Drucksache Nr. 2043/2004:
Planfeststellungsverfahren für den Bau
der Bundesstraße 3 Ortsumgehung Hemmingen
- Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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2043/2004
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Planfeststellungsverfahren für den Bau
der Bundesstraße 3 Ortsumgehung Hemmingen
- Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover

Antrag,

zu beschließen, gegen den Planfeststellungsbeschluss zum o. g. Planfeststellungsverfahren keine Klage zu erheben bzw. keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten der Maßnahme trägt der Bund.

Beim Kreuzungsbauwerk B3 neu mit der Göttinger Chaussee wird wegen der stadtbahnbe-
dingten größeren lichten Weite eine finanzielle Beteiligung des Stadtbahnmaßnahmen-
trägers erforderlich. Die dadurch entstehenden Mehrkosten muss die Region Hannover als Aufgabenträger für den ÖPNV übernehmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Die finanziellen Auswirkungen sind in einer Kostentabelle nicht darstellbar.

Indirekt trägt die Stadt über die Regionsumlage ca. 58% der auf die Region entfallenden Kosten.


Begründung des Antrages

Die Stadt Hannover hat zum o. g. Planfeststellungsverfahren die am 09.12.1999 vom Verwaltungsausschuss beschlossene Stellungnahme (Drucksache Nr. 2876/99 in Ver-
bindung mit Drucksache Nr. 3252/99) und die am 13.11.2003 vom Verwaltungsaus-
schuss beschlossene ergänzende Stellungnahme (Drucksache Nr. 2126/2003 und Drucksache Nr. 2457/2003) abgegeben.

Die Bezirksregierung Hannover hat mit Beschluss vom 15.09.2004 unter teilweiser Berücksichtigung der städtischen Stellungnahmen das o. g. Vorhaben planfestgestellt. Der Beschluss ist am 22.09.2004 bei der Stadt eingegangen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Eingang Klage beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden. Eine Klage gegen diesen Beschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Dazu wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberverwaltungsgericht zu stellen.

Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt nicht alle von der Stadt erhobenen Einwände. Die wesentlichen Abweichungen sind nachfolgend dargestellt:


1. Vierspurigkeit

Die Planunterlagen sehen zwischen den Knoten B3 neu / Göttinger Chaussee und dem Knoten B3 neu / K 221 eine Vierspurigkeit vor, obwohl im Raumordnungsverfahren eine Dreispurigkeit festgelegt worden war. Im Planfeststellungsbeschluss wird noch einmal ausführlich begründet, dass auf Grund neuer Verkehrsprognosen und den Richtlinien eine Vierspurigkeit zwingend erforderlich ist. Die prognostizierte Verkehrsstärke von 28.094 Kfz / 24 Stunden liegen oberhalb des Einsatzbereiches der ursprünglich geplanten zweispurigen Ausführung mit einer alternierend angeordneten Zusatzspur (RQ 15,5 mit der Betriebsform B 2 + 1). Bei den prognostizierten Verkehrsstärken kann, im Sinne des Bundes, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur gewährleistet werden, wenn ein vierspuriger Querschnitt gewählt wird. Dies ist von der Bezirksregierung so festgestellt worden.


2. Knotenpunkt B3 neu / K 221 (Knoten Devese)

Die Stadt hatte den planfreien Ausbau des Knotenpunktes (keine höhengleiche Kreuzung) als nicht sinnvoll erachtet und abgelehnt. Die Planfeststellungsbehörde ist auf Grund der Verkehrsprognosen der Auffassung, dass ein planfreier Ausbau des Knotenpunktes zwingend erforderlich ist. Der Knotenpunkt liegt außerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Hannover. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Stadt zu diesem Knotenpunkt sind daher als Hinweis zu verstehen.


3. Lärmschutz

Die Forderung nach Verlängerung des aktiven Lärmschutzes im Bereich des Friedhofes Ricklingen wurde zurückgewiesen, da Friedhofsanlagen nicht zu den schützenswerten Bereichen der Nachbarschaft im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gehören, da derartige Anlagen nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Besuchern bestimmt sind.
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Lärmschutz im Bereich des Friedhofs.


4. Knotenpunkt Göttinger Chaussee / In der Rehre

Auf Grund der vorliegenden Verkehrsuntersuchungen wird eine zusätzliche Abbiegespur in der Einmündung In der Rehre abgelehnt. Nach Einschätzung der Gutachter ist in der Straße In der Rehre von maximal 80 zusätzlichen Kfz-Fahrten pro Tag auszugehen. Dieser Mehrverkehr kann, wie heute, über eine Spur abgewickelt werden. Änderungen am Knotenpunkt werden durch den möglichen Stadtbahnbau erforderlich und werden in dem dazugehörigen Planfeststellungsverfahren behandelt.


5. Stadtbahnverlängerung nach Hemmingen

Wie in der Beschlussdrucksache Nr. 2126/2003 erläutert, wurden die Verfahren für die Umgehung Hemmingen und die Stadtbahnverlängerung Hemmingen getrennt. Dieses wurde in der ergänzenden städtischen Stellungnahme aus dem Jahre 2003 kritisiert. Die Planfeststellungsbehörde ist zum Ergebnis gekommen, dass einzig die Überführung der neuen B3 über die Göttinger Chaussee eine größere lichte Weite erhalten muss, um eine Stadtbahntrasse unter dem Bauwerk zu ermöglichen, dieses wurde in den Beschluss mit aufgenommen. Sollte ein Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung nach Hemmingen nicht vor Baubeginn der Umgehung ergehen, bzw. die Region Hannover die stadtbahnbedingten Mehrkosten nicht übernehmen, kann die Straßenbauverwaltung ohne neuen Beschluss ein Bauwerk mit einer geringeren lichten Weite errichten.

Hinweis: Der Beschluss zur Stadtbahnverlängerung Hemmingen, 1. Abschnitt, soll im Jahre 2005 erfolgen.


6. Knoten Landwehrkreisel

Im Planfeststellungsbeschluss wird die Auflage gemacht, dass eine Inbetriebnahme der B3 neu erst dann erfolgen könne, wenn der leistungssteigernde Umbau des Landwehrkreisels realisiert sei. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde gerät der Knoten nicht erst durch den Bau der Umgehung Hemmingen an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit, sondern ist bereits heute stark verbesserungsbedürftigt.

Die Zuständigkeit für die Planungen am Landwehrkreisel liegt beim Straßenbauamt Hannover. Nach Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau gibt es für den Landwehrkreisel noch keine konkrete Planung und keinen Realisierungstermin. Angedacht sind lediglich kleinere Maßnahmen wie die Verlängerungen oder Ergänzungen von Abbiegespuren.


Empfehlung der Verwaltung

Die Verwaltung empfiehlt trotz Ablehnung dieser für die Stadt wichtigen Punkte keine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben. Nach Einschätzung der Verwaltung besteht kaum eine Aussicht auf Erfolg. Die Erhebung einer Klage könnte zudem zur Folge haben, dass das Projekt Umgehung Hemmingen aus der Prioritätenliste des Bundes herausgenommen wird und eine Realisierung auf lange Sicht in Frage gestellt wird.
 66.0T
Hannover / 01.10.2004