Drucksache Nr. 2123/2016 E1:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1787 - Adolfstraße,
Auslegungs- und Einleitungsbeschluss;
Erstellung einer ausgebauten Nebenanlage in der Molthanstraße

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2123/2016 (Originalvorlage)
 > 1. Ergänzung der Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Mitte

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
2123/2016 E1
1
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1787 - Adolfstraße,
Auslegungs- und Einleitungsbeschluss;
Erstellung einer ausgebauten Nebenanlage in der Molthanstraße

Information über den Beschluss des Stadtbezirksrates Mitte zum Auslegungsbeschluss (Änderungsantrag Nr. 15-2309/2016)


Der Stadtbezirksrat Mitte hat im Rahmen der Anhörung zur öffentlichen Auslegung in seiner Sitzung am 14.11.2016 folgenden Änderungsantrag beschlossen.

Wortlaut des Änderungsantrages
Der Drucksache wird mit folgenden Maßgaben zugestimmt:
  1. Für die im Geltungsbereich des B-Plans geplante Krippe/Kindertagesstätte wird eine gemeinnützige bzw. städtische Trägerschaft vorgesehen.
  2. Auf dem Baugrundstück für die Wohnbebauung wird ein Spielplatz für kleine Kinder nach Maßgabe des § 9 Abs.3 NBauO vorgesehen.

Stellungnahme der Verwaltung
zu 1.
Die Trägerschaft einer Kindertagesstätte ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes und kann auch im zugehörigen Durchführungsvertrag nicht geregelt werden. Im Durchführungsvertrag können lediglich Vereinbarungen zur Deckung des durch das Bauvorhaben ausgelösten Bedarfes an Kindertagesstätten getroffen werden. Dies kann entweder durch Schaffung eines entsprechenden Angebotes durch den Vorhabenträger oder durch Entrichtung eines zweckgebundenen Geldbetrages an die Landeshauptstadt Hannover gewährleistet sein. Alle hierüber hinausgehenden Regelungen sind aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage unzulässig.

zu 2.
Die Errichtung eines Kleinkinderspielplatzes für Kinder im Alter bis 6 Jahren gemäß § 9 Abs. 3 NBauO ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Da es sich um ein Gebäude mit mehr als 5 Wohnungen handelt, hat der Bauherr im Rahmen der Bauantragstellung den Nachweis zu führen, dass ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder auf dem Grundstück angelegt oder ein Spielplatz in unmittelbarer Nähe nachgewiesen wird. Für das vorliegende Bauvorhaben ist die Anlage eines Kleinkinderspielplatzes in dem Innenhof auf privatem Grundstück vorgesehen.
Der Hinweis in der Begründung zum Bebauungsplan auf die in der Nähe gelegenen öffentlichen Spielplätze in der Roten Reihe und an der Glocksee und der geplanten Aufwertung des Spielplatzes im Rosmarinhof ist davon unabhängig zu sehen. Hierdurch wird der Bedarf für Kinder ab 6 Jahren gedeckt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

61.11 
Hannover / 16.11.2016