46 EnWG zum Betrieb der im Eigentum der SWH stehenden Versorgungsanlagen zur allgemeinen Versorgung von Letzt- verbrauchern jeweils mit Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme ein. Die SWH stellt die Versorgung durch die Errichtung und den Betrieb der Versorgungsanlagen sicher. Hierbei ist sie verpflichtet, jedermann im Vertragsgebiet anzuschließen, es sei denn, dass der SWH der Anschluss nicht zugemutet werden kann.

Die Wegenutzungsverträge Strom und Gas umfassen kein Ausschließlichkeitsrecht für den Betrieb von Versorgungsanlagen. Die LHH kann und muss im Rahmen der Vorgaben des EnWG auch anderen Energieversorgern vertraglich Wegenutzungsrechte einräumen. Nur zur klaren Abgrenzung sei darauf verwiesen, dass der Vertrieb von Strom und Gas aufgrund der Vorgaben des EnWG nicht Gegenstand der Verträge zwischen LHH und SWH ist. Sofern in den neuen Verträgen Strom und Gas auf Kunden Bezug genommen wird, sind ausschließlich Netz-Kunden und deren Netz-Anschlüsse berührt. Wer die Netzkunden mit Strom und Gas beliefert und wie sich der gelieferte Strom bzw. das Gas zusammensetzt, darf durch die Wegenutzungsverträge nicht geregelt werden. Eine Entscheidung hierüber obliegt allein den Endkunden.

Der Konzessionsvertrag Wasser umfasst neben den Wegenutzungsrechten zum Betrieb der Versorgungsanlagen zur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern mit Wasser auch die leitungsgebundene Grundversorgung mit Löschwasser. Darüber hinaus wird der SWH das ausschließliche Recht zur Wegenutzung für den Bereich Wasser eingeräumt und die Pflicht auferlegt, entsprechend den geltenden Regelungen jedermann an die vorhandenen Versorgungsnetze anzuschließen und zu jederzeit mit Wasser zu versorgen. Der Vertrag stellt somit einen „klassischen“ Konzessionsvertrag dar, über den der SWH nicht nur das Recht zur Wegenutzung, sondern auch das Recht und die Pflicht zur Belieferung der Endverbraucher mit Wasser eingeräumt wird. Im Gegensatz zu den Sparten Strom und Gas haben die Endkunden bei Wasser keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Lieferanten.

Der Konzessionsvertrag Fernwärme umfasst ebenfalls die Lieferung von Fernwärme, enthält aber - anders als bei Wasser – kein Ausschließlichkeitsrecht hinsichtlich der Wegenutzung. Dies ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur im Bereich der Wasser- versorgung zulässig.

Kundenanfragen (z.B. § 2 (2) WV-Strom)


Die SWH hat Anfragen zur Errichtung von Standard-Netzanschlüssen, innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit zu prüfen und ggf. erforderliche Unterlagen nachzufordern. Vollständige Anfragen hat die Gesellschaft im Regelfall innerhalb von vier Wochen zu beantworten.

Nachhaltige Netzentwicklung und Netzbetrieb (z.B. § 3 WV-Strom)


Die SWH ist umfassend verpflichtet, die Versorgungsnetze so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie in der Lage ist, ihrer Versorgungspflicht nachzukommen, Störungen unverzüglich zu beseitigen und Schäden zu vermeiden. Maßstab ist bei Strom und Gas die langfristige und branchenübliche Verfügbarkeit des Gesamtnetzes auf Basis der entsprechenden bundesweiten Statistiken und Berichte.

