Drucksache Nr. 2069/2006:
Gültigkeit der Wahl des Rates der Landeshauptstadt Hannover und der Wahl des Stadtbezirksrates 2 Vahrenwald-List am 10. September 2006

Inhalt der Drucksache:

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2069/2006
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Gültigkeit der Wahl des Rates der Landeshauptstadt Hannover und der Wahl des Stadtbezirksrates 2 Vahrenwald-List am 10. September 2006

Antrag,

zu beschließen:

1. Der Wahleinspruch gegen die Wahl des Rates am 10. September 2006 der Wählergruppe Nationales Bündnis Region Hannover e.V. (NBRH), vertreten durch den Vorsitzenden Torsten Guziewski, ist nicht begründet und wird zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.

2. Der Wahleinspruch des Herrn Georg-Günther Thürnau gegen die Wahl des Rates (Wahlbereich 2) ist unzulässig und wird zurückgewiesen.

3. Der Wahleinspruch des Herrn Georg-Günther Thürnau gegen die Wahl des Stadtbezirksrates 2 Vahrenwald-List ist nicht begründet und wird zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages (Stellungnahme des Gemeindewahlleiters):

Nach § 46 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) kann gegen die Gültigkeit der Wahl beim zuständigen Gemeindewahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Wahleinspruch erhoben werden.

Nach §§ 47 und 48 NKWG hat der neu gewählte Rat durch Beschluss die Wahlprüfungsentscheidung zu treffen. Er entscheidet nach § 55 Abs. 1 Satz 5 NGO auch über die Gültigkeit der Wahl der 13 Stadtbezirksräte.

Die endgültigen Wahlergebnisse wurden am 5. Oktober 2006 öffentlich bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 19. Oktober 2006.

Der Wahleinspruch des NBRH ging am 27. September 2006, die Wahleinsprüche des Herrn Thürnau gingen am 24. September 2006, also vor der öffentlichen Bekanntmachung, beim Wahlleiter ein. Dies ist zulässig.

Das NBRH hält die Wahl für ungültig, weil der Wahlvorschlag des NBRH für die Wahl des Rates vom Wahlausschuss nicht zugelassen wurde, da der Wahlvorschlag nach Anlage 5 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) mit den Unterschriften von drei Wahlberechtigten der NBRH fehlte.

Das NBRH führt diesen Mangel auf eine "Falschaussage", d.h. eine falsche Beratung durch eine Mitarbeiterin der Wahlleitung zurück.

Dies ist nicht der Fall. Das NBRH zeigte im Februar 2006 in Person Jorg Böttcher an, Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen zu wollen. Herr Böttcher erhielt darauf hin alle zur Einreichung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterlagen, zuletzt am 28. Februar 2006 für jeden der 14 Wahlbereiche 40 Formblätter "Unterstützungsunterschriften".
Das NBRH verfügte also über alle nach dem Wahlgesetz erforderlichen Formblätter.

In der amtlichen Bekanntmachung vom 11. Mai 2006 ist außerdem unter II.1. ausdrücklich auf die notwendigen Formvorschriften hingewiesen, speziell auch auf den zu unterschreibenden Wahlvorschlag.

Etwa Anfang Juli 2006 sprachen Vertreter des NBRH mehrmals im Büro der Wahlleitung vor und wurden informiert, wo, wie und bis wann die wahlrechtlichen Bescheinigungen auf den Formularen "Wählbarkeit" und "Unterstützungsunterschriften" einzuholen sind.

Am 24. Juli 2006, kurz vor 18 Uhr, legte das NBRH für 14 Wahlbereiche Unterlagen vor. Während die Bewerberunterlagen vollständig waren, waren nur für die Wahlbereiche 1, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 12 genügend Unterstützungsunterschriften vorhanden. Insbesondere fehlte aber der unterschriebene Wahlvorschlag nach Anlage 5 NKWO. Der Wahlausschuss musste deswegen den Wahlvorschlag des NBRH zurückweisen.

