Drucksache Nr. 2067/2006:
Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in Haupt- und Gesellschafterversammlungen wirtschaftlicher Unternehmen

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2067/2006
1
 

Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in Haupt- und Gesellschafterversammlungen wirtschaftlicher Unternehmen

Antrag,

die in der als Anlage beigefügten Liste aufgeführten Bediensteten der Landeshauptstadt Hannover als Stimmführerinnen oder Stimmführer und deren Stellvertretungen in den Haupt- und Gesellschafterversammlungen oder die ihnen gleichgestellten Organe wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, zu wählen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Nach § 111 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) werden die Vertreter- innen und Vertreter der Gemeinden in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vom Rat gewählt. Sie haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden. Der Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen werden.

In den letzten Wahlperioden des Rates hat es sich als zweckmäßig erwiesen, die Stimm- führerinnen und Stimmführer der Landeshauptstadt Hannover für die gesamte Dauer der Wahlperiode des Rates vom Rat wählen zu lassen, um ständig wiederkehrende Beschluss- vorlagen zu vermeiden. Die Stimmführerinnen und Stimmführer vertreten die Stadt solange in den Haupt- und Gesellschafterversammlungen der Unternehmen, bis der Rat neue Vertreterinnen und Vertreter wählt. Durch diesen Beschluss gelten die ehemaligen Stimm- führerinnen und Stimmführer als abberufen, soweit sie nicht mehr in der beigefügten Liste aufgeführt sind.
20.20 
Hannover / 24.10.2006