Einräumung von Wegenutzungsrechten (z.B. § 7 WV-Strom)


In allen vier Verträgen wurden die „öffentlichen Flächen“, für die die Stadt Wegenutzungs- rechte einräumt, konkret definiert und deren mögliche Inanspruchnahme priorisiert. Der Vertrag definiert drei Flächen-Kategorien:
1) die öffentlichen Straßen gemäß § 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes
2) die im Eigentum der Stadt stehenden Straßen, Wege und Plätze, die tatsächlich dem öffentlichen Verkehr eröffnet worden sind, z.B. die Wege in der Eilenriede.
3) die öffentlichen Grünflächen, ausgenommen der darin befindlichen obigen Straßen, Wege und Plätze.
Die Grundstücke der Kategorien Nr. 1) und Nr. 2) bilden die öffentlichen Verkehrswege nach § 46 EnWG; für diese werden die vertraglichen Wegenutzungsrechte eingeräumt. Darüber hinaus stehen andere Flächen im Eigentum der LHH. Dies sind die öffentlichen Grünflächen (Nr. 3) aber auch „nicht öffentliche Flächen“, sogenannte fiskalische Grundstücke.

Versorgungsanlagen sollen im Regelfall in den öffentlichen Straßen verlegt werden (Nr. 1). Sofern dies technisch nicht möglich ist oder bei der SWH zu wesentlichen Mehrkosten führen würde, können die Versorgungsanlagen in den Wegen der Grünflächen verlegt werden (Nr. 2). Erst wenn eine andere Trassenführung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann auch eine Trassenführung in öffentlichen Grünflächen erfolgen (Nr. 3). Hierzu ist dann aber ein Gestattungsvertrag gemäß dem Muster der Anlage 3 abzuschließen. Möchte die SWH fiskalische Grundstücke in Anspruch nehmen, ist hierüber ebenfalls ein Gestattungsvertrag nach dem Muster der Anlage 3 abzuschließen. Eine Verpflichtung der LHH, der SWH die Nutzung fiskalischer Grundstücke zu gestatten, enthalten die Verträge nicht. Der Mustergestattungsvertrag wurde festgelegt, damit die Einräumung von Leitungsrechten zu einheitlichen Bedingungen erfolgt.

Planung von Versorgungsanlagen (z.B. § 8 WV-Strom)


Abstimmung, Durchführung, gemeinsame Nutzung von Baumaßnahmen
Elektronisches Baukoordinierungssystem(eBauko)
Wiederherstellung nach Baumaßnahmen (z.B. § 13 WV-Strom)
In diesen Vertragsabschnitten, einschließlich den zugehörigen Anlagen 4 Zusatzverein- barung Bau und Anlage 5 Beschreibung eBauko, sind in den Verträgen gleichermaßen alle Fragen zur Planung von Versorgungsanlagen, der wechselseitigen und rechtzeitigen Unterrichtung über Baumaßnahmen, deren Genehmigung und Koordination geregelt. Baumaßnahmen sind grundsätzlich gemeinsam zu nutzen; dies umfasst - soweit möglich - auch Baumaßnahmen von Dritten.

Hervorzuheben ist, dass Leitungen bei deren Neubau und Erneuerung unterirdisch zu verlegen sind (Ausnahme ist die Erneuerung von Hochspannungsleitungen u.a.) und für die Errichtung oberirdischer Versorgungsanlagen, wie z.B. Trafostationen, eine Einzelfall- genehmigung erforderlich ist (z.B. § 8 (4) WV-Strom). Zur Unterstützung bei der Ermittlung von Stationsstandorten wird durch die LHH ein zentraler Ansprechpartner benannt.

All diese Regelungen erfolgen mit dem gemeinsamen Ziel der LHH und der SWH, die Bauzeiten und den Umfang der Baumaßnahmen auf das geringstmögliche Maß zu beschränken und so zu planen, dass vor Ablauf von fünf Jahren ein erneuter Aufbruch vermieden wird. In diesem Zusammenhang können von der LHH auch Sonder- nutzungsgebühren erhoben werden, wenn die SWH die vereinbarten Bauzeiten oder den Umfang der Baustelle überschreitet (z.B. § 9 (2) WV-Strom).

