Drucksache Nr. 2094/2016:
Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Geschäftsordnungskommission
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2094/2016
2
 

Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,


die als Anlage 1 beigefügte Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen,

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle


Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


Mit Ablauf der Wahlperiode zum 31.10.2016 endet die Gültigkeit der bisherigen Geschäftsordnung des Rates. In der konstituierenden Sitzung gibt sich der Rat eine neue Geschäftsordnung.

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf entspricht bis auf folgende Änderungen der bisherigen Geschäftsordnung:

1. § 33 Abs. 2 wird gemäß einer Empfehlung der GOK vom 01.09.2016 mit den neu eingefügten Sätzen 2 und 3 um klarstellende Regelungen zum Verfahren nach Absetzung bzw. Vertagung eines Tagesordnungspunktes in den Sitzungen der Ratsausschüsse ergänzt.
In Satz 2 wird verankert, dass die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 GO (Behandlung abgesetzter oder vertagter Tagesordnungspunkte in der nächsten ordentlichen Sitzung) für die alle zwei Wochen einberufenen Ratsausschüsse mit der Maßgabe gilt, dass eine Behandlung „bis spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung“ zu erfolgen hat. Die Beschleunigungsfunktion des § 13 GO bleibt für die betreffenden Ratsausschüsse auch hierdurch gewahrt.

In Satz 3 wird klargestellt, dass im Falle der Absetzung oder Vertagung eines Tagesordnungspunktes in einem Ratsausschuss der Verfahrensgang in den ggf. überdies zu beteiligenden Ratsausschüssen unberührt bleibt. Dies entspricht dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit und der Dispositionsbefugnis der jeweiligen Ratsausschüsse über ihre Tagesordnung.


2. Die sonstigen Änderungen stellen rein redaktionelle Anpassungen bzw. Klarstellungen dar:

a) In § 8 lit. f), § 16 Abs. 9 sowie § 23 Abs. 1 lit. c) werden die Verweisungen auf die dort in Bezug genommenen Regelungen des NKomVG bzw. der GO aktualisiert.

b) In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird in begrifflicher Hinsicht das Verfahren zur Protokollfertigung an den Stand der Technik angepasst. Als Hilfsmittel tritt an die Stelle der veralteten „Tonträgeraufnahme“ die digitale „Tonaufzeichnung“.

c) In § 33 Abs. 3 Satz 1 wird entsprechend der geltenden Haushaltsystematik der Begriff „Unterabschnitte“ durch den Begriff „Teilhaushalte“ ersetzt.

d) In § 38 Abs. 2 werden in Satz 1 die veralteten Begriffe („entmündigt“, „Pflegschaft“) an die Formulierungen des geltenden Betreuungsrechts (§§ 1896ff. BGB) angepasst und in Satz 2 Nr. 2 die Entwicklungen im Freizügigkeitsrecht/EU nachvollzogen, wonach für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern anstelle der früheren „Aufenthaltserlaubnis-EU“ (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.) nunmehr die Aufenthaltskarte als Nachweismittel für des Bestehen des Freizügigkeitsrechts (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU) getreten ist.

Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Geschäftsordnungsregelungen ist als Anlage 2 beigefügt.
30.1 / 18.60
Hannover / 29.09.2016