Aus dem gleichen Grunde hat übrigens der Wahlausschuss der Region Hannover den Wahlvorschlag des NBRH für die Wahl der Regionsversammlung zurückweisen müssen.

Das Vorbringen des NBRH, es sei schlecht beraten worden, zieht nicht. Unstrittig ist, dass das NBRH in Person von Herrn Jorg Böttcher alle nach § 32 NKWO (neu) erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Dass sich, so Vertreter des NBRH, Herr Böttcher später mit der Wählergruppe überworfen und die Unterlagen nicht herausgegeben hat, ist der Wahlorganisation nicht anzurechnen.

Der Wahleinspruch ist als unbegründet zurückzuweisen.

Herr Thürnau hält die Wahl des Rates (Wahlbereich 2) für ungültig, weil bei der Vornominierung die Bewerberinnen und Bewerber der CDU im Wahlbereich 2 (List) nicht nach den Grundsätzen der gleichen und geheimen Wahl gewählt worden sind. Nach § 24 NKWG sind die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen in geheimer Abstimmung zu bestimmen. Da Hannover in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist, ist die Nominierung in einer einheitlichen Versammlung für alle Wahlbereiche vorzunehmen.

Die CDU ermöglicht, wie andere Parteien auch, ihren Gliederungen, Bewerberinnen und Bewerber vorzunominieren. Diese Vornominierungen sind nicht Bestandteil des gesetzlich vorgeschriebenen Nominierungsverfahrens.

Das Wahlgesetz sieht nicht vor, dass diese parteiinternen Vornominierungen bei der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss zu prüfen sind.

Da im Wahlprüfungsverfahren die Frage der Zulassungsfähigkeit von Wahlvorschlägen nur in dem Umfang geprüft werden kann, der auch dem Wahlausschuss zusteht (Thiele/Schiefel, Niedersächsisches Kommunalwahlrecht, 2006, Erläuterungen zu § 48, Nr. 3), ist der Wahleinspruch unzulässig.

Weiter hält Herr Thürnau die Wahl des Stadtbezirksrates 2 Vahrenwald-List für nicht gültig. Die Versammlung der CDU zur Nominierung der Bewerberinnen und Bewerber sei nicht nach den wahlrechtlichen Vorschriften abgewickelt worden. Neben Verfahrensfehlern sei insbesondere keine gleiche und geheime Wahl durchgeführt worden.

Verfahrensfehler gehören nicht zum Prüfumfang des Wahlausschusses. Insoweit ist der Wahleinspruch unzulässig.

Nach § 24 NKWG sind Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl zu wählen.

Die CDU hat die im Gesetz vorgeschriebenen Unterlagen über den Ablauf der Versammlung "Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge" (Anlage 11 NKWO) und "Versicherung an Eides statt nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NKWG" (Anlage 12 NKWO) vorgelegt.

Danach ist die Nominierung der Bewerberinnen und Bewerber entsprechend § 24 NKWG erfolgt.

So rügt Herr Thürnau auch keinen konkreten Verstoß. Er weist nur auf die (theoretische) Möglichkeit hin, dass bei dem Verfahren (Vorausfüllen der Stimmzettel durch die Teilnehmer, Durchmischung und Neuverteilung) das Wahlgeheimnis gegebenenfalls gebrochen werden kann. Außerdem sei es möglich gewesen, mehrere Male zu wählen, da nicht bei jedem Wahlgang die Zahl der Wahlberechtigten festgestellt wurde.

Es sei dahin gestellt, ob das Wahlverfahren wirklich eine Verletzung des Wahlgeheimnisses oder eine Doppelwahl möglich gemacht hat. Einsprüche, die über die Äußerung von Vermutungen oder die Andeutung der Möglichkeit eines Wahlfehlers nicht hinausgehen, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerf.G, Beschluss vom 24.8.1993).

Der Wahleinspruch ist unbegründet und zurückzuweisen.


10.3 - Der Wahlleiter
Hannover / 17.10.2006