Versorgungsanlagen und öffentliches Grün (z.B. § 12 WV-Strom)


Öffentliches Grün ist entsprechend den einschlägigen Verordnungen und Merkblättern von der LHH mit einem bestimmten Abstand zu den Leitungen zu pflanzen und im Falle von Baumaßnahmen zu schützen. Ebenso ist die SWH verpflichtet, die Abstände bei der Verlegung neuer Leitungen und Anlagen einzuhalten. Gegenüber dem Altvertrag konkreter gefasst wurden die Regelungen zur Kostentragungspflicht für die Fälle, in denen Leitungen verlegt werden müssen, um die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten. Vereinbart ist grundsätzlich das Verursacherprinzip; sofern der Verursacher, insbesondere bei alten Baumstandorten oder Leitungen nicht mehr feststellbar ist, erfolgt eine hälftige Teilung der Kosten. Zugunsten der LHH ist ein Vorteilsausgleich zu ermitteln, der der SWH daraus entsteht, dass alte Leitungen durch neue ersetzt werden.

Stillgelegte Versorgungsanlagen (z.B. § 14 WV-Strom)


Für Versorgungsanlagen, die dauerhaft nicht mehr genutzt werden, besteht eine Ent- fernungspflicht, wenn die Leitungen konkrete Baumaßnahmen der LHH behindern oder bei einem Verkauf eines Grundstücks zu Nachteilen für die LHH führen. Darüber hinaus sind die Anlagen grundsätzlich zu entfernen, wenn es sich um oberirdische Anlagen handelt (Ausnahme Hochspannungsleitungen), die Entfernung im Rahmen von anderen Baumaß- nahmen als Ergänzungsarbeit möglich ist oder wenn eine Umweltgefährdung von den Anlagen ausgeht.

Folgepflicht und Folgekosten (z.B. §§ 16 – 17 WV-Strom)


Diese Abschnitte regeln insbesondere das Recht der LHH, eine Veränderung der Ver- sorgungsanlagen zu verlangen, wenn ein berechtigtes öffentliches oder stadtwirtschaftliches Interesse vorliegt. Im Verhältnis zum Altvertrag wurde ergänzt, dass auch die Änderung von Verkehrsgrün im Rahmen von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen dieses Recht der LHH begründet. Ermöglicht wird dadurch eine umfassende Neugestaltung von Straßen und Plätzen auch in Bezug auf deren Bepflanzung, sofern der Schwerpunkt auf der größeren Gesamtmaßnahme liegt.

Inkrafttreten und Vertragsdauer (z.B. § 30 WV-Strom)


Alle Verträge werden ab dem 21.05.2014 für die Dauer von 20 Jahren abgeschlossen. Die LHH nutzt den durch das EnWG für Strom und Gas vorgegebenen Zeitrahmen vollständig aus.

5.2 Wegenutzungsvertrag Strom

§ 5 – Kommunale Energiekonzepte und Energieberatung von Netznutzern


Die SWH wird an der von der Stadt betriebenen Aufstellung kommunaler Energieversor- gungskonzepte mitwirken. Darüber hinaus wird sie eine Ausweitung ihres bereits vorhandenen Angebots zur Beratung der Netznutzer regelmäßig prüfen und der LHH das Ergebnis der Prüfung alle zwei Jahre mitteilen.

§ 6 – Einspeisung/Durchleitung/Schlichtungsgespräch


Die LHH hat das Recht zur Durchleitung von selbsterzeugtem Strom durch das Versor- gungsnetz der SWH, entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Netzkunden hat sich die SWH zur Teilnahme an Schlichtungsgesprächen verpflichtet. Von einer ursprünglich angedachten kommunalen Schlichtungsstelle wurde nach Prüfung der vorhandenen gesetzlichen Schlichtungsstellen, die durch Letztverbraucher von Energie und von EEG-Anlagenbetreiber bereits angerufen werden können, Abstand genommen. Die SWH hat sich verpflichtet, auf die Möglichkeit eines kommunalen Schlichtungsgesprächs hinzuweisen, die Organisation erfolgt durch die LHH.

