Drucksache Nr. 2103/2005:
Straßenausbaubeitrag Strelitzer Weg von Wismarer Straße bis zum Wohnweg Strelitzer Weg 10/12
- Abschnittsbildung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2103/2005 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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2103/2005
1
 

Straßenausbaubeitrag Strelitzer Weg von Wismarer Straße bis zum Wohnweg Strelitzer Weg 10/12
- Abschnittsbildung -

Antrag,

für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt des Strelitzer Wegs von Wismarer Straße bis zum Wohnweg Strelitzer Weg 10/12 den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau sämtlicher Verkehrsflächen, der Beleuchtungseinrichtungen und der Entwässerungseinrichtungen (nur Gossen) gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 50.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Der Strelitzer Weg wurde in den 50er Jahren ausgebaut. Die Befestigung der Straße entsprach hinsichtlich ihres Aufbaus nicht den heutigen technischen Anforderungen. Die Straße wies aufgrund ihres Alters Schäden auf.

Bei den im Jahr 2005 durchgeführten Straßenausbauarbeiten wurden sämtliche Verkehrsflächen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf verstärktem Unterbau neu hergestellt.

Die vorgenannten Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Straßenausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 100.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Ein Abschnitt ist nach örtlich erkennbaren Merkmalen zu bilden. Da der Strelitzer Weg und die Dömitzer Straße in einer Kurve miteinander verbunden sind und damit bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, kommt als östliche Begrenzung nur der letzte Wohnweg vor dem Ausbauende in Betracht (Wohnweg Strelitzer Weg 10/12). Die Grenzziehung orientiert sich in diesem Fall -aufgrund obergerichtlicher Rechtsprechung- an der Mittelachse dieses Wohnwegs.

Der Strelitzer Weg gehört zu den "Innerortsstraßen"; der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung 40 % für die Fahrbahn, 50 % für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen und 60 % für die Gehwege.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 17.10.2005