5.3 Wegenutzungsvertrag Gas

§ 5 – Kommunale Energiekonzepte und Energieberatung von Netznutzern


Die SWH wird an der von der Stadt betriebenen Aufstellung kommunaler Energiever- sorgungskonzepte mitwirken. Darüber hinaus wird sie eine Ausweitung ihres bereits vorhandenen Angebots zur Beratung der Netznutzer regelmäßig prüfen und der LHH das Ergebnis der Prüfung alle zwei Jahre mitteilen.

§ 6 – Einspeisung/Durchleitung/Schlichtungsgespräch


Das Recht zur Einspeisung bzw. Durchleitung von selbsterzeugtem Gas ist – analog zum Stromvertrag - in den Gasvertrag aufgenommen. Derzeit bestehen keine städtischen Anlagen zur Erzeugung von Gas, so dass die Regelung keine praktische Relevanz entfaltet. Die Aufnahme erfolgte vorsorglich im Hinblick auf die lange Vertragslaufzeit.

Ebenso analog zum WV-Strom ist die Verpflichtung der SWH zur Teilnahme an Schlich- tungsgesprächen bei Streitigkeiten mit Betreibern von Anlagen zur Einspeisung von Gas geregelt.

5.4 Konzessionsvertrag Wasser

§ 3 – Preisgestaltung


Im Vertragsgebiet gelten unter Berücksichtigung der Kostenstruktur im Einzelfall die jeweils günstigsten Tarifpreise, die die Gesellschaft in ihrem Versorgungsgebiet oder Teilen davon erhebt.

§ 4 (8) - Umweltverträgliche Wassergewinnung


Die SWH soll Rohwasser so umweltverträglich und ressourcensparend wie möglich gewinnen, fördern und aufbereiten.

§ 6 – Kommunale Wasserkonzepte und Beratung von Trinkwasserkunden
Die SWH wird an der von der Stadt betriebenen Aufstellung kommunaler Wasserver- sorgungskonzepte mitwirken. Darüber hinaus hat sich die SWH verpflichtet, die sich aus dem Wasserkonzept ergebenden Möglichkeiten, Wasser rationeller, umweltfreundlicher und risikofreier zu gewinnen, zu fördern oder einzusetzen, zu verwirklichen, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, es sei denn, dass ihr dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ebenso wird die SWH eine Ausweitung ihres bereits vor- handenen Angebots zur Beratung der Trinkwasserkunden regelmäßig prüfen und der Stadt das Ergebnis der Prüfung alle zwei Jahre mitteilen.

§ 12 - Löschwasserversorgung und Hydranten


Die Grundversorgung mit Löschwasser, d.h. die Bereitstellung einer leitungsgebundenen Löschwasserversorgung einschließlich der Errichtung und Wartung der Hydranten ist, unverändert zum Altvertrag, Aufgabe der SWH AG. In der Vereinbarung zur Durchführung des § 12 Konzessionsvertrag Wasser (ZV Löschwasser-Anlage 7) wird hierzu geregelt, dass die LHH für den damit verbundenen Mehraufwand eine jährliche Pauschale von 500 T€ (netto) zahlt, die über eine Preisgleitklausel jährlich angepasst wird. Im Abgleich mit der bisher vereinbarten Pauschalzahlung ergibt sich auf der Basis 2014 ein Vorteil zugunsten der LHH von rd. 268 T€ p.a. (brutto).

§ 20 - Kommunalrabatt


Der Kommunalrabatt von 10 % auf den Wasserverbrauch der LHH wird künftig auch für Vereine und Dritte gelten, die Bäder betreiben und denen die LHH hierfür laufende Betriebskosten erstattet oder bezuschusst. Aus diesem Preisnachlass ergibt sich auf der Basis 2014 ein positiver Effekt von rd. 15,8 T€ p.a. (brutto).

5.5 Wegenutzungsvertrag Fernwärme

§ 5 – Kommunale Energiekonzepte und Energieberatung von Fernwärmekunden


Die SWH wird an der von der LHH betriebenen Aufstellung kommunaler Energieversor- gungskonzepte mitwirken. Sie unterstützt die fernwärmebezogenen Ziele der Klima-Allianz Hannover 2020. Darüber hinaus wird sie die LHH bis zum 31.03. eines jeden Jahres über die Entwicklung der Fernwärmeversorgung durch einen Bericht informieren. Ebenfalls wird die SWH eine Ausweitung ihres bereits vorhandenen Angebots zur Beratung der Fern- wärmekunden regelmäßig prüfen und der LHH das Ergebnis der Prüfung alle zwei Jahre mitteilen.

§ 6 - Ausbau der Fernwärmeversorgung


Die SWH hat im Vertrag das Ziel bestätigt, den Anteil der Fernwärmeversorgung am Wärmemarkt im Stadtgebiet bis zum Jahr 2020 auf 30 % auszubauen, sofern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies ermöglichen. Damit wurde das in der Grund- satzdrucksache (DS 1767/2012) vorgegebene Verhandlungsziel umfänglich umgesetzt.

§ 18 - Konzessionsabgabe


Neu eingeführt wird eine Konzessionsabgabe von 0,32 Cent je gelieferter Kilowattstunde Wärme. Auf der Basis der derzeitigen Wärmeliefermengen erwartet die Stadt hieraus Einnahmen von rd. 4.000 T€/p.a.. Die Konzessionsabgabe Fernwärme soll zum 01.10.2014 eingeführt werden.
Die Vorgaben des HSK VIII sowie der Grundsatzdrucksache 1767/2012 wurden umfänglich umgesetzt. Mit einer Konzessionsabgabe nach gelieferter Kilowattstunde wurde eine Bemessungsgrundlage gewählt, die einem Trassenausbau nicht hinderlich ist.

Die im Bundesvergleich in Hannover günstigen Fernwärme-Preise werden sich voraus- sichtlich bis zu 5 % erhöhen. Im bundesweiten (horizontalen) Preisvergleich der Wettbe- werber stellen sich die Fernwärme-Preise unter diesem Ansatz wie folgt dar:


Auch die neuen Fernwärme-Preise liegen unter dem bundesweiten Durchschnitt und bleiben damit in Hannover günstig.


Die Wettbewerbsfähigkeit der Fernwärme im (vertikalen) Preisvergleich zur Wettbewerbs- energie Gas bleibt ausreichend vorhanden, so dass die Einführung der Konzessionsabgabe dem gemeinsam durch LHH und SWH angestrebten Ausbau der Fernwärme nicht entgegensteht.

6. Hinweis zu den Beschlusspunkten

Die Beschlüsse über die Vergabe Strom und Gas sowie die Neukonzessionierung Wasser und Fernwärme sind, zusammen mit der Vorlage der Verträge, der Kommunalaufsicht schriftlich anzuzeigen. Die Unterzeichnung der Verträge darf erst sechs Wochen nach Anzeige vollzogen werden. Ferner unterliegt der Konzessionsvertrag Wasser noch einer kartellrechtlichen Prüfung. Der Vertragsabschluss steht ebenfalls unter dem Zustimmungs- vorbehalt der Aufsichtsräte der SWH und der VVG.


Die Verträge werden unterzeichnet, sobald alle rechtlichen und förmlichen Vorbehalte ausgeräumt sind.


Anlagen:

1 Wegenutzungsvertrag Strom
2 Wegenutzungsvertrag Gas
3 Konzessionsvertrag Wasser
4 Konzessionsvertrag Fernwärme
Anlagen der Verträge:
Anlage 1 Plan des Vertragsgebietes
Anlage 2 Übersicht über die Störungskategorien
Anlage 3 Muster-Gestattungsvertrag
Anlage 4 Vereinbarung über die Durchführung von Baumaßnahmen und die Wiederherstellung des Oberbaus von öffentlichen Verkehrswegen
(ZV Bau)
Anlage 5 Beschreibung eBauKo
Anlage 6 ADA 20/14
Anlage 7 Vereinbarung zur Durchführung des § 12 Konzessionsvertrag Wasser
(ZV Löschwasser)
20 /Dezernat V
Hannover / 17.10.2013